Mit der Neustarthilfe 2022 werden Soloselbständige, Kapitalgesellschaften und Genossenschaften unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit in den Förderzeiträumen 1. Januar bis 31. März 2022 (erstes Quartal 2022) und/oder 1. April bis 30. Juni 2022 (zweites Quartal 2022) coronabedingt eingeschränkt ist. Die Neustarthilfe 2022 knüpft an die bisherige Neustarthilfe Plus an und ergänzt auch weiterhin die bestehenden Sicherungssysteme, wie zum Beispiel die Grundsicherung. Antragstellende, welche die Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe IV nicht in Anspruch nehmen, können einmalig für das erste und /oder zweite Quartal 2022 als Unterstützungsleistung (Neustarthilfe 2022) 50 Prozent des im Vergleichszeitraum erwirtschafteten Referenzumsatzes erhalten. Die Neustarthilfe 2022 beträgt für den Gesamtförderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2022 insgesamt maximal 9.000 Euro für Soloselbständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften sowie insgesamt maximal 36.000 Euro für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften.
Die Neustarthilfe 2022 wird in einem ersten Schritt pro Quartal als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze in den Förderzeiträumen Januar bis März bzw. April bis Juni 2022 feststehen. Erst nach Ablauf der Förderzeiträume wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis März 2022 bzw. April bis Juni 2022 die Höhe der Neustarthilfe 2022 berechnet, auf die die oder der Antragstellende Anspruch hat. Die oder der Antragstellende darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe 2022 in voller Höhe behalten, wenn sie oder er Umsatzeinbußen von 60 Prozent oder mehr zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen im jeweiligen Quartal geringer aus, ist die Neustarthilfe 2022 (anteilig) zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs der oder des Antragstellenden (anteilig) zurückgezahlt werden muss. Im Hinblick auf die Höhe der Rückzahlung der Neustarthilfe 2022 werden bei allen Antragstellenden die Umsätze in den Förderzeiträumen Januar bis März 2022 (erstes Quartal) und April bis Juni 2022 (zweites Quartal) separat betrachtet.
Schauspieler/innen und andere Künstler/innen, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, sind in einer ähnlichen Situation wie Soloselbständige. Die Corona-bedingten Einschränkungen wirken sich auch auf Theater und Bühnen aus. Im Rahmen der Neustarthilfe 2022 können daher auch kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse (mit einer Dauer von bis zu 14 Wochen) in den Darstellenden Künsten sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse (mit einer Dauer von weniger als sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen) im ersten oder zweiten Quartal 2022 berücksichtigt werden. Voraussetzung ist hierfür, dass die oder der Antragstellende für Januar 2022 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen hat.