FinMin Schleswig-Holstein, Erlaß v. 12.7.2010, VI 305 - S 1300 - 541
Für die Anwendung des § 50d Abs. 8 EStG bei einer Tätigkeit in China bitte ich folgende Grundsätze des chinesischen Steuerrechts nach dem Datenstand 1.1.2010 zu beachten:
Natürliche Personen, die keinen Wohnsitz in China haben und deren gewöhnlicher Aufenthalt in China weniger als ein Jahr, aber mehr als 90 Tage im Steuerjahr (= Kalenderjahr) beträgt, sind mit dem Teil des Einkommens einkommensteuerpflichtig, der aus chinesischen Quellen stammt. Darunter fallen u.a. auch Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit (z.B. laufender Arbeitslohn, Ausübung von Aktienoptionsrechten), die in China ausgeübt wird.
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit unterliegen in China grundsätzlich dem Steuerabzug durch den Arbeitgeber. Die vom Arbeitgeber einbehaltene und abgeführte Steuer hat Abgeltungswirkung. Als Nachweis der Besteuerung reicht in diesen Fällen nach Tz. 2.1.2 des Merkblattes zur Steuerfreistellung ausländischer Einkünfte gem. § 50d Abs. 8 EStG (BMF-Schreiben vom 21.7.2005, BStBl 2005 I S. 821) die Vorlage einer Arbeitgeberbescheinigung aus. Sofern die Steuer jedoch nicht vom Arbeitgeber abgeführt wurde, ist der Steuerpflichtige selbst verpflichtet die Steuer zu zahlen und eine monatliche Steuererklärung abzugeben. Den Nachweis über die Zahlung der festgesetzten Steuer hat der Steuerpflichtige dann grundsätzlich durch Vorlage des Steuerbescheids sowie eines Zahlungsbelegs zu erbringen (Tz. 2.1.2 des o.a. Merkblattes).
Steuerpflichtige, die in China arbeiten und neben den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in China auch außerhalb Chinas Einkünfte beziehen, sind verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen nach Ablauf jedes Kalenderjahres eine Steuererklärung hierüber abzugeben. Dies gilt grundsätzlich auch für Einkünfte, die im Zusammenhang mit der in China ausgeübten Tätigkeit stehen. Hierzu zählt beispielsweise auch die Vergütung aus der Ausübung von Aktienoptionsrechten, die von einem nichtchinesischen Unternehmen an einen nichtchinesischen Arbeitnehmer nach dessen Ausreise aus China gezahlt wird, wenn sie (teilweise) auf eine Tätigkeit in China entfällt. Die örtlich zuständige chinesische Behörde kann Einkommen, das außerhalb Chinas ausgezahlt wird und im Zusammenhang mit der in China ausgeübten Tätigkeit steht, von der Besteuerung freistellen, wenn dies gegenüber der Behörde beantragt und nachgewiesen wird. Einen generellen Steuerverzicht gibt es diesbezüglich jedoch nicht, auch nicht für Vergütungen aus Aktienoptionsrechten. Eine Freistellung nach § 50d Abs. 8 EStG kommt daher nur in Betracht, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die in China festgesetzten Steuern entrichtet wurden oder dass die chinesischen Behörden für die betroffenen Einkünfte auf ihr Besteuerungsrecht verzichtet haben.
Normenkette
EStG § 50d Abs. 8