Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 05.11.1998, 35-S 7344-10/18-65353
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt folgendes:
(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 1999 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:
– USt 1 A |
Umsatzsteuer-Voranmeldung 1999 |
– USt 1 H |
Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 1999 |
– USt 1 E |
Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 1999 |
(2) Da zu erwarten ist, dass durch eine Ergänzung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung Artikel 97 § 21 EGAO) Unternehmern für eine Übergangszeit die Möglichkeit gegeben wird, ab 1. Januar 1999 für Erhebungszeiträume ab 1999 bis 2001 Steueranmeldungen nach amtlich vorgeschriebenen Vordruck auch in Euro abgeben zu können, wurden in die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H die Zeilen 16 bzw. 23 (Kennzahlen 32) aufgenommen. In Kennzahl 32 ist eine 1 einzutragen, wenn die Beträge im entsprechenden Vordruck einheitlich in Euro angegeben werden.
(3) Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller bzw. drucktechnischer Art.
(4) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil – soweit sachlich möglich – mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung 1999 abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Absatz 1) auszustellen.
(5) Folgende Abweichungen sind zulässig:
- Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
- Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen (z.B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „99” für die Datenerfassung nicht benötigt werden, sind sie mit Rasterungen zu versehen.
In den Fällen der Abweichung ist auf der Vorderseite der Vordrucke USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland anzugeben. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.
(6) Die Zeilenabstände in den Vordruckmustern sind schreibmaschinengerecht (Zeilenabstand 1 1/2). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreimaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.
(7) Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind auch für die Gestaltung der von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken abweichenden Vordrucke maßgebend. Die Zulassung dieser abweichenden Vordrucke richtet sich nach dem BMF-Schreiben vom 9. Januar 1992 – IV A 5 – S 0082 – 27/91 – (BStBl 1992 I S. 82) und den später hierzu im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlichten BMF-Schreiben und Vordruckmustern, die insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil entsprechend den amtlichen Vordruckmustern gestaltet worden sind.
Dieses Schreiben entspricht dem BMF-Schreiben vom 27. Oktober 1998, Az.: IV D 2-S 7344-4/98, das im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und in die Umsatzsteuer-Kartei aufgenommen wird.
Normenkette
§ 18 Abs. 1, 2, 2a UStG