BMF, Schreiben v. 27.10.1998, IV D 2 - S 7344 - 4/98, BStBl. 1998 I S. 1282
Meine Schreiben vom 13.7.1998, IV C 4 - S 7344 - 14/98 und 28.7.1998, IV C 4 - S 7344 - 16/98
3 Anlagen (hier nicht enthalten)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt folgendes:
(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 1999 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:
- USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 1999
- USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 1999
- USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 1999
(2) Da zu erwarten ist, daß durch eine Ergänzung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung (Artikel 97§ 21 EGAO) Unternehmern für eine Übergangszeit die Möglichkeit gegeben wird, ab 1.1.1999 für Erhebungszeiträume ab 1999 bis 2001 Steueranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auch in Euro abgeben zu können, wurden in die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H die Zeilen 16 bzw. 23 (Kennzahlen 32) aufgenommen. In Kennzahl 32 ist eine 1 einzutragen, wenn die Beträge im entsprechenden Vordruck einheitlich in Euro angegeben werden.
(3) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller bzw. drucktechnischer Art.
(4) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil soweit sachlich möglich – mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung 1999 abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Absatz 1) auszustellen.
(5) Folgende Abweichungen sind zulässig:
- Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
- Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen (z.B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „99” für die Datenerfassung nicht benötigt werden, sind sie mit Rasterungen zu versehen.
In den Fällen der Abweichung ist auf der Vorderseite der Vordrucke USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland anzugeben. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.
(6) Die Zeilenabstände in den Vordruckmustern sind schreibmaschinengerecht (Zeilenabstand 1 1/2). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.
(7) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind auch für die Gestaltung der von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichenden Vordrucke maßgebend. Die Zulassung dieser abweichenden Vordrucke richtet sich nach dem BMF-Schreiben vom 9.1.1992, IV A 5 - S 0082 - 27/91 (BStBl 1992 I S. 82) und den später hierzu im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten BMF-Schreiben und Vordruckmustern, die insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil entsprechend den amtlichen Vordruckmustern gestaltet worden sind.
Das Schreiben wird in die Umsatzsteuer-Kartei aufgenommen.
Normenkette
UStG § 18 Abs. 1
Fundstellen
BStBl I, 1998, 1282