Leitsatz
Unterhaltsaufwendungen eines Steuerpflichtigen an die Mutter eines gemeinsamen Kindes können auch noch nach der Bestandskraft des Steuerbescheids geltend gemacht werden. Es stellt kein grobes Verschulden dar, dass der Steuerpflichtige die Unterhaltsaufwendungen nicht in der elektronisch mit ElsterFormular abgegebenen Steuererklärung angegeben hat.
Sachverhalt
Der Kläger lebt mit der Mutter seines im Jahr 2007 geborenen Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Seine Steuererklärung für das Jahr 2008 gab er elektronisch mit ElsterFormular ab, ohne seine Unterhaltszahlungen an die Lebensgefährtin anzugeben. Den nach Bestandskraft des Steuerbescheids gestellten Antrag auf Abzug der Unterhaltsleistungen lehnte das FA ab, weil er die rechtzeitige Geltendmachung grob fahrlässig versäumt habe. Mit der Klage begehrt der Kläger die Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 173 Abs. Nr. 2 AO, da ihn kein grobes Verschulden daran treffe, dass er die Unterhaltszahlungen erst nachträglich erklärt habe. Er habe § 33a EStG und damit die Abzugsmöglichkeit nicht gekannt, was von ihm auch nicht erwartet werden könne.
Entscheidung
Das FG hat entschieden, dass die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO vorliegen. Nach der Rechtsprechung des BFH handelt grob schuldhaft, wer eine Angabe versäume, die im Steuererklärungsformular abgefragt werde. Ein solcher Fall habe beim Kläger jedoch nicht vorgelegen, weil die Steuererklärungsunterlagen, insbesondere in ElsterFormular, nicht hinreichend deutlich gewesen seien. Die Erläuterungen zur "Anlage Unterhalt" befasse sich lediglich mit Zahlungen an unterhaltsberechtigte Personen wie Eltern, Großeltern und Kinder. Erst bei genauerer Durchsicht der Anlage fände sich an ihrem Ende eine Erwähnung der Kindesmutter. Dem Kläger sei daher keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Das FG ist der Auffassung, dass das FA keine überzogenen Anforderungen an die Steuerpflichtigen stellen dürfe und berücksichtigte dabei auch, dass es in ElsterFormular deutlich schwieriger sei, die auszufüllenden Felder zu überblicken, als bei einem Papierformular.
Hinweis
Das FG hat die Revision nicht zugelassen, aber das FA hat inzwischen NZB eingelegt. In dem Verfahren VI B 107/11 muss der BFH nun entscheiden, ob die positive Sichtweise des FG zutreffend ist. Auf jeden Fall sollte in vergleichbaren Fällen eine Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO beantragt und das Verfahren durch einen Einspruch offen gehalten werden.
Link zur Entscheidung
FG Hamburg, Urteil vom 27.09.2011, 1 K 43/11