Leitsatz

Der Handel mit Jagd- und Sportmunition ist keine "Lieferung von Waffen" i.S.d. § 2a Abs. 2 EStG 1990.

 

Normenkette

§ 2a EStG

 

Sachverhalt

Die Beteiligten stritten darüber, ob in den USA erzielte Verluste der Klägerin deren steuerpflichtigen Gewinn mindern.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, war im Streitjahr an der B, einer US-amerikanischen Personengesellschaft, beteiligt. Die B vertrieb in den USA Jagd- und Sportmunition und erzielte im Streitjahr einen Verlust. Die Klägerin behandelte in ihrer Feststellungserklärung den auf sie entfallenden Anteil an diesem Verlust als gem. § 2a Abs. 3 EStG 1990 abziehbar. Das FA lehnte die Feststellung eines abziehbaren Verlusts indessen mit der Begründung ab, dass die B auf dem Gebiet des Waffenhandels tätig sei.

Das FG hat die Klage abgewiesen (EFG 2003, 596).

 

Entscheidung

Der BFH gab der Klägerin demgegenüber Recht. Alles Notwendige dafür erfahren Sie bei Lektüre der Praxis-Hinweise.

 

Hinweis

1. Sind gewerbliche Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus einer ausländischen Betriebsstätte durch ein DBA von der deutschen Besteuerung befreit, so kann nach § 2a Abs. 3 EStG 1990 ein sich bei diesen Einkünften ergebender Verlust unter bestimmten Voraussetzungen bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden. Zu den genannten Voraussetzungen zählt u.a., dass der Verlust ausgeglichen oder abgezogen werden könnte, wenn die Einkünfte nicht von der Einkommensteuer zu befreien wären. Daran fehlt es bei Verlusten, die unabhängig von einer abkommensrechtlichen Steuerbefreiung nach § 2a Abs. 1 EStG nicht steuermindernd berücksichtigt werden können. Soweit die in § 2a Abs. 1 EStG angeordnete Abzugsbeschränkung reicht, ist deshalb auch für eine Berücksichtigung entsprechender Verluste im Rahmen des § 2a Abs. 3 EStG 1990 kein Raum.

2. Nach § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dürfen Verluste aus einer im Ausland belegenen gewerblichen Betriebsstätte nur mit positiven Einkünften derselben Art aus demselben Staat verrechnet werden. Das gilt jedoch nach § 2a Abs. 2 Satz 1 EStG u.a. dann nicht, wenn die Verluste nachweislich aus einer ausländischen Betriebsstätte stammen, die ausschließlich oder fast ausschließlich die Lieferung von Waren außer Waffen zum Gegenstand hat. Hieraus folgt, dass Verluste aus einer mit Warenlieferungen befassten ausländischen Betriebsstätte nicht der Abzugsbeschränkung gem. § 2a Abs. 1 EStG unterliegen und deshalb auch nach § 2a Abs. 3 EStG 1990 abziehbar sind, wenn es sich bei den von der Betriebsstätte gelieferten Waren nicht um Waffen handelt.

3. Im Urteilsfall erfährt der geneigte Leser nun, dass Munition keine Waffen sind. Entgegen dem Regelungszweck des § 2a Abs. 2 EStG bleibt die Abzugsfähigkeit der Verluste also erhalten. Warum das so ist, erschließt sich für den BFH aus dem Waffengesetz, welches ebenfalls zwischen Waffen einerseits und Munition andererseits feinsinnig unterscheidet. Was dort zweierlei ist, könne aber, so der BFH, hier nicht einerlei sein.

4.Bedenken Sie: Wäre anders entschieden worden, hätte die Klage an sich abgewiesen werden müssen. Allerdings droht dem Verlustabzugsverbot des § 2a EStG für ausländische Betriebsstätten innerhalb der EG der Vorwurf der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit (s. den Vorlagebeschluss des BFH an den EuGH vom 13.11.2002, I R 13/02, BFH-PR 2003, 242 zu Verlusten aus VuV). Im Urteilsfall ging es zwar um Verluste aus einer US-amerikanischen Personengesellschaft. Der Schutz des EG-Vertrags kann aber u.U. über das abkommensrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 24 OECD-MA) auf Drittstaaten ausgedehnt werden, s. BFH, Urteil vom 29.1.2003, I R 6/99, BFH-PR 2003, 326 zum DBA-USA.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 30.4.2003, I R 95/02

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