rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung beim leistenden Unternehmer in § 13b UStG-Fällen (Aussetzung der Vollziehung)

 

Leitsatz (redaktionell)

Ein Erstattungsanspruch hängt dann mit dem Steueranspruch im Sinne des § 171 Abs. 14 AO zusammen, wenn er ein Reflex der geänderten Steuerfestsetzung ist. Das trifft nicht auf das Verhältnis zwischen dem Steuererstattungsanspruch beim Leistungsempfänger und der zu ändernden Steuerfestsetzung beim leistenden Unternehmer zu.

 

Normenkette

AO § 171 Abs. 14; UStG 2005 § 13b; FGO § 69 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 Hs. 2

 

Streitjahr(e)

2009

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob der Änderung des Umsatzsteuerbescheides der Eintritt der Festsetzungsverjährung entgegensteht.

Die Antragstellerin, eine Tischlerei, erbrachte im Jahre 2009 Bauleistungen – konkret: Errichtung einer Treppenanlage - an die Firma I, einem Bauträgerunternehmen. Die Vertragspartner gingen entsprechend der damaligen Verwaltungsauffassung davon aus, dass der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schulde. Aus diesem Grunde wies die Antragstellerin in der Rechnung vom … 2009 mit einem Rechnungsbetrag von … € keine Umsatzsteuer aus. Dementsprechend war der entsprechende Umsatz in dem Zahlenwerk, welches der am … Dezember 2010 beim Antragsgegner eingereichten Umsatzsteuererklärung 2009 zugrunde lag, nicht enthalten. Der Antragsgegner stimmte der Umsatzsteuererklärung 2009 am … 2011 zu, so dass die Erklärung nach § 168 AO einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand. Entsprechend verfuhr die Antragstellerin hinsichtlich zweier weiterer Umsätze, die sie in den Jahren 2011 und 2012 an die Firma I erbrachte.

Im Anschluss an das Urteil des BFH vom 22. August 2013 V R 37/10, BStBl. II 2014, 128, beantragte die Firma I mit Schreiben vom 30. Dezember 2014 die Erstattung der seinerzeit als Steuerschuldnerin gezahlten Umsatzsteuer.

Mit Schreiben vom … 2015 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin auf, eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für 2009 (und für 2011 und 2012) einzureichen. Auf die Möglichkeit, den zivilrechtlichen Zahlungsanspruch gegen den Leistungsempfänger an das Land Niedersachsen abzutreten, wies der Antragsgegner die Antragstellerin hin.

Hinsichtlich der Umsätze der Jahre 2011 und 2012 schloss die Antragstellerin mit dem Land Niedersachsen einen Abtretungsvertrag über den Zahlungsanspruch gegen den Leistungsempfänger, nicht aber für 2009. Insoweit vertrat die Antragstellerin die Auffassung, dass Festsetzungsverjährung eingetreten sei und der Umsatzsteuerbescheid 2009 nicht mehr geändert werden könne.

Mit gem. § 164 Abs. 2 AO geändertem Umsatzsteuerbescheid 2009 vom … 2018 erhöhte der Antragsgegner die Umsätze zum Regelsteuersatz um …- €.

Gegen diesen Bescheid legte die Antragstellerin Einspruch ein, über den der Antragsgegner bislang noch nicht entschieden hat, und beantragte zunächst beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung (AdV). Der Antragsgegner lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom … 2018 ab.

Die Antragstellerin begehrt nunmehr bei Gericht vorläufigen Rechtsschutz. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass der Umsatzsteuerbescheid 2009 nicht mehr geändert werden könne, weil mittlerweile Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Antragstellerin habe ihre Steuererklärung im Jahre 2010 eingereicht, so dass die Festsetzungsfrist mit Ablauf des 31.12.2014 geendet habe. § 171 Abs. 14 AO sei nicht einschlägig. Auch die Vorschrift des § 27 Abs. 19 UStG führe zu keiner anderen Beurteilung.

Die Antragstellerin beantragt,

die Vollziehung des Umsatzsteuerbescheides 2009 vom … 2018 in Höhe eines Betrages von … € bis einen Monat nach Bekanntgabe einer Einspruchsentscheidung auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Der Antragsgegner weist darauf hin, dass die in § 27 Abs. 19 UStG geregelte Korrektur der Umsatzsteuerfestsetzung in Bauträgerfällen nach der jüngsten Rechtsprechung des BFH verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Seien Unternehmer und Leistungsempfänger seinerzeit von einer Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers ausgegangen und habe sich diese Annahme im Nachhinein als unrichtig erweisen, sei die gegen den leistenden Unternehmer wirkende Umsatzsteuerfestsetzung nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG für noch nicht festsetzungsverjährte Besteuerungszeiträume zu ändern, soweit der Leistungsempfänger die Erstattung der Steuer fordere, die er in der Erwartung, Steuerschuldner zu sein, entrichtet habe.

Die Festsetzungsverjährung sei im Streitfall nach § 171 Abs. 14 AO gehemmt. Danach ende die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch insoweit nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch noch nicht verjährt sei. Die Festsetzungsfrist werde dadurch bis zum Ablauf der Zahlungsverjährung für die Erstattung von rechtsgrundlos gezahlten Steuern verlängert. § 171 Abs. 14 AO erfasse auch Fälle, in denen der Rechtsgrund für die Festsetzung der Steuer später wegfalle. Schließlich müsse mit dem Steueranspruch, für des...

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