BMF, Schreiben v. 28.7.2003, IV D 1 - S 7492 - 33/03, BStBl I 2003, 421
Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk);
Lieferungen von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme sowie sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
(1) Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder ein ziviles Gefolge sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit (Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk). Die Steuerbefreiung kann auch für die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme sowie für sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (z.B. Verschaffung von Zugangsberechtigungen zu Festnetzen oder Mobilfunknetzen, Übertragung von Signalen, Schrift, Bild, Ton, Sprache oder Informationen jeglicher Art via Festnetz oder Mobilfunk) in Betracht kommen, die für den Gebrauch oder Verbrauch in den Wohnungen bzw. durch die Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges oder deren Angehörige bestimmt sind. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Vertrag über die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme sowie über die sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation mit der amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges abschließt. Zwischen dem Unternehmer und den Mitgliedern der Truppe oder des zivilen Gefolges oder deren Angehörigen dürfen keine Verträge über diese Lieferungen oder sonstigen Leistungen abgeschlossen sein.
(2) Die Steuerbefreiung wird nicht ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die Lieferung oder sonstige Leistung auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung mit der amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges unmittelbar in die Wohnung der Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges oder deren Angehörige leitet bzw. unmittelbar an diesen Personenkreis ausführt.
(3) Ferner wird die Steuerbefreiung nicht ausgeschlossen, wenn der Unternehmer Einzelrechnungen über die erbrachten Leistungen an die Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges oder deren Angehörige übersendet und wenn diese das in den Einzelrechnungen angegebene Entgelt unmittelbar an den Unternehmer zahlen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Unternehmer die Zahlung des Entgelts nur von seinem Vertragspartner (der Truppe oder des zivilen Gefolges) verlangen kann, wenn ein Mitglied der Truppe oder des zivilen Gefolges oder deren Angehörige den Rechnungsbetrag nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt. Ferner muss in der jeweiligen Einzelrechnung die betreffende amtliche Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges bezeichnet sein.
(4) Der Unternehmer hat die Voraussetzungen der Steuerbefreiung grundsätzlich durch eine Bescheinigung der amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges (Abwicklungsschein) nachzuweisen. Das Finanzamt kann jedoch auf den Abwicklungsschein verzichten, wenn die vorgeschriebenen Angaben aus anderen Belegen und aus den Aufzeichnungen des Unternehmers eindeutig und leicht nachprüfbar zu ersehen sind (§ 73 Abs. 3 UStDV). Der Verzicht darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Mehrarbeit der Finanzverwaltung, insbesondere bei der Betriebsprüfung führen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Normenkette
NATO-ZAbk Art. 67 Abs. 3
Fundstellen
BStBl I, 2003, 421