OFD Frankfurt, Verfügung v. 7.10.2005, S 0130 A - 42 - St II 4.03
1. Mitteilungen der Finanzämter an die BaFin
Nach § 8 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) können der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über die in einem Steuerstrafverfahren gegen
- Inhaber oder Geschäftsleiter von Kreditinstituten oder deren gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter sowie
- Inhaber bedeutender Beteiligungen von Kreditinstituten oder deren gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter oder
- persönlich haftende Gesellschafter
getroffenen Maßnahmen und über den zugrunde liegenden Sachverhalt Auskünfte erteilt werden; das Gleiche gilt, wenn sich das Verfahren gegen Personen richtet, die als Bedienstete von Kreditinstituten oder eines Inhabers, einer bedeutenden Beteiligung an einem Kreditinstitut die Steuerstraftat begangen haben. Mitzuteilen ist der Sachverhalt auch dann, wenn die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens auf Grund einer Selbstanzeige nach § 371 AO unterbleibt.
Die Mitteilung ist zu richten an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn. Sie soll erfolgen, sobald die Einleitung des Verfahrens dem Beschuldigten eröffnet worden ist (§ 397 Abs. 3 AO) und/oder der Sachverhalt hinreichend geklärt erscheint. Eine beabsichtigte oder bereits erfolgte Verfahrenseinstellung steht der Offenbarungsbefugnis grundsätzlich nicht entgegen. Eine Mitteilung ist jedoch in den Fällen unzulässig, in denen das Steuerstrafverfahren wegen erwiesener Unschuld eingestellt worden ist.
Nach § 60a Abs. 3 KWG ist der Bundesanstalt auf Antrag Akteneinsicht zu gewähren, wenn die zu übermittelnden Erkenntnisse gesichert sind und soweit nicht erkennbar ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen überwiegen.
Die Unterrichtung nimmt die Bußgeld- und Strafsachenstelle nach Nr. 141 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 4 der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren (Steuer) – AStB (St) – vor.
Die Bußgeld- und Strafsachenstellen berichten der Oberfinanzdirektion – Referat für Straf- und Bußgeldsachen – über jeden Fall, in dem gegen den Inhaber oder Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes ein Steuerstrafverfahren eingeleitet worden ist, sowie die Einleitung eines Strafverfahrens in Fällen, in denen der Verdacht besteht, dass der Bedienstete eines Kreditinstituts eine Steuerstraftat im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit bei dem Kreditinstitut begangen hat.
2. Automatisierter Abruf von Kontoinformationen
Gemäß § 24c Abs. 1 KWG hat ein Kreditinstitut eine Datei zu führen, in der unverzüglich folgende Daten zu speichern sind:
- Die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung i.S. des § 154 Abs. 2 Satz 1 AO unterliegt, oder eines Depots sowie der Tag der Errichtung und der Tag der Auflösung.
- Der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten.
Die BaFin darf einzelne Daten aus dieser Datei abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben, insbesondere im Hinblick auf unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen oder den Missbrauch der Institute durch Geldwäsche oder betrügerische Handlungen zu Lasten der Institute erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt (§ 24c Abs. 2 KWG).
Nach § 24c Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KWG erteilt die Bundesanstalt den für die Verfolgung und Ahndung von Straftaten zuständigen Behörden oder Gerichten auf Ersuchen Auskunft aus der Datei, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen erforderlich ist.
Abfrageberechtigt sind somit auch die Bußgeld- und Strafsachenstellen sowie die Steuerfahndungsstellen der Finanzämter.
Zwar ermöglicht § 93b AO der Finanzverwaltung seit dem 1.4.2005 den Zugriff auf die nach § 24c Abs. 1 KWG zu führende Datenbank, wenn der Kontenabruf gemäß § 93 Abs. 7 und 8 AO zur Festsetzung oder Erhebung von Steuern erforderlich ist. Ein Kontenabruf für strafrechtliche Zwecke darf aber weiterhin nur nach § 24c KWG erfolgen (vgl. auch Nr. 2.2 zu § 93 (AO-Kartei, § 93 AO, Allgemeines, Karte 1)).
Normenkette
AO 1977 § 30 Abs. 4 Nr. 2.