5.1 In welchem Verhältnis steht die Neustarthilfe 2022 mit der Überbrückungshilfe IV des Bundes?
Die Neustarthilfe 2022 ist ein eigenständiges Programm im Rahmen der Überbrückungshilfe IV des Bundes. Daher können Soloselbständige und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften entweder die Neustarthilfe 2022 in Anspruch nehmen oder die Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe IV. Eine Inanspruchnahme beider Förderungen ist nicht möglich: Im Gesamtförderzeitraum kann nur eines der beiden Programme gewählt werden. Eine Kombination von Überbrückungshilfe IV einerseits und Neustarthilfe 2022 andererseits ist daher nicht möglich.
- Soloselbständige und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die die Überbrückungshilfe IV beantragt oder erhalten haben, sind somit nicht antragsberechtigt für die Neustarthilfe 2022.
- Soloselbständige und Kapitalgesellschaften/Genossenschaften, die die Neustarthilfe 2022 beantragt oder erhalten haben, können keinen Antrag auf Erstattung von Fixkosten im Rahmen der Überbrückungshilfe IV stellen.
Eine Ausnahme gilt für Kapitalgesellschaften mit Gesellschaftern/Gesellschafterinnen, die weniger als 25% der Anteile an der Kapitalgesellschaft halten: Hat ein/e Soloselbständige/r als natürliche Person Neustarthilfe 2022 in Anspruch genommen, kann eine Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter/in sie/er ist, gleichzeitig Überbrückungshilfe IV in Anspruch nehmen, wenn die/der Soloselbständige weniger als 25% der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält. Hält sie/er 25% oder mehr der Anteile und hat bereits Neustarthilfe 2022 in Anspruch genommen, kann die Kapitalgesellschaft keine ÜberbrückungshilfeIV beantragen.
Den Antragstellenden beider Programme wird ein Wahlrecht zwischen der Neustarthilfe 2022 und der Überbrückungshilfe IV eingeräumt, das bis zum 15. Juni 2022 ausgeübt werden kann. Sie können somit von der Neustarthilfe 2022 zur Überbrückungshilfe IV wechseln und umgekehrt. Einzelheiten zum Vorgehen siehe Ziffer 7.
5.2 In welchem Verhältnis steht die Neustarthilfe 2022 mit der November-/Dezemberhilfe sowie der vorherigen Phases der Überbrückungshilfen des Bundes?
Der Gesamtförderzeitraum der Neustarthilfe 2022 überschneidet sich nicht mit den vorherigen Phasen des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021, einschließlich Neustarthilfe Plus mit Leistungszeitraum Juli bis Dezember 2021; Leistungszeitraum November 2020 bis Juni 2021, einschließlich Neustarthilfe mit Leistungszeitraum Januar bis Juni 2021; Leistungszeitraum September bis Dezember 2020) oder mit der November-/Dezemberhilfe (Leistungszeitraum November/ Dezember 2020). Die Neustarthilfe 2022 kann somit zusätzlich zu den genannten Hilfen beantragt werden.
5.3 In welchem Verhältnis seht die Neustarthilfe 2022 mit weiteren Corona-Hilfen sowie Versicherungsleistungen?
Der Förderzeitraum der Neustarthilfe 2022 überschneidet sich nicht mit den vorherigen Phasen des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum Juli 2021 bis Dezember 2021, einschließlich Neustarthilfe mit Leistungszeitraum Juli bis Dezember 2021; Leistungszeitraum November 2020 bis Juni 2021, einschließlich Neustarthilfe mit Leistungszeitraum Januar bis Juni 2021; Leistungszeitraum September bis Dezember 2020) oder mit der November-/Dezemberhilfe (Leistungszeitraum November/ Dezember 2020). Die Neustarthilfe 2022 kann somit zusätzlich zu den genannten Hilfen beantragt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass Zuschüsse nach dem Sozialdienstleister-Einsatzgesetz (SodEG) laut § 4 Absatz 1 Nummer 4 SodEG subsidiär zur Neustarthilfe 2022 sind. D.h. die Inanspruchnahme der Neustarthilfe 2022 als Zuschuss verringert ggf. den SodEG-Anspruch.
Aus Versicherungen aufgrund Betriebseinschränkungen erhaltene Zahlungen, welche denselben Zeitraum wie die beantragte Neustarthilfe 2022 abdecken, werden auf die Höhe der Neustarthilfe 2022 nicht angerechnet.
5.4 In welchem Verhältnis steht die Neustarthilfe 2022 mit weiteren nicht coronabedingte Hilfen?
Eine Kumulierung der Neustarthilfe 2022 mit anderen öffentlichen Hilfen (nicht coronabedingte Zuschussprogramme des Bundes, der Länder oder der Kommunen) ist zulässig. Dies gilt insbesondere für Darlehen. Eine Anrechnung auf die Neustarthilfe 2022 erfolgt nicht. Das Beihilferecht ist zu beachten.
5.5 Sind Soloselbständige bzw. Kapitalgesellschaften/Genossenschaften antragsberechtigt, obwohl sie die Corona-Soforthilfe oder andere Maßnahmen nicht beantragt haben?
Ja.
5.6 Müssen vor Beantragung der Neustarthilfe 2022 bereits andere Hilfsmaßnahmen in Anspruch genommen bzw. ausgeschöpft worden sein?
Nein.
5.7 Müssen liquide betriebliche Mittel oder private Rücklagen vor Antragstellung aufgebraucht werden?
Nein.
5.8 Wird de Zuschuss auf das Arbeitslosengeld bzw. die Grundsicherung für Arbeitssuchende angerechnet?
Nein, die Neustarthilfe 2022 dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragstellenden, während das Arbeitslosengeld (ALG) eine Lohnersatzleistung und ALG II eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts ist. Auch bei der Ermittlung des Einkommens zur Bestimmung des Kinderzuschlags findet er keine Berücksichtigung.
5.9 Ist der Zuschuss steuerpflichtig?
Damit der Zuschuss jetzt, in vollem Umfang den Soloselbständigen zu Gute kommt, wird dieser bei den Steuervorauszahlungen nicht berücksichtigt. Der Zuschuss ist jedoch als steuerbare Betriebseinnahme nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu erfassen und unterliegt insofern der Besteuerung (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, ggf. Gewerbesteuer). Als sogenannter "echter Zuschuss" ist die Neustarthilfe 2022 zudem nicht umsatzsteuerbar. Es fällt also keine Umsatzsteuer an.
Hat die/der Antragstellende ausschließlich Einnahmen aus unständigen oder kurz befristeten Beschäftigungsverhältnissen nach 2.3, kann sich alleine aus dem Bezug der Neustarthilfe 2022 die Pflicht ergeben, für den Veranlagungszeitraum 2022 eine Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen.
5.10 Was ist beihilferechtlich zu beachten?
Die Neustarthilfe 2022 fä...