Leitsatz
Die Befugnis, den Abzug in einem Jahr nicht ausgenutzter Grundförderbeträge nach § 10e Abs. 1 und 2 EStG innerhalb des Abzugszeitraums nachzuholen, hängt nicht davon ab, dass der Steuerpflichtige im Jahr der Nachholung noch zur Inanspruchnahme eines Abzugsbetrags berechtigt ist (Bestätigung des BFH-Urteils vom 29.11.2000, X R 13/99, BStBl II 2002, 132).
Normenkette
§ 10e Abs. 3 EStG
Sachverhalt
Der Kläger erwarb 1991 zusammen mit seiner Ehefrau zu je ½ ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus. Seit seinem Auszug im August 1993 nutzt die Ehefrau das Haus zusammen mit den gemeinsamen Kindern. Die Ehegatten hatten die (maximalen) Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 EStG für die Jahre 1991 bis 1993 (3-mal 13 130 DM = 39 390 DM) nur in Höhe von 6 411 DM in Anspruch genommen. Für das Streitjahr 1994 beantragte der Kläger für sich und seine Ehefrau die einheitliche und gesonderte Feststellung der Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG in Höhe von 13 130 DM sowie die Nachholung der nicht ausgenutzten Abzugsbeträge aus den Jahren 1991 bis 1993 in Höhe von 32 979 DM.
Das FA stellte die Wohneigentumsförderung auf 23 054 DM (50 % der Summe aus 13 130 DM und 32 979 DM) fest und rechnete sie in voller Höhe der Ehefrau zu. Das FG gab der Klage insoweit statt, als der Kläger die Feststellung der in den Jahren 1991 bis 1993 nicht ausgenutzten Abzugsbeträge in anteiliger Höhe (50 % von 32 979 DM) begehrte. Die Revision des FA blieb erfolglos.
Entscheidung
Die Vorentscheidung sei zu bestätigen. Wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 29.11.2000, X R 13/99 (BFHE 194, 93) entschieden habe, könne weder aus dem Wortlaut des § 10e EStG noch aus dem mit der Nachholungsregelung verfolgten Zweck hergeleitet werden, dass der Steuerpflichtige den Abzug der Förderbeträge nur nachholen könne, wenn auch im Jahr der Nachholung noch alle Voraussetzungen für deren Inanspruchnahme erfüllt seien. Diese Auslegung des § 10e Abs. 3 Satz 1 EStG werde auch durch § 10e Abs. 5a EStG bestätigt. Danach sei die Nachholung der Grundförderung auch in Jahren möglich, in denen die Einkunftsgrenzen überschritten seien.
Hinweis
Nach § 10e Abs. 3 Satz 1 EStG i.d.F. des WohneigFG konnte der Steuerpflichtige die Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 und 2 EStG, die er in den ersten drei Jahren des Abzugszeitraums nicht ausgenutzt hatte, bis zum Ende des vierten Jahres des Abzugszeitraums nachholen. Im vorliegenden Streitfall stellte sich die Frage, ob eine solche Nachholung auch dann noch zulässig war, wenn der Steuerpflichtige im Nachholungsjahr die Voraussetzungen für die (Grund-)Förderung nach § 10e EStG nicht mehr erfüllte. Das Besprechungsurteil bejaht dies.
In diesem Sinn hatte derselbe Senat auch schon in seinem früheren Urteil vom 29.11.2000, X R 13/99 (BFHE 194, 93) zu § 10e Abs. 3 Satz 1 EStG i.d.F. des StÄndG 1992 entschieden. Für die im hier vorliegenden Fall einschlägige Regelung des § 10e Abs. 3 Satz 1 EStG i.d.F. des WohneigFG konnte nichts anderes gelten, weil sich die beiden Fassungen lediglich hinsichtlich der Dauer des Nachholungszeitraums unterscheiden.
Beide Entscheidungen des BFH stehen damit im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 31.12.1994, BStBl I 1994, 887, Rz. 67 Satz 2) und eines Teils der Literatur (Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 10e Rz. 266) und folgen der wohl h.M. im Schrifttum (vgl. z.B. Schmidt/Drenseck, EStG, 20. Auflage, § 10e 4 Rz. 101; Blümich/Erhard, EStG, § 10e Rz. 361; Stephan in Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 10e Rz. 88a).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 26.2.2002, X R 45/00 (nachträglich zur Veröffentlichung bestimmt)