Entscheidungsstichwort (Thema)

Qualifizierung eines Darlehenskontos als Kapitalkonto i.S. des § 15a Abs. 1 EStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Kapitalkonto i.S. des § 15a EStG ist der Anteil der Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft, wie er sich aus deren Steuerbilanz und den für die Gesellschafter zu bildenden Ergänzungsbilanzen ergibt.
  2. Die zum Sonderbetriebsvermögen einzelner Gesellschafter gehörenden Darlehensforderungen gegen die Gesellschaft sind nicht in das Kapitalkonto i.S. des § 15a EStG einzubeziehen.
  3. Führt die Gesellschaft mehrere Konten für Gesellschafter, hängt die Entscheidung, ob sich auf einem Konto Darlehensforderungen oder Anteile der Gesellschafter am Vermögen der Gesellschaft befinden, von den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und von den tatsächlichen Umständen ab. Sollen auf einem sog. „Darlehenskonto” nach den Bedingungen des Gesellschaftsvertrages sonstige Gewinnanteile, Entnahmen und Einlagen verbucht werden, spricht das für eine Qualifizierung des Kontos als Kapitalkonto.
 

Normenkette

EStG § 15a

 

Streitjahr(e)

1996, 1997

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob ein als „Darlehenskonto” geführtes Verrechnungskonto als Kapitalkonto nach § 15 a Einkommensteuergesetz (EStG) zu werten ist.

Die Antragstellerin betreibt eine Möbelspedition. Komplementärin der Antragstellerin ist die A Beteiligungs-GmbH. Alleiniger Kommanditist ist seit 1978 B. In der Zeit davor waren insgesamt zwei Kommanditisten beteiligt. Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 26. Juni 1975 waren für die Gesellschafter folgende Konten einzurichten: ein Festkapitalkonto für das Kommanditkapital (Ziffer 6 Nr. 1), ein Kapitalkonto für noch ausstehende Einlagen (Ziffer 6 Nr. 2), ein Verlustvortragskonto zur Verbuchung der Verluste (Ziffer 6 Nr. 3) und ein Darlehenskonto zur Verbuchung der Gewinnanteile, Entnahmen und Einlagen (Ziffer 6 Nr. 4). Ziffer 6 des Gesellschaftsvertrages hat folgenden Inhalt:

„1. Der Anteil eines Gesellschafters am Gesellschaftskapital wird auf einem besonderen Konto (Kapitalkonto) verbucht, das als Festkonto geführt wird.

2. Die nicht eingezahlte Einlage eines Gesellschafters wird auf einem negativen Kapitalkonto verbucht (ausstehende Einlage auf das Gesellschaftskapital).

3. Der Verlustanteil eines Gesellschafters wird auf einem besonderen Verlustvortragskonto (Verlustkonto) verbucht, und zwar mit der Maßgabe, dass dessen Ausgleich lediglich durch späterhin für den Gesellschafter anfallende Gewinnanteile vorgenommen werden kann; es ist aber nicht durch sonstige Einzahlungen auszugleichen. Dieses Konto ist nach Ziffer 11 Abs. 4 dieses Vertrages zu verzinsen.

4. Sonstige Gewinnanteile, Entnahmen und - soweit nicht anderes bestimmt wird - Einlagen, sowie alle sonstigen Forderungen und Verbindlichkeiten werden auf einem Verrechnungskonto unter der Bezeichnung „Darlehenskonto” verbucht. Es ist nach Ziffer 11 Abs. 4 zu verzinsen.”

Nach Ziffer 13 des Gesellschaftsvertrages beschließt die Gesellschafterversammlung über die Entnahmen und Abhebungen von den „Darlehenskonten” der Gesellschafter.

In den Feststellungserklärungen der Antragstellerin für die Jahre 1996 und 1997 wurden Verlustanteile für den Kommanditisten von ./. 71.223 DM (1996) und ./. 73.777 DM (1997) erklärt. Der Antragsgegner erkannte die Verluste nur als verrechenbare Verluste im Sinne des § 15 a EStG an. Das Finanzamt ging davon aus, dass zum Kapitalkonto im Sinne des § 15 a EStG nur das Festkapitalkonto und das Verlustvortragskonto nicht aber auch das als „Darlehenskonto” bezeichnete Verrechnungskonto gehörte. Das „Darlehenskonto” nach Ziffer 6 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages wurde nicht in das Kapitalkonto im Sinne des § 15 a EStG einbezogen, weil es nach Auffassung des Antragsgegners eine eigenständige Forderung (Sonderbetriebsvermögen) des Kommanditisten gegen die Gesellschaft darstellt. Die alleinige Berücksichtigung des Festkapitalkontos und des Verlustvortragskontos ergab einen negativen Bestand zum 1. Juli 1995, so dass die Verluste der folgenden Wirtschaftsjahre nur noch als verrechenbare Verluste behandelt wurden. Der Antragsgegner ermittelte die Entwicklung des Kapitalkontos nach § 15 a EStG wie folgt:

Stand 30. Juni 1994

100.000,00 DM

Verlust Wirtschaftsjahr 1994/95

./. 120.100,05 DM

Stand 30. Juni 1995

./. 20.100,05 DM

Verlust Wirtschaftsjahr 1995/96

./. 72.738,00 DM

Stand 30. Juni 1996

./. 92.838,05 DM

Verlust Wirtschaftsjahr 1996/97

./. 74.930,73 DM

Stand 30. Juni 1997

./. 167.768,73 DM

Die Entwicklung des „Darlehenskontos” errechnete der Antragsgegner in folgender Weise:

Stand 1. Juli 1996

150.790,77 DM

Entnahmen/Einlagen

121.432,09 DM

Zinsen Darlehenskonto

1.110,12 DM

Stand 30. Juni 1997

273.332,98 DM

Die Antragstellerin verrechnete auf dem als „Darlehenskonto” bezeichneten Verrechnungskonto nicht nur Gewinne, Einlagen und Entnahmen, sondern entgegen Ziffer 6 Nr. 4 des Gesellschaftsvertrages auch die Verluste der Wirtschaftsjahre 1994/1995, 1995/1996 und 1996/1997.

Der Feststellungsbescheid 1996 vom 8. Juli 1998 stand unter dem Vorbehalt d...

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