OFD Koblenz, Verfügung v. 30.12.2013, S 2233 A - St 31 1
2 Anlagen
1 Allgemeines
Die Einkünfte aus der Bewirtschaftung von Obst- und Gemüsebauflächen gehören gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben mit Obst- und Gemüsebau sowie bei reinen Obst- und Gemüsebaubetrieben (im Nachfolgenden als Obst- und Gemüsebaubetrieb bezeichnet), deren Gewinn nicht nach § 13a Abs. 3 – 5 EStG ermittelt wird, sind die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 AO zu schätzen, wenn dem Finanzamt aufgrund fehlender Buchführung bzw. Aufzeichnungen keine ausreichenden Unterlagen für die Feststellung des tatsächlichen Gewinns zur Verfügung gestellt werden.
Für die Einkommensteuerveranlagung der nicht Buch führenden Obst- und Gemüsebauern einschl. der Inhaber von gemischten Betrieben (Obst- und Gemüsebau und Landwirtschaft) für das Kalenderjahr 2012 bzw. für die Gewinnermittlung des Wirtschaftsjahres (Wj.) 2012/2013 gelten die nachfolgenden grundlegenden Anordnungen. Eine Änderung ist – abgesehen von Tz. 3.1 letzter Absatz – gegenüber dem letzten Jahr nicht eingetreten.
In der Anlage 1 sind die für das Wj. 2012/2013 gültigen Richtwerte für den Obstbau und in der Anlage 2 die entsprechenden Werte für den Gemüsebau enthalten.
2 Allgemeine Ertragslage
2.1 Obstbau
Aus der Ernte des Wj. 2012/2013 wurde ein geringer Ertrag bei guten Preisen erreicht. Der Frost sorgte bei einzelnen Obstsorten regional für Ausfälle bis zu 100 %. Von diesem Frost sowie von der Fäulnis besonders betroffen waren die Erdbeerkulturen. Bei Tunnelanbau wurden jedoch überdurchschnittliche Preise erzielt.
2.2 Gemüsebau
Im 2. Halbjahr 2012 wurden bei allen Gemüsearten durchschnittliche Mengen geerntet, deren Preise sich im Durchschnittsniveau befanden.
Ab Herbst 2012 wurden insbesondere bei Blumenkohl und Salat überdurchschnittliche Preise erzielt, die die vorhergehenden geringen Einnahmen ausgeglichen haben. Im Frühjahr 2013 waren die Erträge – vor allem bei Spargel – jedoch aufgrund der lang anhaltenden Kälte und der darauffolgenden feuchten Witterung im April und Mai schlecht.
Die geringen Erträge wurden – wie im Obstbau – durch die vergleichsweise hohen Preise ausgeglichen.
3 Betriebseinnahmen
3.1 Ansatz von Richtwerten lt. Anlagen 1 und 2
Werden die Betriebseinnahmen für den Obst- und Gemüsebau eines gemischten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines Betriebes mit ausschließlich entsprechenden Sonderkulturen erstmalig nicht oder nicht vollständig erklärt, sind sie grundsätzlich mit den in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten mittleren Richtwerten zu schätzen. Hierbei handelt es sich um Bruttobeträge, d.h. einschl. Umsatzsteuer. Sie beziehen sich auf einen Ertragsbaum, Ertragsstrauch bzw. auf ein Ar.
Um einen Anhaltspunkt für eine sachgerechte Schätzung mit über den mittleren Richtwerten liegenden Werten zu bieten, sind in der Anlage 1 und 2 neben mittleren Richtwerten zusätzlich obere Richtwerte enthalten. Hierbei handelt es sich nicht um Höchstwerte, sondern um über dem Mittelwert liegende gemittelte Werte.
Sowohl die Mittelwerte als auch die oberen Werte basieren auf Erhebungen in einer Vielzahl vergleichbarer landwirtschaftlicher Betriebe im Bereich der Oberfinanzdirektion Koblenz.
Die für die Ermittlung der Richtwerte durchgeführten Erhebungen haben gezeigt, dass eine Vielzahl von Obst- und Gemüsebaubetrieben den Mittelwert zum Teil erheblich und eine Reihe von Betrieben den oberen Wert überschreiten.
Durch die Gewinnschätzung darf nach der Rechtsprechung keine Besserstellung gegenüber solchen Steuerpflichtigen eintreten, die ihren steuerlichen Verpflichtungen durch das Führen ordnungsmäßiger Bücher und Aufzeichnungen in vollem Umfang nachkommen (BFH-Urteil vom 7.4.1992, BStBl 1992 II S. 854). Deshalb kann das Finanzamt insbesondere eine wiederholte Gewinnschätzung als Anhaltspunkt dafür ansehen, dass der Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft in der Vergangenheit zu niedrig geschätzt worden ist.
Vor allem in derartigen Fällen können um Sicherheitszuschläge erhöhte Richtwerte angesetzt werden. Diese erhöhten Werte sind dem Land- und Forstwirt – spätestens in der Anlage zum Steuerbescheid – mitzuteilen.
Über die Höhe und die Staffelung der Sicherheitszuschläge entscheidet das Finanzamt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls.
Der in der Anlage 1 und 2 aufgeführte obere Wertansatz kann im Allgemeinen Ausgangsbasis der Schätzung für das entsprechende Wj. sein, wenn in mindestens zwei vorangegangenen Wj. Gewinnschätzungen erfolgten.
3.2 Vernichtung von Buchführungsunterlagen oder sonstigen Aufzeichnungen durch höhere Gewalt
Sind jedoch Buchführungsunterlagen oder sonstige Aufzeichnungen durch Unwetter vernichtet worden oder verlorengegangen und muss der Gewinn deshalb ausnahmsweise geschätzt werden, so sind im Rahmen der Schätzung hieraus keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen (Rdvfg. vom 27.12.1993, S 1915 A – St 31 1 – Tz. 2).
3.3 Besonderheiten be...