Kommentar

Im Anschluss an die Entscheidung des BFH[1], dass auch eine Bruchteilgemeinschaft ohne Gesamthandsvermögen als Besitzgesellschaft einer mitunternehmerischen Betriebsaufspaltung fungieren kann, ändert das BMF sein Schreiben vom 3.3.2005[2] zu Zweifelsfragen zu § 6 Abs. 3 EStG bei der Übertragung von Mitunternehmeranteilen und Sonderbetriebsvermögen.

Entsteht infolge einer unentgeltlichen Übertragung nach § 6 Abs. 3 EStG eine mitunternehmerische Betriebsaufspaltung, werden zwei Fallgruppen unterschieden:

  • Übertragung von Sonderbetriebsvermögen, das nach der Übertragung im Gesamthandseigentum von Übertragendem und Übernehmendem steht: Die Gesamthandsgemeinschaft wird unmittelbar Besitzpersonengesellschaft, das Sonderbetriebsvermögen zu deren Gesamthandsvermögen. Eine unterquotale Übertragung von Sonderbetriebsvermögen ist unschädlich.
  • Übertragung von Sonderbetriebsvermögen, das nach der Übertragung im Bruchteilseigentum von Übertragendem und Übernehmendem steht: Es wird in Anlehnung an die BFH-Rechtsprechung die konkludente Gründung einer GbR ohne Gesamthandsvermögen angenommen, die als Besitzpersonengesellschaft fungiert. Das Sonderbetriebsvermögen bei der bisherigen Personengesellschaft wird zu Sonderbetriebsvermögen der Besitzpersonengesellschaft.

Diese Regelungen sind auf alle Übertragungen nach dem 31.12.2000 anzuwenden.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 7.12.2006, IV B 2 – S 2241 – 53/06

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?