OFD Cottbus, Verfügung v. 4.3.1998, S 2139 - 9 - St 110

Die Reinvestitionsvergünstigungen nach § 6 b EStG können Stpfl. u.a. dann in Anspruch nehmen, wenn sie abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 25 Jahren veräußern, die im Zeitpunkt der Veräußerung mindestens sechs Jahre ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört haben.

Nach dem Urteil des BFH vom 19.5.1976, I R 164/74 (BStBl 1977 II S. 60) ist die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer eines beweglichen Wirtschaftsguts i.S. des § 6 b Abs. 1 EStG die gewöhnliche Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts im Betrieb des Stpfl., der die Vergünstigung begehrt. Bei Wirtschaftsgütern, die in gebrauchtem Zustand erworben werden, ist daher die gewöhnliche Restnutzungsdauer im Zeitpunkt des Erwerbs maßgeblich (vgl.H 41 a „Betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer” EStH 1996).

Bei der Begrenzung der Steuervergünstigung auf abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 25 Jahren steht nach o.g. BFH-Urteil das Ausmaß der in einem Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven im Vordergrund, deren drohende Besteuerung den Unternehmer möglicherweise an der Veräußerung dieses Wirtschaftsguts und damit an der Durchführung sinnvoller und notwendiger Umstrukturierungsmaßnahmen im Rahmen seines Unternehmens hindern könnte.

Die Neubewertung von Wirtschaftsgütern zum 1.7.1990 entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung des DMBilG ist zwar kein der Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter ähnlicher Vorgang. Bei einer Veräußerung dieser Wirtschaftsgüter werden aber (wie bei Wirtschaftsgütern, die am 1.7.1990 angeschafft worden wären) nur die stillen Reserven aufgedeckt, die sich nach dem 1.7.1990 gebildet haben.

Da bei der Anschaffung gebrauchter Wirtschaftsgüter die Möglichkeit der Entstehung erheblicher stiller Reserven nur dann angenommen wird, wenn die Restnutzungsdauer im Zeitpunkt der Anschaffung mindestens 25 Jahre beträgt und da die Steuervergünstigung entscheidend an das Ausmaß der in einem Wirtschaftsgut ruhenden stillen Reserven anknüpft, ist in analoger Anwendung des o.g. BFH-Urteils die Gewährung der Reinvestitionsvergünstigung nur in den Fällen der Neubewertung denkbar, in denen die der AfA-Bemessung nach dem 1.7.1990 zugrundegelegte Restnutzungsdauer mindestens 25 Jahre beträgt.

 

Normenkette

EStG § 6 b

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