Leitsatz

Die erst nachträgliche Übertragung eines Betriebsgrundstücks ist nicht zusammen mit der Übertragung eines Gewerbebetriebs nach § 13a ErbStG begünstigt.

 

Sachverhalt

Die Übertragung von begünstigtem Vermögen (z.B. Betriebsvermögen) kann nach § 13a ErbStG mit einem Freibetrag und einem verringerten Wertansatz begünstigt sein. Im vorliegenden Sachverhalt übertrug ein Vater seinem Sohn einen Gewerbebetrieb und - in gleichem Vertrag - ein später noch zu bildendes Teileigentum. Die Finanzverwaltung verwehrte die Begünstigung der späteren Übertragung des Betriebsgrundstücks nach § 13a ErbStG.

 

Entscheidung

Im Verfahren zur Aussetzung der Vollziehung lehnte das Finanzgericht die Annahme einer einheitlichen Schenkung ab. Zwar würde nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine einheitliche Schenkung vorliegen. Da die Vertragsbeteiligten diese Übergabe aber stufenweise vollzogen haben, besteht insoweit kein Raum, die getrennten Übertragungsvorgänge steuerrechtlich als eine Zuwendung zu behandeln. Deshalb ist nur die vorab vollzogene Übertragung des Gewerbebetriebs nach § 13a ErbStG mit Freibetrag und Abzugsbetrag begünstigt. Die spätere Übertragung des Grundstücks führt nicht zu einer Begünstigung nach § 13a ErbStG.

 

Hinweis

Der Sachverhalt betrifft die Rechtslage vor der anstehenden Reform der Erbschaftsteuer 2008/2009. Um eine Begünstigung nach § 13a ErbStG zu erlangen, darf eine Schenkung von Gewerbebetrieb und Grundstück rechtlich nicht in zwei Akten vollzogen werden. Eine Grundstücksschenkung ist nach der Rechtsprechung des BFH dann ausgeführt, wenn die Vertragsparteien die für die Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.03.2008, 7 V 533/07

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?