BMF, Schreiben v. 15.2.2010, IV D 2 - S 7100/08/10004 :001
Bezug: |
Schreiben vom 22.4.2009, FST/Ku; |
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Schreiben vom 20.10.2009, IV B 8 – S 7100/08/10004 :001 |
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder erbringt der Telekommunikationsanbieter im Zeitpunkt der Abgabe des Mobilfunk-Startpakets eine ggf. durch den Einzelhändler/Discounter vermittelte sonstige Leistung an den Endkunden (Gewährung eines Anspruchs auf Abschluss eines Mobilfunkvertrags einschließlich Zugang zu einem Mobilfunknetz). Diese sonstige Leistung ist in dem Voranmeldungszeitraum zu versteuern, in dem die Abgabe des Mobilfunk-Startpakets erfolgt.
1. Leistungsgegenstand des Startpakets
a) Leistungsinhalt
Mit Kauf und Übergabe des Startpakets erhält der Erwerber das Recht, von dem Telekommunikationsanbieter den Abschluss eines Mobilfunkvertrags zu den angegebenen Konditionen zu verlangen. Die Konditionen beinhalten die im Startpaket enthaltene Mobilfunkrufnummer, das Gesprächsguthaben und die jeweils gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Telekommunikationsanbieters für das Startpaket. Zeitgleich mit der Übergabe des Startpakets wird ein Anspruch auf Abschluss des bezeichneten Mobilfunkvertrags gegen den Telekommunikationsanbieter an den Erwerber übertragen. Es handelt sich um einen schuldrechtlichen Anspruch, der weiter abgetreten werden kann. Er ist durch die auf der SIM-Karte enthaltenen Daten hinreichend bestimmt.
Des Weiteren wird die SIM-Karte zur Verfügung gestellt; das zivilrechtliche Eigentum an der SIM-Karte geht nicht auf den Erwerber über. Die SIM-Karte enthält die Daten für die Aktivierung des Mobilfunkanschlusses und den Zugang zum Mobilfunknetzbetreiber.
b) Lieferung oder sonstige Leistung
Für die Abgrenzung, ob ein bestimmter Umsatz eine Lieferung oder eine Dienstleistung ist, ist auf dessen Wesen abzustellen. Entscheidend ist, welche Elemente überwiegen: Wenn die Lieferung nur einen Teil des Umsatzes darstellt, die Dienstleistungen aber überwiegen, ist der Umsatz als Dienstleistung zu betrachten; maßgebend ist die Sicht des Durchschnittsverbrauchers, also nicht die des Leistenden oder des Leistungsempfängers.
Vertraglich soll der Erwerber des Startpakets vorrangig den Anspruch auf Abschluss des Mobilfunkvertrags mit dem Telekommunikationsanbieter erhalten. Dieser Anspruch soll aber nicht ohne Übergabe der SIM-Karte und der Kundeninformationen an den jeweiligen Erwerber übertragen werden. Die SIM-Karte ist jedoch lediglich Träger der erforderlichen Zugangsdaten, um den Vertrag zu schließen und den Zugang zum Netzbetreiber herzustellen. Ohne die Aktivierung durch den Telekommunikationsanbieter bietet sie keinen Nutzen für Telekommunikationsleistungen.
Auch aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers, der das Startpaket vom Händler erwirbt, ist entscheidend, dass er nicht nur die Sache „SIM-Karte” erhält, sondern dass er den Abschluss eines Mobilfunkvertrags von Telekommunikationsanbieter verlangen kann. Insbesondere wird die Verfügungsmacht an der SIM-Karte vertraglich nicht auf den Kunden übertragen.
Das Zur-Verfügung-Stellen der SIM-Karte ist Bestandteil der einheitlich zu beurteilenden Leistung „Startpaket”, die durch die sonstige Leistung der Abtretung des Rechts auf Abschluss des Mobilfunkvertrags charakterisiert wird.
c) Leistungsort
Der Erwerber des Startpakets erhält eine sonstige Leistung i.S. des § 3 Abs. 9 UStG. Fraglich ist, ob diese eine sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation gemäß § 3a Abs. 4 Nr. 12 UStG (seit 1.1.2010: § 3a Abs. 4 Satz 2 Nr. 11 UStG) darstellt. Nach Abschnitt 39a Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b UStR (vgl. seit 1.1.2010: Rz. 79 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b des BMF-Schreibens vom 4.9.2009, BStBl 2009 I S. 1005) gehört insbesondere die Verschaffung von Zugangsberechtigungen zu den Mobilfunknetzen zu den sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation. Der Erwerber erhält grundsätzlich den Anspruch gegen den Telekommunikationsanbieter auf Gewährung des Zugangs zum Mobilfunknetz. Insoweit kann der Verkauf des Startpakets als sonstige Leistung auf dem Gebiet der Telekommunikation angesehen werden.
Der Leistungsort bestimmt sich dementsprechend der Leistungen bis zum 31.12.2009 grundsätzlich nach § 3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 12 UStG. Ab 1.1.2010 ist bei Leistungen an einen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich oder an eine nicht unternehmerisch tätige juristische Person, der eine USt-IdNr. erteilt worden ist, der Leistungsort am Sitz oder an der Betriebsstätte des Leistungsempfängers, wenn die Leistung tatsächlich an diese erbracht wird (§ 3a Abs. 2 UStG). Gehört der Leistungsempfänger nicht zu den vorgenannten Personen und ist er im Gemeinschaftsgebiet ansässig, richtet sich der Leistungsort nach dem Sitz oder der Betriebsstätte des leistenden Unternehmers, wenn dieser ebenfalls im Gemeinschaftsgebiet ansässig ist (§ 3a Abs. 1 UStG). Bei Leistungsempfängern bzw. leistenden Unternehmern aus dem Drittland kann sich eine andere Ortsbestimmung ergeben; auf die Regel...