Umsatz ist grundsätzlich der steuerbare Umsatz nach § 1 UStG. Dienstleistungen, die gemäß § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt wurden und daher im Inland nicht steuerbar sind sowie übrige im Inland nicht steuerbare Umsätze (Leistungsort liegt im Ausland) werden ebenfalls von der Umsatzdefinition erfasst.
Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze (was z. B. bei Dauerleistungen regelmäßig der Fall ist), ist es zulässig, von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen. Als freiberufliche/gewerbliche Umsätze sind für die Berechnung der Neustarthilfe die Netto-Umsätze anzugeben, d. h. der Umsatz abzüglich der Umsatzsteuer. Diese sind die Betriebseinnahmen, welche die Antragstellenden in ihren Einnahmen-Überschussrechnungen oder Gewinn- und Verlustrechnungen angeben.
Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Sechsfache dieses Referenzmonatsumsatzes.
Betroffene, die ihre selbstständige Tätigkeit nach dem 1.10.2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1.7. bis 30.9.2020) wählen.
In begründeten Fällen bei außergewöhnlichen Umständen haben Antragstellende, die aufgrund Gründung/Geschäftsaufnahme vor dem 1.1.2019 als Referenzumsatz das Jahr 2019 heranziehen, die Möglichkeit, als alternativen monatlichen Vergleichsumsatz den monatlichen Durchschnittsumsatz eines Quartals des Jahres 2019 (z. B. Q1: Januar bis März 2019 oder Q3: Juli bis September 2019) heranzuziehen. Alternativ kann in solchen Fällen auf den Durchschnitt aller vollen Monate im Jahr 2019, in denen ein Umsatz erzielt wurde, abgestellt werden. Im Antragsformular ist neben einer Begründung der außergewöhnlichen Umstände auch jeweils der ursprünglich (d. h. ohne die hier beschriebene Regelung) anzusetzende Vergleichsumsatz (Referenzumsatz) anzugeben.
Als Bezugsgröße für die Berechnung des Referenzumsatzes ist grundsätzlich das Jahr 2019 oder aber die o. g. alternativen Berechnungszeiträume heranzuziehen.
Sofern Antragstellende ihre Geschäftstätigkeit im Jahr 2019 aufgrund von Elternzeit, Pflegezeit oder Krankheit unterbrochen haben, können sie die anschließende Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit wie eine erstmalige Aufnahme der Geschäftstätigkeit behandeln. Entsprechende Nachweise über diese außergewöhnlichen Umstände sind bereitzustellen und der Bewilligungsstelle auf Aufforderung vorzulegen.
Für Antragstellende, die im Jahr 2019 Elternzeit in Anspruch genommen haben, besteht stets die Möglichkeit die Elternzeit als Unterbrechung der Geschäftstätigkeit (außergewöhnlicher Umstand) zu behandeln. Auf Anforderung der Bewilligungsstellen sind entsprechende Nachweise bereitzustellen.
Antragstellende, die 2019 vollständig in Elternzeit waren, können sich auch entscheiden, alternativ den Referenzumsatz für 2019 auf Basis des Elterngeldes ermitteln. Als (sechsmonatiger) Referenzumsatz gilt dann 50 % des im Jahr 2019 erhaltenen Elterngelds zuzüglich eines 30-prozentigen Aufschlages auf das in 2019 erhaltene Elterngeld (Referenzumsatz entspricht 80 % des Elterngelds 2019). Auf Anforderung der Bewilligungsstellen sind entsprechende Nachweise bereitzustellen.
Ergänzungen im Bereich Referenzumsatz
Soloselbstständige mit unsicherer und schwankender Auftragslage haben neben ihrer selbstständigen Tätigkeit oft auch eine abhängige Beschäftigung. Solange die Selbstständigkeit im Vergleichszeitraum (2019) den überwiegenden Teil ihrer Tätigkeiten ausmachte, ist eine ergänzende unselbstständige Beschäftigung kein Nachteil.
Bei der Berechnung der Neustarthilfe werden sogar die Einnahmen aus unselbstständigen Arbeit zu den selbstständigen Umsätzen und gewerblichen Umsätzen hinzuaddiert, wodurch sich eine entsprechend höhere Neustarthilfe ergibt. Weitreichende Anpassungen für Sonderfälle sind in FAQ 3.5., 6.2. und 6.3. zur Neustarthilfe ergänzt worden.