Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Leitsatz
Ein 5 Jahre nach Errichtung einer Werkhalle als Anbau errichtetes Einfamilienhaus kann nicht dem Unternehmen zugeordnet werden, da es ein separates Wirtschaftsgut darstellt.
Sachverhalt
Ein Unternehmer kann einen Gegenstand, den er sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch verwendet, seinem Unternehmen insgesamt zuordnen. Die Zuordnung zum Unternehmen ist zwingende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug.
Im vorliegenden Fall erbaute der Kläger 5 Jahre nach Errichtung einer Werkhalle direkt neben dieser Werkhalle ein von ihm selbstgenutztes Einfamilienhaus. Dieses Haus war nur durch eine leichte Trennwand von der Werkhalle getrennt, die Versorgung des Hauses erfolgte über die Werkhalle. Bewertungsrechtlich wurden beide Teile als eine wirtschaftliche Einheit beurteilt. Der Kläger nahm aus den Herstellungskosten den Vorsteuerabzug vor. Nach einer Prüfung versagte das Finanzamt den Vorsteuerabzug, da das Gebäude nicht dem Unternehmen zugeordnet werden könne.
Entscheidung
Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Der Unternehmer kann nur dann einen Gegenstand dem Unternehmen zuordnen, wenn der Gegenstand auch unternehmerisch genutzt wird. Das Gericht sah hier - trotz anderslautender bewertungsrechtlicher Entscheidung - den Anbau als einen eigenständigen Gegenstand an, der nur für nichtunternehmerische Zwecke verwendet wurde und somit nicht dem Unternehmen zugeordnet werden kann.
Neben der eigenständigen räumlichen und bautechnischen Abgrenzung von Werkhalle und Einfamilienhaus ist daher auch in zeitlicher Hinsicht, im Hinblick auf den fünfjährigen Abstand zwischen der Errichtung der Werkshalle und der Errichtung des Einfamilienhauses eine zeitliche Zäsur eingetreten, die ebenfalls dafür spricht, dass es sich bei der Errichtung der Werkshalle sowie des Einfamilienhauses um zwei selbständige und unabhängig voneinander initiierte Investitionsmaßnahmen handelt, die auch zu zwei unterschiedlichen Investitionsgütern führen.
Hinweis
Um den Vorsteuerabzug vornehmen zu können, muss der Unternehmer den Gegenstand seinem Unternehmen zuordnen können. Dazu ist - nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG - eine Verwendung für unternehmerische Zwecke von mindestens 10 % notwendig. Ob es sich bei einem - nachträglich errichteten - Anbau um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handelt oder nicht, ist ausschließlich aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht zu beurteilen.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 30.01.2008, 7 K 3232/05