Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Die Steuerpflichtigen kommen ihrer Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass sie die für die Besteuerung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegen und die ihnen bekannten Beweismittel angeben. Sie haben dabei insbesondere den Finanzbehörden Auskünfte zu erteilen und Urkunden vorzulegen.
2.1 Auskunfts- und Vorlagepflichten
Die Auskunft kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilt werden. Die Finanzbehörde kann nach ihrem Ermessen eine schriftliche oder eine mündliche Auskunft an Amtsstelle verlangen. Im Einspruchsverfahren kann sie den Steuerpflichtigen ebenfalls zu einer Erörterung laden.
Auskunftsersuchen sind auch im Vollstreckungsverfahren zulässig.
Die Finanzbehörden können die Vorlage von Urkunden, wozu auch Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere, Rechnungen usw. gehören, an Amtsstelle verlangen. Gemeint sind die Urkunden im Original. Häufig begnügen sich die Finanzbehörden auch mit der Vorlage einer Ablichtung oder durch Telefax.
Reihenfolge der Ermittlungen
Das Auskunftsersuchen nach § 93 AO und das Vorlageverlangen nach § 97 AO stehen als gleichwertige Ermittlungsinstrumente nebeneinander, d. h. das Finanzamt ist berechtigt, direkt ohne vorheriges Auskunftsersuchen die Vorlage von Unterlagen zu verlangen.
Vorlagepflichtige Unterlagen
Die Vorlage von Urkunden ist nicht davon abhängig, dass sie nach speziellen steuerlichen Vorschriften aufbewahrt werden müssen. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der Beteiligte und andere Personen die Verfügungsmacht über die angeforderten Unterlagen besitzen.
Umsatzsteuerlich ist zu beachten, dass der Gesetzgeber mit § 14b Abs. 1 Satz 5 UStG auch den nichtunternehmerisch Tätigen zur 2-jährigen Aufbewahrung von Rechnungen verpflichtet, die steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück betreffen.
Zur eingeschränkten Vorlagepflicht von Due-Diligence-Berichten Hinweis auf den Beschluss des FG Münster v. 18.8.2014.
Ein an einen Dritten gerichtetes Vorlageverlangen nach § 97 AO unterliegt datenschutzrechtlichen Aspekten.
2.2 Betreten von Grundstücken
Hält die Finanzbehörde die Besichtigung oder Begutachtung eines Grundstücks durch einen Amtsträger oder Sachverständigen für erforderlich, um im Besteuerungsverfahren Feststellungen zu treffen, hat der Steuerpflichtige das Betreten des Grundstücks zu den üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten zu gestatten. Das gilt nicht für Wohnräume, die gegen den Willen des Steuerpflichtigen nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden dürfen.
Vor der Besichtigung soll die Finanzbehörde den Steuerpflichtigen angemessene Zeit vorher benachrichtigen. Da es sich hierbei um eine Sollvorschrift handelt, kann eine Ortsbesichtigung im Einzelfall auch ohne vorherige Ankündigung erfolgen. So hat z. B. das Niedersächsische FG entschieden, dass bei der geplanten Besichtigung eines Arbeitszimmers eine vorherige Benachrichtigung unterbleiben kann, weil der Steuerpflichtige ansonsten durch kurzfristiges Entfernen oder Umstellen von Einrichtungsgegenständen die Sachaufklärung vereiteln kann. Verweigert der Steuerpflichtige den Zutritt, sind die Aufwendungen regelmäßig im Wege der Beweiswürdigung nicht absetzbar.