rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung von Wohnmobilen ab dem 1. Januar 2006
Leitsatz (redaktionell)
- Die Besteuerung von Wohnmobilen durch das KraftStG n.F. ab 1.1.2006 ist verfassungsgemäß.
- In der Neuregelung liegt keine unzulässige Rückwirkung, weil die Sonderregelung für Wohnmobile gegenüber der nach Wegfall des § 23 Abs. 6a StVZO entstandenen Rechtslage keine Verschlechterung darstellt, da die nunmehr grds. nach Gewicht und Schadstoffklassen zu bemessene Kfz-Steuer für „echte” Wohnmobile gegenüber der für Pkw geltenden Hubraum-Besteuerung regelmäßig zu einer niedrigeren Kfz-Steuer führt.
Normenkette
KraftStG § 23 Abs. 6a, § 2 Abs. 2b, § 8 Nr. 2
Streitjahr(e)
2006
Tatbestand
I.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Wohnmobil der Antragsteller ab dem 1. Januar 2006 als Personenkraftwagen zu besteuern ist.
Die Antragsteller sind Halter des Wohnmobils der Marke..... mit dem amtlichen Kennzeichen ..... (Wohnmobil). Das Wohnmobil wird durch einen Ottomotor angetrieben und erreicht eine Höchstgeschwindigkeit von 160 km/h. Sein zulässiges Gesamtgewicht beträgt 2.994 Kilogramm. Wegen des Erscheinungsbildes des Wohnmobils wird auf die Lichtbilder verwiesen, die die Antragsteller mit Schriftsatz vom..... dem Gericht vorgelegt haben (vgl. Bl... ff. der Gerichtsakte). Das Wohnmobil verfügte insgesamt einschließlich des Führerplatzes und der Notsitze – ausweislich des Fahrzeugbriefs – über 7 Sitzplätze. Der Landkreis ...... stufte das Wohnmobil zunächst verkehrsrechtlich als „Personenkraftwagen geschlossen” und ab Juni 2003 als „Kfz Wohnm. ueb. 2,8t” ein.
Mit Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheid vom ...... setzte der Antragsgegner gegenüber den Antragstellern für das Wohnmobil die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom..... bis zum ..... auf ....EUR, für die Zeit vom ...... bis zum ..... auf ..... EUR und für die Zeit ab dem .... auf jährlich ..... EUR fest. Dabei ordnete der Antragsgegner das Fahrzeug bis zum 31. Dezember 2005, wie bisher, als sonstiges Fahrzeug und ab dem 1. Januar 2006 als Personenkraftwagen ein und berechnete die Kraftfahrzeugsteuer dementsprechend bis zum 31. Dezember 2005 nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und ab dem 1. Januar 2006 nach dem Hubraum. In den Erläuterungen zu diesem Bescheid heißt es, dass sich die Steuer für das Fahrzeug nach § 9 Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz i.d.F. des Dritten Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006, Bundesgesetzblatt I 2006, Seite 3344 (KraftStG n.F.). i.V.m. § 2 Abs. 2a KraftStG n.F. ab dem 1. Januar 2006 geändert habe. Die steuerliche Anerkennung als Wohnmobil i.S.d. § 2 Abs. 2b KraftStG n.F. setze voraus, dass das Fahrzeug zum vorübergehenden Wohnen ausgelegt und gebaut sei. Dazu gehöre eine feste eingebaute Einrichtung mit Schlafplätzen, Sitzgelegenheiten mit Tisch, eine Kücheneinrichtung mit Spüle und Kochgelegenheit sowie Schränke bzw. Stauraum. Zusätzlich müsse die Bodenfläche des Wohnteils den überwiegenden Teil der gesamten Nutzfläche des Fahrzeugs einnehmen und der Wohnteil sowohl an der Kochgelegenheit als auch an der Spüle eine Stehhöhe von mindestens 170 cm aufweisen. Falls sie, die Antragsteller, den Nachweis dieser Voraussetzungen erbringen könnten, könne eine Änderung der Steuerfestsetzung mit der Fahrzeugart Wohnmobil erfolgen. Gegen diesen Bescheid legten die Antragsteller Einspruch ein. Die rückwirkende Neuregelung der Besteuerung von Wohnmobilen zum 1. Januar 2006 sei rechtlich nicht zulässig, da es sich um eine echte Rückwirkung handele, die nicht aus zwingenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sei. Der Gesetzesentwurf zur Neuregelung der Wohnmobilbesteuerung aus dem Jahre 2005 sei letztendlich im Dritten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 21. Dezember 2006 rückwirkend geregelt worden und habe nunmehr völlig neue Steuersätze für Wohnmobile und einer überraschende Stehhöhe von 170 cm im Bereich der Kochgelegenheit und Spüle eingefügt. Hiervon sei im Gesetzesentwurf aus dem Jahre 2005 noch keine Rede gewesen. Ihnen seien daher sämtliche Möglichkeiten genommen worden, der Steuererhöhung zum 1. Januar 2006, z.B. durch Umbau, Verkauf, Abmeldung oder Saisonzulassung, entgegen zu wirken. Über diesen Einspruch hat der Antragsgegner bisher noch nicht entschieden.
Im vorliegenden gerichtlichen Aussetzungsverfahren machen die Antragsteller, wie auch im Einspruchsverfahren, geltend, dass die rückwirkende Erhöhung der Kraftfahrzeugsteuer für Wohnmobile verfassungsrechtlich nicht zulässig sei. Während des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens hat der Antragsgegner mit Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheid vom ...... die Kraftfahrzeugsteuer für das Fahrzeug für die Zeit vom... bis zum... auf ...EUR und für die Zeit ab dem..... auf jährlich ..... EUR festgesetzt. In diesem Bescheid ging der Antragsgegner davon aus, dass es sich bei dem Fahrzeug um einen Personenkraftwagen handelt, der ab dem ...... die Emissionsklasse Euro 2 erfüllt.
Die Antragsteller beantragen,
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