LfSt Bayern v. 16.1.2006, S 0130 - 22 St 41 M
1. Mitteilungen der Finanzämter an die BaFin
Werden gegen
- Inhaber oder Geschäftsleiter von Kreditinstituten oder deren gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter,
- Inhaber bedeutender Beteiligungen von Kreditinstituten oder deren gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter,
- persönlich haftende Gesellschafter,
- Personen, die die Geschäfte einer Finanzholding-Gesellschaft oder einer gemischten Finanzholding-Gesellschaft tatsächlich führen oder
- Personen, die das Vergehen als Bedienstete eines Kreditinstituts oder eines Inhabers einer bedeutenden Beteiligung an einem Kreditinstitut begangen haben,
Steuerstrafverfahren eingeleitet oder unterbleibt eine Einleitung auf Grund einer Selbstanzeige nach § 371 AO, so ist der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Str. 108, 53117 Bonn, der Sachverhalt mitzuteilen (§§ 8 Abs. 2 und 60a des Gesetzes über das Kreditwesen – KWG).
Die Mitteilung soll erfolgen, sobald die Einleitung des Verfahrens dem Beschuldigten eröffnet worden ist (§ 397 Abs. 3 AO) und der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint.
Eine beabsichtigte oder bereits erfolgte Verfahrenseinstellung steht der Offenbarungsbefugnis grundsätzlich nicht entgegen. Nur in den Fällen, in denen das Steuerstrafverfahren wegen erwiesener Unschuld eingestellt worden ist, ist eine Mitteilung unzulässig.
Nach § 60a Abs. 3 KWG ist der Bundesanstalt auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, wenn die zu übermittelnden Erkenntnisse gesichert sind und soweit nicht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen.
Für die Mitteilung ist die Bußgeld- und Strafsachenstelle zuständig (Nr. 141 Abs. 1c und Abs. 4 der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStBV(St)); der Ausgang eines Steuerstrafverfahrens braucht nicht mitgeteilt zu werden, wenn eine Mitteilung hierüber von den Justizbehörden vorgenommen wird (bei Inhabern und Geschäftsstellenleitern von Kreditinstituten siehe Nr. 25 MiStra).
Die Bußgeld- und Strafsachenstellen berichten dem Bayerischen Landesamt für Steuern – Referat St 44 (M) oder St 45 (N) – über jeden Fall, in dem gegen den Inhaber oder Geschäftsleiter eines Kreditinstituts ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist, sowie bei Einleitung eines Strafverfahrens in Fällen, in denen der Verdacht besteht, dass der Bedienstete eines Kreditinstituts eine Steuerstraftat im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit bei dem Kreditinstitut begangen hat.
2. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
Gem. § 24c Abs. 1 KWG hat ein Kreditinstitut eine Datei zu führen, in der unverzüglich folgende Daten zu speichern sind:
- die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung i.S.d. § 154 Abs. 2 Satz 1 AO unterliegt, oder eines Depots sowie der Tag der Errichtung und der Tag der Auflösung,
- der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten.
Die BaFin darf einzelne Daten aus dieser Datei abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen oder den Missbrauch der Institute durch Geldwäsche oder betrügerische Handlungen zu Lasten der Institute erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt (§ 24c Abs. 2 KWG).
Nach § 24c Abs. 3 S. 1 Nr. 2 KWG erteilt die BaFin den für die Verfolgung und Ahndung von Straftaten zuständigen Behörden oder Gerichten auf Ersuchen Auskunft aus der Datei, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Stelle erforderlich ist.
Abfrageberechtigt sind somit auch die Bußgeld- und Strafsachenstellen sowie die Steuerfahndungsstellen der Finanzämter.
Zwar ermöglicht § 93b AO der Finanzverwaltung seit dem 1.4.2005 den Zugriff auf die nach § 24c Abs. 1 KWG zu führende Datenbank, wenn der Kontenabruf gem. § 93 Abs. 7 und 8 AO zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist. Ein Kontenabruf für strafrechtliche Zwecke darf aber weiterhin nur nach § 24c KWG erfolgen.
Hinweis:
Die bisherige Karte (Kontroll-Nr. 5/2003) ist auszureihen.
Normenkette
AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 2