Leitsatz
Ein Zugangsnachweis kann nicht durch Vorlage eines Telefax-Sendeprotokolls erfolgen.
Sachverhalt
Bei der Klägerin wurde die Einkommensteuer für die Jahre 1997 bis 2003 geschätzt. Diese Bescheide wurden Ende 2004 bestandskräftig. Im August 2005 reichte die Klägerin Einkommensteuererklärungen ein, deren Bearbeitung das Finanzamt ablehnte. Gegen einen Änderungsbescheid 2003 legte die Klägerin Einspruch ein. Sie Klägerin trug daraufhin vor, bereits vor Bestandskraft Ende 2004 sei gegen die Steuerfestsetzungen der Jahre 1997 bis 2003 per Fax Einspruch eingelegt worden. Als Nachweis wurde die Kopie eines Sendeprotokolls vorgelegt. Ein Postausgangsbuch konnte nicht vorgelegt werden. Später legte die Klägerin noch einmal Einspruch gegen die Steuerfestsetzungen 1997 bis 2003 ein. Das Finanzamt trug vor, der Einspruch aus 2004 sei nicht eingegangen, die jetzigen Einsprüche seien verfristet.
Entscheidung
Die Klage hatte keinen Erfolg, das Finanzgericht wies die Klage als unzulässig ab, da die Einsprüche außerhalb der Einspruchsfrist eingelegt wurden. Die Bestandskraft der Steuerfestsetzungen wäre nur dann nicht gegeben gewesen, wenn tatsächliche Ende 2004 mittels Telefax ein Einspruch eingelegt wurde. Der Nachweis, dass tatsächlich Einspruch eingelegt worden ist, wurde aber von der Klägerin nicht erbracht. Dies ist nicht durch ein Sendeprotokoll möglich, sondern nur durch einen Einzelverbindungsnachweis. Diesen hat die Klägerin aber nicht vorgelegt.
Hinweis
Der Entscheidung ist angesichts der Rechtsprechung des BFH als zutreffend anzusehen, so dass sie für die Klägerin nicht als überraschend anzusehen gewesen sein kann. Nach allgemeinen rechtlichen Kriterien der Beweislastverteilung hat stets derjenige die Tatsachen zu beweisen, die für ihn günstig sind. Deshalb oblag es hier der Klägerin den Nachweis zu führen, dass sie tatsächlich innerhalb der Einspruchsfrist Einspruch eingelegt hatte. Unumstritten ist hierbei inzwischen, dass die Einlegung eines Rechtsbehelfs mittels eines Faxes erfolgen kann. Der Nachweis, dass tatsächlich innerhalb der Frist Einspruch eingelegt wurde, obliegt demjenigen, der dies geltend macht. Der BFH hat aber bereits in seiner Entscheidung v. 23.11.2008 ausgeführt, dass der Nachweis nicht durch die reine Vorlage eines Telefax-Sendeprotokolls geführt werden könne. Hierzu wird auf die technischen Einzelheiten verwiesen. Wenn dem so ist, woran nicht zu zweifeln ist, ist das Urteil zumindest so lange als zutreffend anzusehen, wie die technische Entwicklung nicht weiter fortschreitet. Allerdings dürften sich in der näheren Zukunft eher Fragen stellen, die mit der elektronischen Übermittlung von Schriftstücken stehen.
Link zur Entscheidung
FG Düsseldorf, Urteil vom 02.06.2009, 13 K 4592/07 E