Rz. 12

Bei der Darstellung soll nach ESRS 1.11 eine Unterscheidung zwischen Informationen, die sich aus der Umsetzung des ESRS ergeben, und anderen im Lagebericht enthaltenen Informationen vorgenommen werden und eine menschen- und maschinenlesbare Form möglich sein. Das Unternehmen muss jeweils Vorjahresinformationen für alle Beträge einschließlich der in der tatsächlichen Periode berichteten Kennzahlen und Leistungsindikatoren vorlegen (Ausnahme: bei der Erstanwendung sind keine Vorjahresangaben notwendig). Darüber hinaus sind auch Vergleichsinformationen für erläuternde und beschreibende Informationen offenzulegen, wenn sie für das Verständnis der Informationen des aktuellen Zeitraums relevant sind (ESRS 1.83).

Analog zu DRS 20.17 und .19 müssen nach ESRS 1.87 ff. offengelegte Kennzahlen, die eine erhebliche Schätzungsunsicherheit aufweisen, klar und genau beschrieben und die Art und die Faktoren der Schätzungsunsicherheit erläutert werden.

Um eine Verbindung zum Jahresabschluss herzustellen, müssen wesentliche nachteilige Auswirkungen oder erhebliche finanziellen Risiken im Zusammenhang mit Maßnahmen und Plänen im Kontext von Nachhaltigkeitsaspekten erläutert werden. Dabei ist neben den wesentlichen nachteiligen Auswirkungen/Risiken auch auf die geplanten Maßnahmen zum weiteren Umgang mit dem Thema einzugehen. Zudem muss sichergestellt werden, dass im Konzernlagebericht die Nachhaltigkeitsberichterstattung auf konsolidierter Basis für den gesamten Konsolidierungskreis mit den jeweiligen Erweiterungen auf die Wertschöpfungsketten erfolgt.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?