BMF, Schreiben v. 10.3.2008, IV A 4 - S 0338/07/0003, BStBl I 2008, 463
Die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat mit Beschluss vom 10.1.2008, 2 BvR 294/06 die gegen das BFH-Urteil vom 29.11.2005, IX R 49/04 (BStBl 2006 II S. 178) gerichtete Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen und die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der im Veranlagungszeitraum 1999 erzielten Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) bestätigt. Ferner hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 7.11.2007, 2 BvR 412/04 und 2 BvR 2491/04 die unmittelbar gegen das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 (BGBl 2003 I S. 3076, 2004 I S. 69) gerichteten Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt daher Folgendes:
Die Nummern 5 (Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000), 6 (Besteuerung der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG für Veranlagungszeiträume ab 2000) und 9 (Anwendung der durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 29.12.2003 (BGBl 2003 I S. 3076, 2004 I S. 69) geänderten Vorschriften) der Anlage zum BMF-Schreiben vom 27.6.2005 (BStBl 2005 I S. 794), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 8.10.2007 (BStBl 2007 I S. 723) neu gefasst worden ist, werden mit sofortiger Wirkung gestrichen. Wegen einer behaupteten verfassungswidrigen Besteuerung der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG oder der Einkünfte aus Termingeschäften im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG sowie wegen des behaupteten verfassungswidrigen Zustandekommens des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 kommt ein Ruhenlassen außergerichtlicher Rechtsbehelfsverfahren nicht mehr in Betracht.
Die Anlage zum BMF-Schreiben vom 27.6.2005 (a.a.O.) wird mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:
„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte vorläufig vorzunehmen:
- Anwendung des § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2, Satz 3 letzter Halbsatz EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 (Entfernungspauschale)
- Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 EStG) – für Veranlagungszeiträume vor 2005 –
- Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) – für Veranlagungszeiträume ab 2005–
- Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG
- Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005
- Anwendung des § 24b EStG (Entlastungsbetrag für Alleinerziehende) für Veranlagungszeiträume ab 2004
- Anwendung des § 32 Abs. 7 EStG (Haushaltsfreibetrag) für die Veranlagungszeiträume 2002 und 2003
- Nichtberücksichtigung pauschaler Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigung nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften für Veranlagungszeiträume ab 2007 beizufügen. In diesen Fällen ist abweichend von Abschnitt IV des BMF-Schreibens vom 27.6.2005 (BStBl 2005 I S. 794) bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen auf Antrag des Steuerpflichtigen Aussetzung der Vollziehung zu gewähren (vgl. BMF-Schreiben vom 4.10.2007, BStBl 2007 I S. 722). Der Vorläufigkeitsvermerk umfasst auch die Frage, ob die Höhe der Entfernungspauschale verfassungsgemäß ist. Er umfasst auch mittelbare Wirkungen, wie beispielsweise bei der Prüfung des Überschreitens von Einkunftsgrenzen (z.B. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG).
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 umfasst auch die beschränkte Abziehbarkeit von Beiträgen zu Krankenversicherungen. Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 Buchstabe b umfasst auch die Frage, ob die angeführten gesetzlichen Vorschriften aufgrund der Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das Alterseinkünftegesetz verfassungswidrig sind.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume vor 2005 beizufügen.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 4 erfasst sämtliche Leibrentenarten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.
Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 5 umfasst nur die Frage, ob § 24b EStG Ehegatten in verfassungswidriger Weise benachteiligt. Er ist daher Einkommensteuerfestsetzu...