OFD Hannover, Verfügung v. 27.6.2002, S 7492 - 163 - StH 441/S 7492 - 86 - StO 353
Wohnraumvermietung an eine in der Bundesrepublik Deutschland stationierte ausländische Truppe bei Abschluss eines Gesamtmietvertrages über die von einem Bauträger errichtete Wohnanlage
Lieferungen und sonstige Leistungen an eine Truppe oder an ein ziviles Gefolge, die ausschließlich für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppe, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige bestimmt sind, sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit (Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und entsprechende Vergünstigungen nach dem Offshore-Steuerabkommen und dem Ergänzungsabkommen zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere). Eine wesentliche Voraussetzung für die Umsatzsteuerbefreiung ist, dass keine direkte Leistung an die Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges vorliegt, sondern die Lieferung oder sonstige Leistung von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges oder von einer deutschen Behörde für die Truppe oder das zivile Gefolge in Auftrag gegeben worden ist.
Bei der Wohnraumvermietung an die ausländische Truppe oder das zivile Gefolge werden die Mietverträge mit der Bundesrepublik Deutschland (durch die Bundesvermögensämter) mit unmittelbarer Wirkung für die Truppe bzw. das zivile Gefolge (s. Art. 67 Abs. 3b ZA-NTS) geschlossen. Errichtet ein Bauträger zur späteren Nutzung durch die ausländischen Truppen Wohneinheiten, wird zwischen ihm und der Bundesrepublik Deutschland im Regelfall schon vor Baubeginn ein Mietvertrag geschlossen. Vertraglich wird eine Gesamtmiete und eine Gesamtwohnfläche vereinbart. Bei der Veräußerung der Wohneinheiten treten die jeweiligen Käufer in den Mietvertrag ein (Vermietergemeinschaft). Das einheitliche Mietverhältnis bleibt bestehen. Die einzelnen Eigentümer der Wohneinheiten haben keinen gesonderten Mietzinsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland, sondern nur gegen die Vermietergemeinschaft. Eine Mieterhöhung oder Kündigung des Mietvertrags durch einen Eigentümer ist ebenfalls ausgeschlossen.
Bei einem solchen Sachverhalt wird eine nach den o.a. Abkommen begünstigte Vermietungsleistung an die ausländische Truppe bzw. an die Bundesrepublik Deutschland für die ausländische Truppe nur von der zwischengeschalteten Vermietergemeinschaft erbracht. Von den Bundesvermögensämtern darf deshalb in diesen Fällen auch nur eine auf die Vermietergemeinschaft lautende Bescheinigung nach § 26 Abs. 5 UStG i.V.m. § 73 Abs. 1 Nr. 2 UStDV ausgestellt werden.
Machen die Käufer der von dem Bauträger errichteten und veräußerten Wohneinheiten den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der erworbenen Wohneinheit geltend, wird gebeten bei entsprechenden Sachverhalten künftig darauf zu achten, dass bezüglich des Ausschlusses vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG die Vorschrift des § 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG nicht anwendbar ist, da der einzelne Käufer keine nach den in § 26 UStG bezeichneten Abkommen begünstigte Vermietungsleistungen an die ausländischen Truppen erbringt.
Den begehrten Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der von ihm erworbenen Wohneinheit kann der Käufer nur dann erhalten, wenn
- die Überlassung seiner Wohneinheit an die Vermietergemeinschaft nicht als nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag, sondern als steuerbarer Leistungsaustausch erbracht wird, der die Unternehmereigenschaft des Käufers begründet;
- und der Käufer diese im Leistungsaustausch an die Vermietergemeinschaft erbrachte, grundsätzlich nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfreie, Vermietungsleistung gemäß § 9 UStG als steuerpflichtig behandelt hat;
- und der Käufer nachgewiesen hat, dass der Leistungsempfänger seiner Vermietungsleistung (die Vermietergemeinschaft) die Wohneinheit ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen § 9 Abs. 2 UStG). Diesen Nachweis kann der Käufer durch Vorlage einer auf die Vermietergemeinschaft ausgestellten Bescheinigung des Bundesvermögensamtes nach § 26 Abs. 5 UStG i.V.m. § 73 Abs. 1 Nr. 2 UStDV erbringen.
Wegen der hier (zu Tz. 1) vorzunehmenden Abgrenzung zwischen steuerbarem Leistungsaustausch und nicht steuerbarem Gesellschafterbeitrag wird aufAbschn. 6 Abs. 3 bis 5 UStR und die darin aufgeführte Rechtsprechung verwiesen. Zwischen dem Käufer der Wohneinheit und der Vermietergemeinschaft kommt es zu einem Leistungsaustausch, wenn das Nutzungsrecht an der Wohneinheit der Vermietergemeinschaft gegen besonderes Entgelt übertragen wird. Dabei ist es gleichgültig, ob die Leistung auf gesellschaftsrechtlicher Verpflichtung beruht oder nicht. Ein Leistungsaustausch liegt insbesondere dann vor, wenn für die Bemessung der Zahlungen der Vermietergemeinschaft an die Eigentümer der Wohneinheiten die Größe der jeweils überlassenen Wohneinheit maßgeblich ist.
Normenkette
UStG § 15
UStG § 26