Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungsteuer. Betriebsgrundstück als begünstigtes Betriebsvermögen
Leitsatz (redaktionell)
Erfolgt die Übertragung eines Betriebsgrundstücks zeitlich nach der Übertragung des beweglichen Betriebsvermögens, liegen schenkungsteuerrechtlich zwei getrennte Übertragungsvorgänge vor; die Anwendung des § 13a ErbStG kommt für die Übertragung des Betriebsgrundstücks nicht in Betracht; dieses ist mit dem Steuer-(Grundbesitzwert) der Schenkungsteuer zugrunde zu legen.
Normenkette
ErbStG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 12 Abs. 3, §§ 13a, 16 Abs. 1; BGB § 925
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Streitig ist im Verfahren der Aussetzung der Vollziehung, ob die (gesonderte) unentgeltliche Übertragung eines (Betriebs-)Grundstücks zusammen mit der bereits vorher erfolgten Übertragung des beweglichen Betriebsvermögens schenkungsteuerrechtlich als Teil einer einheitlichen Betriebsübergabe zu beurteilen ist und damit von der Begünstigung des § 13a ErbStG erfasst wird.
Der Antragsteller erhielt von seinem Vater zum 31. Dezember 2004 ein als Einzelunternehmen betriebenes Sanitärgeschäft mit allen Aktiva und Passiva unentgeltlich übertragen. Auf § 2 des notariellen Übergabevertrages vom 28. Dezember 2004 wird Bezug genommen (Schenkungsteuerakten –SchStA– Bl. 2). Nach dem Vertrag sollte auch ein erst noch zu bildendes Teileigentum an dem bisherigen Haus- und Betriebsgrundstück unentgeltlich übergehen und das Grundstück dazu noch in Wohnungs- und Teileigentum aufgeteilt werden. Das Betriebsgrundstück war nach dem Aufteilungsplan als Teileigentum Nr. 2 ausgewiesen.
Mit Teilungserklärung vom 19. April 2005 wurde das Grundstück geteilt und die Werkstatträume dem gewerblichen Betriebsgebäude zugeordnet. Mit Auflassung vom selben Tag einigten sich der Antragsteller und sein Vater über den Eigentumsübergang und bewilligten und beantragten den Grundbuchvollzug. Mit Vertrag vom 22. April 2005 erhielt der Antragsteller von seinem Vater weiteres Wohnungseigentum übertragen.
Der Antragsgegner (das Finanzamt –FA–) ging in der Folge in Bezug auf die Übergabe des Einzelunternehmens davon aus, dass es sich schenkungsteuerrechtlich um zwei gesonderte Übertragungsvorgänge am 31. Dezember 2004 und am 19. April 2005 handelt. Entsprechend setzte das FA mit Schenkungsteuerbescheiden vom 23. Mai 2007 für die Übertragung des Einzelunternehmens (ohne Betriebsgrundstück) unter Berücksichtigung der Begünstigung gemäß § 13a ErbStG sowie für die Übertragung des Betriebsgrundstücks unter Berücksichtigung des Freibetrags gemäß § 16 Abs. 1 ErbStG jeweils eine Steuer von 0 EUR fest; für den weiteren Erwerb vom 22. April 2005 setzte das FA ebenfalls mit Bescheid vom 23. Mai 2007 unter Einbeziehung der Vorerwerbe Schenkungsteuer in Höhe von 22.385 EUR fest.
Der Antragsteller erhob dagegen Einspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Schenkungsteuer in Höhe von 16.995 EUR. Der Antragsteller vertrat die Auffassung, die Übertragung des gesamten Betriebs sei zeitlich auf den 19. April 2005 verlagert worden, weil erst zu diesem Zeitpunkt der Betrieb nebst Betriebsgrundstück als Ganzes übergeben werden konnte. Das FA hat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung mit Bescheid vom 26. Juni 2007 abgelehnt. Das Einspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Der Antragsteller begehrt nunmehr gerichtliche Aussetzung der Vollziehung. Er trägt vor, das FA habe einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang für die Ermittlung der Schenkungsteuer künstlich aufgeteilt. Der Antragsteller räumt ein, dass die Schenkungsteuer in dem Zeitpunkt entsteht, an dem die Übertragung bürgerlich-rechtlich vollzogen wurde. Von den maßgebenden Zeitpunkten für die Entstehung der Steuer sei jedoch die Bewertungsfrage zu trennen. Die Bewertung habe insgesamt nach den Grundsätzen für die Betriebsbewertung zu erfolgen.
Der Antragsteller beantragt,
den Schenkungsteuerbescheid vom 23. Mai 2007 in Höhe eines Teilbetrages von 16.995 EUR von der Vollziehung auszusetzen.
Das FA beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Das FA weist darauf hin, dass die Übertragung des Betriebs mit Übergabe des beweglichen Vermögens zum 31. Dezember 2004 erfolgte. Der Zeitpunkt der Betriebsübergabe könne nicht auf den Zeitpunkt der Übertragung des Betriebsgrundstücks am 19. April 2005 verlagert werden, da die Übertragung des beweglichen Vermögens eindeutig zum 31. Dezember 2004 erfolgte und auch die entsprechenden ertragsteuerlichen Konsequenzen gezogen wurden. Es lägen daher zwei Übertragungsvorgänge vor. Für die Übertragung des Betriebsgrundstückes greife die Begünstigung des § 13 a ErbStG nicht, da die Grundstücksübertragung kein begünstigtes Betriebsvermögen i. S. dieser Vorschrift darstelle. Im Übrigen seien für die Bewertung des Betriebsvermögens die Grundbesitzwerte zum Zeitpunkt der Entstehung der Schenkungsteuer maßgebend. Die Feststellung von Einheitswerten sei für die Besteuerung der Zuwendung unb...