OFD Magdeburg, Verfügung v. 4.5.1998, S 0132 - 5 - St 251
1. Allgemeines
§ 31 a AO ist durch Art. 9 Gesetz zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung (BillBG) vom 15.12.1981 (BGBl 1981 I S. 1390 = BStBl 1982 I S. 288) mit Wirkung vom 1.1.1982 in die AO eingefügt worden.
Das BillBG richtet sich gegen die sozial- und wirtschaftspolitisch schädlichen Auswirkungen der illegalen Beschäftigung in ihren verschiedenen Erscheinungsformen und sieht zu ihrer wirksamen Bekämpfung, u.a. eine verstärkte Zusammenarbeit sowie erweiterte Auskunfts- und Unterrichtungspflichten zwischen den Behörden vor. Diesem Zweck dient auch § 31 a AO.
§ 31 a Abs. 1 AO erlaubt es, in den Fällen der Schwarzarbeit (Satz 1) sowie der illegalen Beschäftigung und der illegalen Tätigkeit von ausländischen Arbeitnehmern (Satz 2) die nach § 30 AO geschützten Verhältnisse der Betroffenen zu offenbaren. § 31 a Abs. 2 AO gestattet die Offenbarung in den Fällen der unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung.
Die unter den Voraussetzungen des § 31 a Abs. 1, 2 AO ausdrücklich gesetzlich zugelassene Offenbarung § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO) ist nur gegenüber den zuständigen Stellen (s. Tz. 2.7, 3.4 und 4.5) zulässig. § 30 Abs. 4 Nr. 1, 3, 4 und 5 sowie Abs. 5 AO bleiben unberührt. Die Befugnis zur Mitteilung schließt nicht die Befugnis zur Gewährung von Akteneinsicht oder zur Übersendung von Akten ein.
2.1 Die Vorschrift erlaubt die Offenbarung von Verhältnissen der Betroffenen (Schwarzarbeiter und sein Auftraggeber), soweit (2.2)
- a) dies der Bekämpfung der Schwarzarbeit (2.3) dient (2.4) und
- b) der Betroffene seine steuerlichen Pflichten schuldhaft verletzt hat (2.5).
2.2 Wie sich aus dem Wort „soweit” ergibt, ist eine Offenbarung nur in dem Umfang zulässig, für den die beiden unter Tz. 2.1 genannten Voraussetzungen nebeneinander erfüllt sind. Ist im Einzelfall zweifelhaft, ob bzw. inwieweit das der Fall ist, so hat das FA zunächst die erforderlichen Feststellungen zu treffen, bevor es eine Auskunft erteilt oder unter Hinweis auf § 30 AO verweigert.
2.3 Schwarzarbeit leistet gemäß § 1 Abs. 1 Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (Schwarzarbeit-Bekämpfungsgesetz) i.d.F. der Bekanntmachung vom 6.2.1995 (BGBl 1995 I S. 165), wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfang erbringt, obwohl er
- 1. der Mitteilungspflicht gegenüber einer Dienststelle der Bundesanstalt für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe nach § 60 Abs. 1 Nr. 2 SGB I oder der Meldepflicht nach § 8 Abs. 1 Asylbewerberleistungsgesetz nicht nachgekommen ist,
- 2. der Verpflichtung zur Anzeige vom Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes § 14 GewO) nicht nachgekommen ist oder die erforderliche Reisegewerbekarte § 55 GewO) nicht erworben hat oder
- 3. ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in die Handwerksrolle eingetragen zu sein (§ 1 HwO).
Dienst- oder Werkleistungen, die auf Gefälligkeit oder Nachbarschaftshilfe beruhen, und die Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 2. WoBauG (BStBl 1990 I S. 424) fallen nicht unter den Begriff der Schwarzarbeit. Nachbarschaftshilfe liegt in der Regel vor, wenn unentgeltliche Hilfeleistungen von Personen erbracht werden, die zueinander persönliche Beziehungen pflegen und in gewisser räumlicher Nähe wohnen. Eine Nachbarschaft kann nicht nur bei unmittelbaren Wohnungs- und Hausnachbarn, sondern auch innerhalb kleinerer, überschaubarer Bereiche bestehen. Regelmäßig wird man Nachbarschaftshilfe nur dann bejahen können, wenn eine Gegenseitigkeit der Leistungen vorliegt oder zumindest erwartet werden kann. Keine Nachbarschaftshilfe ist die Mithilfe bei Bauvorhaben zum Zwecke der Veräußerung. Eine Gefälligkeit liegt vor, wenn Dienst- und Werkleistungen aufgrund persönlichen Entgegenkommens, im Rahmen üblicher gesellschaftlicher Gepflogenheiten oder in Notfällen erbracht werden. Gefälligkeiten werden meistens ohne vertragliche Verpflichtungen, unentgeltlich oder gegen geringes Entgelt geleistet.
In Anlehnung an § 36 Abs. 2 2. WoBauG werden zur Selbsthilfe die Arbeitsleistungen gerechnet, die zur Durchführung eines Bauvorhabens erbracht werden
- a) von dem Bauherrn selbst,
- b) von seinen Angehörigen,
- c) von anderen unentgeltlich oder auf Gegenseitigkeit (insoweit überschneiden sich die Begriffe der Selbsthilfe, Nachbarschaftshilfe und der Gefälligkeit).
Ordnungswidrig handelt gemäß § 2 Schwarzarbeit-Bekämpfungsgesetz auch, wer Dienst- oder Werkleistungen in erheblichem Umfange ausführen läßt, indem er
- 1. eine oder mehrere Personen beauftragt, die diese Leistungen unter Verstoß gegen die in § 1 Abs. 1 genannten Vorschriften erbringen, oder
2. als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder leichtfertig nicht weiß, daß dieser zur Erfüllung dieses Auftrages
- a) nichtdeutsche Arbeitnehmer ohne die für die ausgeübte Tätigkeit erforderliche Arbeitserlaubnis beschäftigt oder
- b) einen Nachunternehmer einsetzt oder zuläßt, da...