6.1 Wie ist bei einer Aufgabe der selbständigen Geschäftstätigkeit bzw. Insolvenz vorzugehen?
Die Zuschüsse sind zurückzuzahlen, wenn die oder der Antragsstellende ihre bzw. seine selbständige Geschäftstätigkeit bis zum 31. März 2022 (im Falle der Beantragung für das erste Quartal) bzw. bis zum 30. Juni 2022 (im Falle der Beantragung für das zweite Quartal) dauerhaft einstellt. Eine Auszahlung der Neustarthilfe 2022 an Antragstellende, die ihre Tätigkeit eingestellt haben oder das Regelinsolvenzverfahren beantragt oder eröffnet haben, ist ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die oder der Antragstellende ihre bzw. seine Geschäftstätigkeit zwar ab dem 1. April 2022 (im Falle der Beantragung für das erste Quartal) bzw. ab dem 1. Juli 2022 (im Falle der Beantragung für das zweite Quartal), jedoch vor Auszahlung der Neustarthilfe 2022 dauerhaft einstellt.
Hat eine Antragstellende oder ein Antragstellender die Absicht, eine coronabedingt eingestellte Tätigkeit wiederaufzunehmen, verzögert sich jedoch die Wiederaufnahme, weil fortbestehende gesundheitspolitische Beschränkungen eine wirtschaftliche Tätigkeit noch nicht wieder zulassen, liegt keine dauerhafte Einstellung der Geschäftstätigkeit vor.
6.2 Gibt es Sonderregelungen für Fälle, in denen die Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 aufgrund außergewöhnlicher Umstände (z. B. Unterbrechung der Geschäftstätigkeit wegen Eltern- oder Pflegezeit, Krankheit) vergleichsweise gering waren?
Bezugsgröße für die Berechnung des Referenzumsatzes ist grundsätzlich bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit vor dem 1. Januar 2019 das Jahr 2019.
Vergleichsweise geringe Einkünfte in 2019 aufgrund anderer außergewöhnlicher Umstände
Antragstellende, die vor dem 1. Januar 2019 die selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, deren Umsätze im regulär heranzuziehenden Vergleichszeitraum 2019 aber aufgrund begründeter außergewöhnlicher Umstände (andere Umstände als Unterbrechung der Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 aufgrund von Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit, siehe nächster Punkt) ungewöhnlich niedrig waren, haben die Möglichkeit, zur Berechnung des Referenzumsatzes als alternativen Vergleichsumsatz (Referenzmonatsumsatz)
- entweder den monatlichen Durchschnittsumsatz eines Quartals von 2019 (z. B. 1. Quartal 1. Januar bis 31. März 2019 oder 3. Quartal: 1. Juli bis 30. September 2019)
- oder den Durchschnitt aller vollen Monate im Jahr 2019, in denen ein Umsatz im Sinne von 3.5 erzielt wurde,
heranzuziehen.
Vergleichsweise geringe Einkünfte im Jahr 2019 aufgrund außergewöhnlichen Umstands = Unterbrechung der Geschäftstätigkeit in 2019 wegen Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit
Antragstellende, die vor dem 1. Januar 2019 die selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, ihre Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 aber aufgrund von Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit unterbrochen haben und deren Umsätze im regulär heranzuziehenden Vergleichszeitraum 2019 deshalb vergleichsweise gering waren, können sich auch entscheiden, die anschließende Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit vor dem 1. November 2020 wie eine erstmalige Aufnahme der Geschäftstätigkeit zu behandeln (vgl. 3.3). Somit können Sie zur Berechnung des Referenzumsatzes auch die unter 3.3 genannten Vergleichszeiträume heranziehen. Somit können Antragstellende, deren außergewöhnliche Umstände in einer Unterbrechung ihrer Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 aufgrund von Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit bestehen, zur Berechnung des Referenzumsatzes als alternativen Vergleichsumsatz (Referenzmonatsumsatz)
- den durchschnittlichen monatlichen Umsatz aller vollen Monate der selbständigen/gewerblichen Geschäftstätigkeit im Jahr 2019,
- den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 (Vergleichszeitraum: 1. Januar 2020 bis 29. Februar 2020),
- oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2021 (Vergleichszeitraum: 1. Juli 2021 bis 30. September 2021),,
- den durchschnittlichen monatlichen Umsatz aller vollen Monate der selbständigen/gewerblichen Geschäftstätigkeit im Jahr 2021 oder
- den durchschnittlichen Monatsumsatz des Jahres 2021 anhand des geschätzten Jahresumsatzes 2021, der bei der erstmaligen steuerlichen Erfassung beim zuständigen Finanzamt im "Fragebogen zur steuerlichen Erfassung" angegeben wurde,
heranziehen.
Begründung und Nachweis der außergewöhnlichen Umstände
Im Antragsformular ist bei der Begründung des außergewöhnlichen Umstandes jeweils der ursprünglich (d. h. ohne die hier beschriebene Regelung) anzusetzende Referenzumsatz anzugeben.
- Im Falle eines Direktantrags ist das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes im Antrag zu begründen und auf Anforderung der Bewilligungsstelle nachzuweisen.
- Im Falle der Antragstellung durch eine/n prüfende/n Dritte/n ist das Vorliegen begründeter außergewöhnlicher Umstände gegenüber der/dem prüfenden Dritten darzulegen. Der/die prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der/die prüfende Dritte die Angaben der/s Antragstellenden der Bewilligungsstelle vor.
Darüber hinausgehende Sonderregelungen sind nicht vorgesehen. Die Neustarthilfe 2022 soll eine unbürokratisch zu beantragende Fördermaßnahme sein. Daher sind Abweichungen von der Berechnung des Referenzum...