Man könnte daran denken, für den Aufwand für die Beseitigung des betrieblichen Abfalls eine Rückstellung zu bilden. In Betracht käme eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten im Rahmen der Abfallentsorgung.
4.1 Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten
Voraussetzung für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten ist
- das Bestehen einer dem Betrag nach ungewissen Verbindlichkeit oder
- die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grund nach – deren Höhe zudem ungewiss sein kann –,
- dass ihre wirtschaftliche Verursachung in der Zeit vor dem Bilanzstichtag liegt und
- dass der Schuldner ernsthaft mit einer Inanspruchnahme rechnen muss.
Auch für Verpflichtungen, die sich aus öffentlichem Recht ergeben, können Rückstellungen gebildet werden. Das setzt allerdings voraus, dass die öffentlich-rechtliche Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist. Die Verpflichtung muss auf ein bestimmtes Handeln innerhalb eines bestimmten Zeitraums zielen.
Diese Voraussetzungen werden im Regelfall vorliegen
- bei Erlass einer behördlichen Verfügung oder
- bei Abschluss einer entsprechenden verwaltungsrechtlichen Vereinbarung.
Auch kann eine Verpflichtung, die sich allein aus gesetzlichen Bestimmungen ergibt, zur Bildung einer Rückstellung führen. Das setzt allerdings einen entsprechend konkreten Gesetzesbefehl voraus.
4.2 Voraussetzungen für die Rückstellungsbildung liegen laut BFH nicht vor
Nach Auffassung des BFH fehlt es jedoch hinsichtlich der Abfallbeseitigung an einer Verpflichtung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen.
Eine derartige Verpflichtung könnte sich, wenn keine behördliche Verfügung vorliegt, allein aus dem Abfallgesetz ergeben. Aber laut BFH ist der Kern der nach dem Abfallgesetz sich ergebenden Abfallentsorgungsverpflichtung nicht in einer Verpflichtung des Abfallbesitzers zu sehen, die in seinem Betrieb anfallenden Abfälle zu beseitigen. Vielmehr beugen diese Bestimmungen seiner Auffassung nach der Lagerung und Entledigung von Abfällen in umweltbeeinträchtigender Weise vor und regeln die Art der Abfallentsorgung in einer die Allgemeinheit nicht beeinträchtigenden Weise. Sie setzen daher nur den ordnungsrechtlichen Rahmen für die Entsorgung der Abfälle. Das Erfordernis der Entsorgung selbst ergibt sich hingegen aus betrieblichen Notwendigkeiten; die Entsorgung hat lediglich unter Berücksichtigung der Vorschriften des Abfallgesetzes zu erfolgen.
Mit anderen Worten: Aufwand, der erforderlich ist, um eine vorgegebene betriebliche Tätigkeit innerhalb der geltenden Rechtsnormen und Bestimmungen zu vollziehen, stellt eigenbetrieblichen Aufwand dar. Somit kann eine Verpflichtung gegen sich selbst nicht dadurch zu einer rückstellungsfähigen Außenverpflichtung werden, dass bei ihrer Erfüllung öffentlich-rechtliche Vorschriften zu beachten sind.
Denn jeder Produktionsbetrieb bleibt nur funktionsfähig, wenn er sich seiner Abfälle in angemessener Zeit und im erforderlichen Umfang entledigt. Die dabei dem Gemeinwesen gegenüber bestehende Verpflichtung zur geordneten Entsorgung zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit und zum Schutze der Umwelt ist Inhalt des vorgegebenen allgemein zu beachtenden Ordnungsrahmens.
Dieser Rechtsprechung des BFH hat sich das FG Münster mit Urteil vom 16.12.2010 angeschlossen.
Seiner Auffassung nach handelt es bei Rückstellungen für Entsorgungskosten mangels einer Verpflichtung gegenüber einem Anderen um eine Aufwandsrückstellung nach § 249 Abs. 2 HGB, deren Bildung in der Handelsbilanz einem Passivierungswahlrecht unterliegt und zu einem Passivierungsverbot in der Steuerbilanz führt.
Rückstellung für die Entsorgung von Energiesparlampen
Allerdings darf nach dem Urteil des FG Münster vom 18.5.2015 ein Elektrohändler für die Entsorgung von nach dem 13.8.2005 in Verkehr gebrachten Leuchtmitteln eine Rückstellung für die Entsorgung von Energiesparlampen bilden. Die betreffende Verpflichtung ergebe sich diesbezüglich aus dem ElektroG.