OFD Nürnberg, Verfügung v. 21.2.2002, S 7492 - 12/St 43
Werden umsatzsteuerliche Vergünstigungen nach dem Offshore-Steuerabkommen, dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut oder nach dem Ergänzungsabkommen zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere in Anspruch genommen, so ist die Steuerbefreiung durch eine Bescheinigung der deutschen Behörde nachzuweisen, wenn Lieferungen und sonstige Leistungen von einer deutschen Behörde für eine amtliche Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden sind § 73 Abs. 1 Nr. 2 UStDV).
Errichtet ein Bauträger zur späteren Nutzung durch die amerikanischen Streitkräfte Wohneinheiten, wird zwischen ihm und der Bundesrepublik Deutschland im Regelfall schon vor Baubeginn ein Mietvertrag geschlossen. Vertraglich wird eine Gesamtmiete und eine Gesamtwohnfläche vereinbart. Bei der Veräußerung der Wohneinheiten treten die jeweiligen Käufer in den Mietvertrag ein (Vermietergemeinschaft). Das einheitliche Mietverhältnis bleibt bestehen. Die einzelnen Eigentümer der Wohneinheiten haben keinen gesonderten Mietzinsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland, sondern nur gegen die Vermietergemeinschaft. Eine Mieterhöhung oder Kündigung des Mietvertrags durch einen Eigentümer ist ebenfalls ausgeschlossen.
Eine nach dem Offshore-Steuerabkommen, dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut oder nach dem Ergänzungsabkommen zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere begünstigte Vermietungsleistung wird daher nur von der Vermietergemeinschaft an die Bundesrepublik Deutschland erbracht. Vom Bundesvermögensamt wird deshalb in diesen Fällen nur eine, auf die Vermietergemeinschaft lautende Bescheinigung ausgestellt.
Bei entsprechenden Sachverhalten wird gebeten künftig darauf zu achten, dass für den Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten der Wohneinheit beim einzelnen Käufer § 15 Abs. 3 Nr. 1 UStG nicht anwendbar ist, da dieser keine nach dem Offshore-Steuerabkommen, dem Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut oder dem Ergänzungsabkommen zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere begünstigte Vermietungsleistung an die US-Streitkräfte erbringt.
Unternehmer i. S. des § 2 Abs. 1 UStG kann ein Gesellschafter bereits durch die Vermietung eines einzigen Gegenstandes an die Gesellschaft sein (vgl. z.B. Urteil des BFH vom 7.11.1991, V R 116/86; BFHE 166 S. 195, BStBl 1992 II S. 269). Zu prüfen ist, ob die Überlassung der Wohneinheit an die Vermietergemeinschaft einen Leistungsaustausch darstellt, oder ob ausnahmsweise ein nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag vorliegt.
Zwischen dem Eigentümer der Wohneinheit und der Vermietergemeinschaft kommt es zu einem Leistungsaustausch, wenn das Nutzungsrecht an der Wohneinheit der Vermietergemeinschaft gegen besonderes Entgelt übertragen wird. Dabei ist gleichgültig, ob die Leistung auf gesellschaftsrechtlicher Verpflichtung beruht oder nicht (A 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 UStR). Ein Leistungsaustausch liegt insbesondere dann vor, wenn für die Bemessung der Zahlungen der Vermietergemeinschaft an die Eigentümer die Größe der jeweils überlassenen Wohneinheit maßgeblich ist (A 6 Abs. 3 Satz 9 UStR).
Die Überlassung der Wohneinheit durch den Eigentümer gegen besonderes Entgelt stellt eine steuerbare, grundsätzlich nach § 4 Nr. 12a UStG steuerfreie Leistung dar. Für diese Leistung ist die Option zur Umsatzsteuerpflicht möglich, da der Leistungsempfänger die Wohneinheit ausschließlich für Umsätze verwendet, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen § 9 Abs. 2 Satz 1 UStG). Unter den weiteren Voraussetzungen des § 15 UStG ist in diesen Fällen der Vorsteuerabzug beim Käufer zulässig.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 1
UStG § 4 Nr. 12a
UStG § 15 Abs. 3 Nr. 1