Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther
Leitsatz
Eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung des begünstigten Wirtschaftsguts im Sinne von § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b EStG ist gegeben, wenn die Nutzung zu betrieblichen Zwecken mindestens 90% beträgt. Handelt es sich bei dem Wirtschaftsgut um einen Pkw, ist der Umfang der betrieblichen Nutzung durch ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nachzuweisen.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um einen 2014 angeschafften PKW eines selbständigen Versicherungsvertreters. Für den PKW rechnete er einen Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 2 Satz 1 EStG in Höhe von 11.152,40 EUR (40 % von 27.881,00 EUR) hinzu und berücksichtigte eine Herabsetzung gemäß § 7g Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe von 5.576,00 EUR. Die private Kfz-Nutzung berücksichtigte er nach dem sich aus dem Fahrtenbuch (2014/5) ergebenden Prozentsatz von 8,45 %.Das Finanzamt folgte dem nicht, weil die Fahrtenbücher für das Vorgängerfahrzeug und für das angeschaffte Fahrzeug nicht ordnungsgemäß seien, sodass eine so gut wie ausschließliche betriebliche Nutzung nicht nachgewiesen sei.
Entscheidung
Auch das FG entschied, dass der PKW nicht die Anforderungen an Wirtschaftsgüter erfüllt, die für eine Berücksichtigung gemäß § 7g EStG zu stellen sind. Eine ausschließliche oder nahezu ausschließliche Nutzung ist gegeben, wenn die Nutzung zu betrieblichen Zwecken 90 % oder mehr beträgt. Für Kraftfahrzeuge ist die betriebliche Nutzung mittels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs nachzuweisen. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden, um so nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar zu machen. Hierfür hat es neben dem Datum und den Fahrtzielen grundsätzlich auch den jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder - wenn ein solcher nicht vorhanden ist - den konkreten Gegenstand der dienstlichen Verrichtung aufzuführen. Bloße Ortsangaben im Fahrtenbuch genügen allenfalls dann, wenn sich der aufgesuchte Kunde oder Geschäftspartner aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergibt oder wenn sich dessen Name auf einfache Weise unter Zuhilfenahme von Unterlagen ermitteln lässt, die ihrerseits nicht mehr ergänzungsbedürftig sind. Dementsprechend müssen die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstandes im Fahrtenbuch vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Grundsätzlich ist dabei jede einzelne berufliche Verwendung für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuzeichnen. Im Streitfall waren die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Fahrtenbücher zu verwerfen, da die Eintragungen grundsätzlich nur den ggf. zu einer Postleitzahl zugeordneten Straßennamen ohne Angabe der Hausnummer enthalten. Damit ist das jeweilige Fahrtziel nur ungenau bezeichnet. Die genauen Adressangaben ergeben sich auch nicht aus anderen, ausnahmsweise zur Ergänzung eines Fahrtenbuchs heranzuziehenden Unterlagen wie Abkürzungsverzeichnisse oder Kundenlisten. Es finden sich auch keine Kundenlisten bei den Akten. Hinzu kommt, dass für einen Teil der Fahrten das Fahrtziel wegen der Angabe von Abkürzungen, die sich nicht aus sich selbst heraus erläutern und für die der Steuerpflichtige auch im Fahrtenbuch keine Aufschlüsselung angegeben hat, nicht bestimmen lässt. Auch die Fahrtzwecke sind in einer Vielzahl von Fällen nicht genau genug angegeben. Bei einer Vielzahl der Fahrten ist im Fahrtenbuch 5/2014 nur das Geschäft angegeben.
Hinweis
Die Entscheidung macht deutlich, dass ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch nicht nur im Rahmen der Bestimmung des Privatanteils (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG), sondern auch im Rahmen der Gewährung des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g EStG eine maßgebliche Rolle spielt. Sofern daher für einen betrieblich genutzten Pkw § 7g EStG in Anspruch genommen werden soll, sollte auf ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch, mit dem eine private Nutzung von höchstens 10% nachgewiesen wird, Wert gelegt werden.
Link zur Entscheidung
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 13.06.2018, 7 K 7287/16