(1) Baumaßnahmen einschließlich Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten werden nach Maßgabe der deutschen Gesetze und sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, soweit sie auf die Bundeswehr Anwendung finden und nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen der NATO stehen, durch die für die Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden durchgeführt.

 

(2) Das jeweils beteiligte Hauptquartier kann

 

a)

sich an der Ausarbeitung der Entwürfe beteiligen oder die Entwürfe und Baubeschreibungen selbst zur Verfügung stellen;

 

b)

verlangen, daß die Art der Vergabe und bei beschränkter Ausschreibung oder freihändiger Vergabe die Anzahl und Namen der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unternehmen mit ihm vereinbart werden;

 

c)

verlangen, daß der Zuschlag erst erteilt wird, wenn es schriftlich zugestimmt hat;

 

d)

an der Überprüfung von Bauarbeiten teilnehmen und die Baupläne sowie alle einschlägigen Bauunterlagen und Abrechnungen einsehen.

 

(3) Die deutschen Behörden bestätigen vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen dem Unternehmen die zufriedenstellende Fertigstellung größerer Bauabschnitte nur im Einvernehmen mit dem jeweils beteiligten Hauptquartier; insbesondere entlassen sie das Unternehmen aus seinen vertraglichen Verpflichtungen nur nach schriftlicher Zustimmung des betreffenden Hauptquartiers.

 

(4) Die deutschen Behörden leiten gerichtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Durchführung der Baumaßnahmen nur nach vorheriger Fühlungnahme mit dem jeweils beteiligten Hauptquartier ein. Sie halten das Hauptquartier über die Einleitung, den Fortgang und den Abschluß jedes Verfahrens auf dem laufenden. Sie schließen gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche nur mit vorheriger Zustimmung des Hauptquartiers ab.

 

(5) Das Hauptquartier gewährleistet, daß Zahlungen für die folgenden Aufwendungen bei Fälligkeit nach einem durch ein Verwaltungsabkommen festzusetzenden Verfahren erfolgen:

 

a)

alle tatsächlichen Aufwendungen, zu denen die Bundesrepublik Deutschland nach deutschem Recht betreffend öffentliche Aufträge verpflichtet ist;

 

b)

Zahlungen, die mit Zustimmung des Hauptquartiers ohne Anerkennung einer Rechtspflicht geleistet werden;

 

c)

alle tatsächlichen Aufwendungen, die aus Maßnahmen der deutschen Behörden zur Wahrnehmung der Interessen des Hauptquartiers in Notfällen entstehen und nicht von den Auftragnehmern zu tragen sind;

 

d)

alle tatsächlichen Aufwendungen aus der Durchführung von Verfahren vor deutschen Gerichten sowie aus gerichtlichen und außergerichtlichen Vergleichen.

 

(6) Die Hauptquartiere sind nach Maßgabe zu schließender Vereinbarungen berechtigt, die Unterlagen über die von den deutschen Zahlstellen geleisteten Zahlungen zu prüfen.

 

(7) Das jeweils beteiligte Hauptquartier entschädigt die deutschen Behörden nach Maßgabe des im Absatz 5 genannten Verwaltungsabkommens für ihre besonderen, mit der Durchführung der Baumaßnahmen zusammenhängenden Leistungen (Planung, Oberleitung, Bauführung).

 

(8) Die Hauptquartiere sind abweichend von Absatz 1 berechtigt, bei kleineren Bauvorhaben Baumaßnahmen einschließlich Instandsetzungs- und Instandhaltungsarbeiten nach dem bei ihnen üblichen Verfahren durch unmittelbare Vergabe an Unternehmen durchzuführen. Die deutschen Preisvorschriften für öffentliche Aufträge finden Anwendung.

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