(1) Eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder und Angehörigen benutzen die öffentlichen Fernmeldedienste der Bundesrepublik, soweit nicht in diesem Artikel etwas anderes vorgesehen ist. Für die Benutzung gelten die jeweiligen deutschen Vorschriften, soweit nicht durch Verwaltungsabkommen etwas Abweichendes bestimmt ist. Bei der Anwendung der deutschen Vorschriften wird eine Truppe nicht ungünstiger als die Bundeswehr behandelt.
(2) Eine Truppe kann, soweit dies für militärische Zwecke erforderlich ist,
a) |
Drahtfernmeldeanlagen innerhalb der von ihr benutzten Liegenschaften, |
b) |
nach Konsultation der deutschen Behörden Funkstellen für feste Funkdienste, |
c) |
Funkanlagen für bewegliche Funkdienste und Ortungsfunkdienste, |
d) |
sonstige Funkempfangsanlagen, |
e) |
zeitweilig Fernmeldeanlagen jeder Art für den Einsatz bei Übungen, Manövern und in Fällen eines Notstandes |
errichten, betreiben und unterhalten.
(3)
a) |
Eine Truppe kann Drahtfernmeldeanlagen außerhalb der von ihr benutzten Liegenschaften mit Zustimmung der deutschen Behörden errichten, betreiben und unterhalten, wenn
i) |
zwingende Gründe der militärischen Sicherheit vorliegen oder |
ii) |
die deutschen Behörden nicht in der Lage sind oder darauf verzichten, die erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. |
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b) |
Die beschleunigte Durchführung des Zustimmungsverfahrens seitens der deutschen Behörden wird durch Verwaltungsabkommen sichergestellt. |
(4)
a) |
Eine Truppe kann Fernmeldeanlagen, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens den bisherigen Vorschriften entsprechend in Betrieb genommen worden sind, auch weiterhin betreiben und unterhalten. |
b) |
Fernmeldeanlagen, deren Errichtung vor Inkrafttreten dieses Abkommens unter Beachtung der bisherigen Vorschriften begonnen. aber nicht beendet worden ist, können innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens in Betrieb genommen werden, wenn sie in einer Liste aufgeführt sind, die der Bundesregierung bei Inkrafttreten dieses Abkommens überreicht wird. |
(5)
a) |
Eine Truppe ist berechtigt, eigene Ton- und Fernsehrundfunksender für die Truppe, das zivile Gefolge, ihre Mitglieder und deren Angehörige zu betreiben, soweit durch diese Funkstellen die deutschen Rundfunkdienste nicht in unbilliger Weise beeinträchtigt werden. Unter dieser Voraussetzung können bestehende Sendeeinrichtungen dieser Art weiter betrieben werden. Zusätzliche Sendeeinrichtungen können nur im Einvernehmen mit den deutschen Behörden errichtet und betrieben werden. |
b) |
Eine Truppe, ein ziviles Gefolge, ihre Mitglieder und Angehörigen können Ton- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen gebührenfrei und ohne Einzelgenehmigung errichten und betreiben. |
(6) Für Funkfrequenzen einschließlich ihrer kennzeichnenden Merkmale gilt der auf diesen Artikel Bezug nehmende Abschnitt des Unterzeichnungsprotokolls, Absatz (5).
(7) Die von einer Truppe errichteten Fernmeldeanlagen können an das öffentliche Fernmeldenetz der Bundesrepublik angeschlossen werden, wenn sie mit diesem Netz technisch und betrieblich vereinbar sind. Die Übergangsstellen werden im gegenseitigen Einvernehmen festgelegt.
(8)
a) |
Eine Truppe berücksichtigt bei der Errichtung und beim Betrieb von Fernmeldeanlagen die Bestimmungen des Internationalen Fernmeldevertrages von Buenos Aires 1952 oder einer an seine Stelle tretenden Übereinkunft und die sonstigen, | Bundesrepublik auf dem Gebiet des Fernmeldewesens bindenden internationalen Übereinkünfte. |
b) |
Eine Truppe ist an die unter Buchstabe (a) genannten Bestimmungen jedoch insoweit nicht gebunden, als die Bundeswehr nach innerdeutschen Vorschriften davon befreit ist. |
c) |
Bei dem Abschluß künftiger internationaler Übereinkünfte auf dem Gebiet des Fernmeldewesens berücksichtigen die deutschen Behörden nach Konsultation einer Truppe die Fernmeldebedürfnisse der Truppe angemessen. |
(9)
a) |
Eine Truppe trifft alle zumutbaren Maßnahmen, um Störungen des deutschen Fernmeldebetriebes durch Fernmelde- oder andere elektrische Anlagen der Truppe zu vermeiden oder zu beseitigen. |
b) |
Die deutschen Behörden treffen im Rahmen der deutschen Vorschriften alle zumutbaren Maßnahmen, um Störungen des Fernmeldebetriebes einer Truppe durch deutsche Fernmelde- oder andere elektrische Anlagen zu vermeiden oder zu beseitigen. |
(10) Die Behörden des beteiligten Entsendestaates üben die vollständige Kontrolle über die im Bundesgebiet liegenden, als FK 12 und FK 41 bezeichneten Kabel einschließlich der zugehörigen Ausrüstung aus.