OFD Bremen, Verfügung v. 16.7.1997, S 2208 - St 201
Die A12:45 PM 1/25/00nschaffung eines Personal-Computers (PC) ist gem.H 117 EStH 1996 regelmäßig der privaten Lebensführung zuzurechnen. Dies gilt nicht nur für sog. Spiele-Computer, sondern auch für PCs der neueren Generation mit CD-ROM-Laufwerken und weiteren sog. Multimedia-Komponenten. Der objektive Charakter eines Arbeitsmittels ist hier in den Hintergrund getreten, weil auch die Anbieter dieser Geräte nicht die berufsbezogene Anwendung, sondern die allgemeine Verwendbarkeit der PCs einschließlich der Nutzung als Kommunikations- und lnformationsmittel in den Vordergrund stellen (vgl. hierzu Urteil des FG Bremen vom 28.6.1991, EFG 1992 S. 326).
Bei der Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die ihrer Art nach auch im Rahmen der privaten Lebensführung verwendet werden können, kommt eine Anerkennung als Werbungskosten/Betriebsausgaben nur in Betracht, wenn feststeht, daß der Stpfl. den Gegenstand weitaus überwiegend zur Einkunftserzielung verwendet hat, eine private Mitbenutzung also von ganz untergeordneter Bedeutung (unter 10 %) ist. Es reicht somit nicht aus, allgemein eine tatsächliche berufliche/betriebliche Nutzung festzustellen. Denn selbst wenn eine derartige berufliche/betriebliche Nutzung erwiesen ist, verbleibt nach § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG als weiteres Erfordernis für die Abziehbarkeit, daß gegenüber der festgestellten beruflichen/betrieblichen Nutzung die private Nutzung von ganz untergeordneter Bedeutung sein muß. Dementsprechend hat der Stpfl. den Umfang der jeweiligen Nutzung im einzelnen durch äußere, objektiv feststellbare Merkmale darzulegen und nachzuweisen. Die bloße Behauptung des Stpfl. genügt diesen Anforderungen nicht. Eine nach der Lebenserfahrung anzunehmende und vom Stpfl. nicht widerlegte geringe private Nutzung kann aber dann bedeutungslos sein, wenn ihr eine besonders intensive berufliche/betriebliche Verwendung gegenübersteht (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 27.9.1991, VI R 1/90, BStBl 1992 II S. 195; vom 15.1.1993, VI R 98/88, BStBl 1993 II S. 348; vom 22.9.1995, VI R 40/95, BFH/NV 1996 S. 207).
Auf eine derartige Einzelfallprüfung kann auch bei Angehörigen bestimmter Berufsgruppen wegen der vielfältigen privaten Anwendungsmöglichkeiten, die PCs der neuen Generation bieten, nicht verzichtet werden.
Bei der Prüfung des Umfangs der beruflichen Nutzung ist insbesondere in Fällen, in denen der Stpfl. überwiegend Standardsoftwareprodukte nutzt, eine genaue Beschreibung der Anwendungsschritte und deren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit erforderlich (BStBl 1993 II S. 348 [350]).
Ein Abzug als Werbungskosten/Betriebsausgaben kann demnach ausnahmsweise in folgenden Fällen in Betracht kommen, bei denen eine private Mitbenutzung von untergeordneter Bedeutung sein dürfte (keine abschließende Aufzählung).
- Der stationäre PC (Desktop) steht am Arbeitsplatz des Arbeitnehmers beim Arbeitgeber.
- Der stationäre PC (Desktop) befindet sich in der Wohnung; der Stpfl. übt einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit unter intensiver Nutzung des PC zu Hause aus. Die Softwareprodukte werden (fast) ausschließlich berufsbezogen eingesetzt.
- Der tragbare PC (Laptop, Notebook) wird von einem überwiegend im Außendienst tätigen Stpfl. genutzt und die Softwareprodukte werden (fast) ausschließlich berufsbezogen eingesetzt.
Da die Angaben in den Steuererklärungen regelmäßig für eine Anerkennung der Aufwendungen als Werbungskosten/Betriebsausgaben nicht ausreichen, ist den Stpfl. Gelegenheit für eine ergänzende Darstellung zu geben § 91 AO). Zu diesem Zweck wird ein neuer Fragebogen einschl. Anschreiben aufgelegt, der den Stpfl. die Möglichkeit eröffnet, sich ggf. zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern.
Der bisherige – aus dem Jahr 1988 stammende – Fragebogen ist überholt und nicht mehr zu verwenden. Die zur Auswertung des (veralteten) Fragebogens herausgegebene Verfügung vom 4.7.1991, S 2208 - St 200 wird hiermit aufgehoben.
Normenkette
EStG § 9