Leitsatz

§ 12 Nr. 3 EStG schließt den Abzug von Nachzahlungszinsen i.S.d. § 233a AO als Werbungskosten unabhängig davon aus, ob der Steuerpflichtige den nachzuzahlenden Betrag – wie den Differenzbetrag zwischen festgesetzten ESt-Vorauszahlungen und festgesetzter ESt – vor der Nachzahlung zur Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen eingesetzt hat.

 

Normenkette

§ 233a AO, § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 12 Nr. 3, § 20 EStG

 

Sachverhalt

Der Kläger hatte aus dem als Festgeld angelegten Veräußerungserlös aus der Veräußerung eines Teilbetriebs und einer Beteiligung Zinserträge in den Jahren 1998 bis 2001 erzielt. Im April 2001 setzte das FA die ESt 1998 fest und berechnete für die Differenz zum Vorauszahlungsbetrag Nachzahlungszinsen i.H.v. 5 % des Differenzbetrags. Der Kläger vertrat die Auffassung, die Nachzahlungszinsen seien als Werbungskosten bei der Ermittlung seiner Einkünfte aus Kapitalvermögen abzuziehen, weil er den an das FA verspätet geleisteten Steuerbetrag zuvor als Festgeld angelegt und daraus Zinsen erzielt habe.

 

Entscheidung

Der BFH bestätigte die klageabweisende Entscheidung des FG (FG Köln, Urteil vom 14.11.2006, 8 K 4710/03, Haufe-Index 1700146, EFG 2007, 936). Die Nachzahlungszinsen seien schon gem. § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar. Abgesehen davon handle es sich bei dem zur Erzielung von Einnahmen angelegten Veräußerungsgewinn um Eigenkapital, sodass keine Fremdkapitalkosten angefallen seien. Die Nachzahlungszinsen seien gem. § 233a AO unabhängig von der Art der zwischenzeitlichen Verwendung des Veräußerungsgewinns zu zahlen.

 

Hinweis

Die Vorschrift des § 12 Nr. 3 EStG ist recht eindeutig. Danach zählen nicht nur die Steuern vom Einkommen zu den nicht abziehbaren Ausgaben, sondern nach dem zweiten Halbsatz der Vorschrift auch die darauf entfallenden Nebenleistungen, zu denen gem. § 3 Abs. 4 AO auch festgesetzte Zinsen gehören.

Damit ist die Frage nach der rechtlichen Beurteilung von steuerlichen Nachzahlungszinsen im Grund bereits abschließend beantwortet.

Diese Regelung verstößt nicht etwa gegen das sogenannte Nettoprinzip, nach dem Aufwendungen, die zur Erzielung von Einkünften geleistet werden, abziehbar sein müssen. Denn Steuern vom Einkommen und die dazugehörigen steuerlichen Nebenleistungen sind keine Aufwendungen, die geleistet werden, um Einkünfte zu erwirtschaften. Sie sind vielmehr Folge des steuerrechtlichen Zugriffs auf das Nettoeinkommen als Bemessungsgrundlage und können daher nicht ihrerseits abziehbar sein.

Dass der BFH sich überhaupt veranlasst sah, Ausführungen zum Verwendungszusammenhang des Nachzahlungsbetrags zu machen, liegt an der missverständlichen Formulierung von zwei Beschlüssen des BFH, die am Ende des hier besprochenen Urteils zitiert sind. Mit diesen Beschlüssen wurden zwei Nichtzulassungsbeschwerden, die Nachzahlungszinsen betrafen, zurückgewiesen; in der Begründung wurde jeweils auf § 12 Nr. 3 EStG hingewiesen, es wurde aber auch die Frage des Verwendungszusammenhangs des Nachzahlungsbetrags erwähnt. Dieses nicht entscheidungserhebliche Begründungselement (obiter dictum) hat wohl entsprechende Hoffnungen bei Steuerpflichtigen geweckt und zu dem vorliegenden Revisionsverfahren geführt.

Die Ausführungen des BFH in dem hier besprochenen Urteil sind daher, soweit sie die Frage behandeln (und verneinen), ob die Nachzahlungszinsen in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen stehen, ebenfalls obiter dicta. Allein entscheidend ist die Anwendung des § 12 Nr. 3 EStG.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 02.09.2008 – VIII R 2/07

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