BMF, Schreiben v. 6.9.2007, IV B 7 - S 2742/0

Bezug: Schreiben des DStV vom 25.10.2005, 21-01-001-23/05 – S 16 und vom 15.3.2007, 21-00-001-02/07

In Ihren o.g. Schreiben sprechen Sie die steuerlichen Folgen der Aufstockung einer Rückdeckungsversicherung an: Eine Kapitalgesellschaft erteilte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage. Zur Absicherung dieser Zusage wurde eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen. Nachdem die Ablaufsumme der Rückdeckungsversicherung absehbar nicht mehr ausreicht, um die finanziellen Verpflichtungen aus der erteilten Pensionszusage zu erfüllen, soll die Versicherung aufgestockt werden.

Zunächst bitte ich um Verständnis, dass Ihre Schreiben infolge einer anderweitigen Inanspruchnahme des zuständigen Referats durch die laufende Gesetzgebung erst heute beantwortet werden. Zur Frage der verdeckten Gewinnausschüttung nehme ich, wie folgt, Stellung, wobei ich davon ausgehe, dass die Pensionszusage nicht bereits vor dem Zeitpunkt der Aufstockung der Rückdeckungsversicherung als gesellschaftsrechtlich veranlasst anzusehen ist:

 

1. Auswirkungen im Hinblick auf die Pensionszusage

In die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtbezüge des Gesellschafter-Geschäftsführers ist auch die ihm erteilte Pensionszusage einzubeziehen. Dabei ist die Pensionszusage mit der fiktiven Jahresnettoprämie anzusetzen. Diese fiktive Jahresnettoprämie hat mit der Prämienzahlung an die Rückdeckungsversicherung nichts zu tun. Eine Aufstockung der Rückdeckungsversicherung kann damit für sich genommen deshalb nicht dazu führen, eine zunächst betrieblich veranlasste Pensionszusage sodann als gesellschaftsrechtlich veranlasst anzusehen.

 

2. Gezahlte Prämien für die Rückdeckungsversicherung

Prämienzahlungen, die aufgrund einer notwendig gewordenen Aufstockung einer Rückdeckungsversicherung geleistet werden, sind aus den genannten Gründen in der Regel betrieblich veranlasst.

Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass Ansprüche gegenüber einem Rückdeckungsversicherungsunternehmen stets mit dem geschäftsplanmäßigen Deckungskapital zuzüglich der Guthaben aus Beitragsrückerstattung am Schluss des Wirtschaftsjahres anzusetzen sind. Hierbei sind alle versicherten Risiken (ggf. also auch Tod und Erwerbsminderung) einzubeziehen (BFH-Urteile vom 25.2.2004, BStBl 2004 II S. 654 sowie vom 9.8.2006, BStBl 2006 II S. 762). Soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, tritt an die Stelle des geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals der nach § 176 Abs. 3 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag berechnete Zeitwert.

 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

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