Die Beantragung der Neustarthilfe ist seit dem 16.2.2021 möglich. Die Auszahlung soll als Vorschuss in einer Summe erfolgen, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Januar 2021 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.

Nach Ablauf des Förderzeitraums (ab Juli 2021) erstellt der Antragsteller eine Schlussabrechnung und gibt dabei die Umsätze an, die er bzw. seine Kapitalgesellschaft im ersten Halbjahr 2021 erzielt hat. Dabei wird geprüft, ob der Soloselbständige oder seine Kapitalgesellschaft den Vorschuss in voller Höhe behalten darf – aus dem Vorschuss wird erst dann ein Zuschuss. Inwieweit der Vorschuss in voller Höhe zum Zuschuss wird oder aber der Soloselbständige oder seine Kapitalgesellschaft diese teilweise oder sogar in voller Höhe zurückzahlen müssen, hängt vom tatsächlichen Umsatzrückgang durch die Corona-Pandemie im ersten Halbjahr 2021 ab.

 

Tipp der Redaktion: Schlussabrechnungstool zu den Überbrückungshilfen

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Empfänger der Neustarthilfe sind dazu verpflichtet, bis spätestens 31.12.2022 eine Endabrechnung über ein Online-Tool auf der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de, ggf. mithilfe der prüfenden Dritten, zu erstellen. Die Frist für die Einreichung der Endabrechnung über prüfende Dritte ist der 31.12.2022. Auf einem anderen Kommunikationsweg eingereichte Endabrechnungen können nicht bearbeitet werden.

Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Insgesamt dürfen Umsatz und Neustarthilfe 90 % des Referenzumsatzes nicht überschreiten. Daraus ergeben sich z. B. folgende Rückzahlungsverpflichtungen:

  • Bei einem Umsatz von 90 % oder mehr des Referenzumsatzes sind 100 % der Neustarthilfe zurückzuzahlen;
  • bei einem Umsatz von 80 % des Referenzumsatzes sind 80 % der Neustarthilfe zurückzuzahlen;
  • bei einem Umsatz von 60 % des Referenzumsatzes sind 40 % der Neustarthilfe zurückzuzahlen;
  • bei einem Umsatz von 50 % des Referenzumsatzes sind 20 % der Neustarthilfe zurückzuzahlen;
  • bei einem Umsatz von bis zu 40 % des Referenzumsatzes sind 0 % der Neustarthilfe zurückzuzahlen.
  • Liegt die errechnete Rückzahlung unterhalb von 250 EUR, ist keine Rückzahlung erforderlich (Bagatellgrenze).

Liegt der Umsatz bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes, sind der Bewilligungsstelle anfallende Rückzahlungen bis zum 30.6.2022 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen.

 
Praxis-Beispiel

Rückzahlungspflicht

Der Referenzumsatz einer Soloselbstständigen beträgt 12.000 EUR. Sie hat eine Neustarthilfe i. H. v. 50 % des Referenzumsatzes = 6.000 EUR beantragt und erhalten.

Annahme zur Rückzahlung: Ihr tatsächlicher Umsatz im Förderzeitraum soll 9.600 EUR = 80 % des Referenzumsatzes betragen. Dann muss sie von den 6.000 EUR 80 % = 4.800 EUR zurückzahlen. Ihre gesamten Einnahmen entsprechen dann 9.600 EUR + 1.200 EUR = 10.800 EUR. Das sind die erlaubten 90 % des Referenzumsatzes (von 12.000 EUR), die der Soloselbständigen insgesamt verbleiben dürfen.

Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen. Bei der Endabrechnung über ein Tool im Antragsportal ist der erzielte Umsatz im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 anzugeben. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung und weitere Einnahmen zu den Umsätzen aus selbstständiger Tätigkeit zu addieren.

Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei über 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind der Bewilligungsstelle anfallende Rückzahlungen bis zum 30.6.2022 unaufgefordert mitzuteilen und bis zum 31.12.2022 unaufgefordert zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.

Erfolgt keine Endabrechnung, ist der ausgezahlte Vorschuss in voller Höhe zurückzuzahlen.

Ähnliches gilt für die Endabrechnung bei der Neustarthilfe Plus: Bei der Endabrechnung ist der erzielte Umsatz in den Förderzeiträumen Juli bis September 2021 und/oder Oktober bis Dezember 2021 anzugeben. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind Einnahmen aus nichtselbständigen Tätigkeiten und weitere Einnahmen – sofern vorhanden – zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren.

Sollte der Umsatz während der dreimonatigen Förderzeiträume der Neustarthilfe Plus bzw. deren Verlängerung bei über 40 % des entsprechenden dreimonatigen Referenzumsatzes liegen, s...

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