Leitsatz
Wird ein negatives Kapitalkonto durch Einlagen ausgeglichen oder vermindert, sind in dieser Höhe in demselben Jahr entstandene Verlustanteile des Kommanditisten insoweit ausgleichsfähig. Wird die im betreffenden Wirtschaftsjahr geleistete Einlage durch Verlustanteile in diesem Jahr nicht "verbraucht", ist in Höhe des nicht verbrauchten Betrags ein Korrekturposten als zusätzliches Verlustausgleichspotenzial für künftige Verluste zu bilden. Verluste späterer Wirtschaftsjahre sind bis zum Verbrauch dieses Postens auch dann als ausgleichsfähig zu qualifizieren sind, wenn hierdurch (erneut) ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht.
Sachverhalt
Streitig ist, ob Einlagen, die ein Kommanditist im Jahr 1994 und 1995 zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet hat und die im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht wurden, in die folgenden Wirtschaftsjahre vorgetragen werden können, so dass Verlustanteile folgender Wirtschaftsjahre bis zur Höhe des nicht verbrauchten Einlageanteils als ausgleichsfähige Verluste zu qualifizieren sind.
Entscheidung
Der BFH hat entschieden, dass Einlagen, die zum Ausgleich eines negativen Kapitalkontos geleistet und im Wirtschaftsjahr der Einlage nicht durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht werden, regelmäßig zum Ansatz eines Korrekturpostens mit Wirkung für spätere Jahre führen (BFH, Urteil v. 14.10.2003, VIII R 32/01, BStBl 2004 II S. 359). Die Finanzverwaltung hat zwar diese Entscheidung im Bundessteuerblatt veröffentlicht, gleichzeitig erließ sie hierzu jedoch einen Nichtanwendungserlass (BMF, Schreiben v. 14.4.2004, BStBl 2004 I S. 463). Das FG folgt jedoch der Auffassung des BFH. Die Einlagen 1994 und 1995 und der deshalb zu bildende Korrekturposten führen nach Auffassung des FG zur Ausgleichsfähigkeit von weiteren Verlusten für 1996.
Hinweis
Das FG hat die Revision gegen sein Urteil zugelassen, die vom Finanzamt auch eingelegt worden ist. Es ist m. E. kaum damit zu rechnen, dass der BFH seine Rechtsprechung wieder aufgibt. Soweit Finanzämter in einschlägigen Fällen den Verlustausgleich ablehnen, sollte Einspruch eingelegt werden. Entsprechende Einsprüche ruhen kraft Gesetzes (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO). Auf Antrag gewährt die Finanzverwaltung die Aussetzung der Vollziehung (OFD Koblenz, Verfügung v. 15.9.2006, DStR 2006 S. 2128).
Link zur Entscheidung
FG Nürnberg, Urteil vom 15.11.2005, I 235/2004