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Einen weiteren wichtigen Eckpfeiler der Nachhaltigkeitsberichterstattung stellt auch die Abbildung von Sozialaspekten dar, zu denen insbesondere Arbeitnehmerbelange, Menschenrechte, Sozial- und Verbraucherbelange gehören. Während die hohe Bedeutung von Arbeitnehmerbelangen für den Unternehmenserfolg nachgewiesen ist,[1] hat die Relevanz der Achtung von Menschenrechten entlang der Wertschöpfungskette aufgrund der (geplanten) Verschärfung der unternehmerischen Sorgfaltspflichten durch das nationale LkSG und der unionsrechtlichen CSDDD[2] einen deutlichen Schub bekommen. Aufgrund der weiterhin bestehenden und zugleich schwerwiegender globalen Menschenrechtsverletzungen erscheint eine Anpassung des Rechtsrahmens allerdings auch notwendig.

Neben diesen beiden Aspekten werden im Rahmen der ESRS S1 bis S4 Offenlegungspflichten zu weiteren Sozial- und Verbraucherbelangen verankert, um so gesamtgesellschaftliche Belange zu fördern und mehr Transparenz für unternehmerisches Handeln zu fordern.

[1] Vgl. u. a. Burkhardt/Graumann, zfo 2015, S. 312; Fahr/Foit, PERSONALquarterly 2016, S. 25 f.
[2] Vgl. Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten in Lieferketten v. 16.7.2021, BGBl. 2021 I, S. 2959; Kommissionsvorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937, COM(2022) 71 final 2022/0051(COD) v. 23.2.2022 sowie kommentierend Baumüller/Needham/Scheid, DB 2022, S. 1401 ff.; Baumüller/Needham/Scheid, DK 2022, S. 194 ff.

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