vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckungsverbot bei Masseverbindlichkeiten
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung.
- Inwieweit § 90 Abs. 1 InsO eine Zwangsvollstreckung wegen Steuerforderungen verbietet, ist ernstlich zweifelhaft.
Normenkette
InsO §§ 210, 55 Abs. 4, § 90 Abs. 1
Nachgehend
BFH (Beschluss vom 26.02.2015; Aktenzeichen VII B 134/14) |
Tatbestand
Streitig ist die Aussetzung der Vollziehung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung, die gegenüber dem Antragsteller in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der X-GmbH (folgend: GmbH) wegen Umsatzsteuerverbindlichkeiten für die Voranmeldungszeiträume Dezember 2013 bis Februar 2014 ergangen ist.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Y vom 13. Dezember 2013 … wurde der Antragsteller zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der GmbH bestellt. Das Amtsgericht ordnete gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 Insolvenzordnung (InsO) an, dass Verfügungen der GmbH nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Außerdem wurde der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, Forderungen der GmbH auf ein Treuhandkonto einzuziehen.
Mit Beschluss vom 1. Februar 2014 … ordnete das Amtsgericht Y die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH an und bestellte den Antragsteller zum Insolvenzverwalter.
Im Rahmen des Insolvenzantragsverfahrens erstellte der Antragsteller am 30. Januar 2014 ein Gutachten für das Amtsgericht Y. Darin führte er u.a. aus, Altforderungen seien im Wege der Globalzession zugunsten der Z-Bank abgetreten; deren Verbindlichkeiten valutierten derzeit in Höhe von rd. … €. Die Betriebsfortführung im Antragsverfahren habe nahezu umfänglich der Fertigstellung halbfertiger Leistungen gedient, um einen abrechenbaren Projektstand zu schaffen. Die daraufhin von Kunden geleisteten Zahlungen beträfen daher auch von der Schuldnerin vor Insolvenzantragstellung erbrachte Leistungen. Während des Insolvenzantragsverfahrens seien in geringem Umfang neue Aufträge generiert worden, aus denen bislang Zahlungen in Höhe von rd. … € realisiert worden seien.
Am 10. Februar 2014 reichte der Antragsteller eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2013 ein, in der er eine Zahllast von … € erklärte, und eine Umsatzsteuer-Voranmeldung für Januar 2014, in der er eine Zahllast von … € erklärte. Mit Umsatzsteuer-Voranmeldung vom 4. März 2014 erklärte der Antragsteller für Februar 2014 eine Zahllast von … €. Zahlungen nahm der Antragsteller aufgrund der von ihm eingereichten Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht vor.
Mit Schreiben vom 3. März 2014 (beim Antragsgegner eingegangen am 6. März 2014) teilte der Antragsteller u.a. mit: „In Bezug auf die Umsatzsteuerzahllast 12/2013 bitte ich mit der Bezahlung noch um ein wenig Geduld, da momentan gerade geprüft wird, ob Masseunzulänglichkeit angezeigt werden muss. In diesem Zusammenhang verweise ich zugleich auf den Vollstreckungsschutz nach § 90 InsO.”
Mit Schreiben vom 6. März 2014 wies der Antragsgegner den Antragsteller auf rückständige Masseverbindlichkeiten in Höhe von … € hin. Dabei handelte es sich um die Umsatzsteuer für Dezember 2013 in Höhe von … € und Januar 2014 in Höhe von … €, die jeweils am 10. Februar 2014 fällig wurden, zzgl. Säumniszuschlägen. Außerdem wies der Antragsgegner auf die am 10. März 2014 fällig werdende Umsatzsteuer für Februar 2014 hin und bat um umgehende Zahlung.
Mit Schreiben vom 12. März 2014 teilte der Antragsteller mit, die Insolvenzmasse sei „momentan nicht in der Lage, die Umsatzsteuerverbindlichkeiten begleichen zu können”. Es werde z.Zt. geprüft, ob Masseunzulänglichkeit vorliege. Nach § 90 InsO sei die Zwangsvollstreckung wegen Masseverbindlichkeiten, die nicht durch eine Rechtshandlung des Insolvenzverwalters begründet worden seien, für die Dauer von 6 Monaten seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig.
Mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 17. März 2014 pfändete der Antragsgegner Forderungen, die dem Antragsteller gegen die Z-Bank aus dem „Treuhandkonto/Anderkonto” …. zustehen, im Gesamtbetrag von … €.
Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung wurde der Z-Bank mit Postzustellungsurkunde vom 19. März 2014 zugestellt. Anschließend übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 24. März 2014 einen Mehrabdruck der Pfändungs- und Einziehungsverfügung und eine Zusammenstellung der vollstreckbaren Ansprüche. Darin sind Umsatzsteuer Dezember 2013 (fällig 10. Februar 2014) in Höhe von … €, Umsatzsteuer Januar 2014 (fällig ebenfalls 10. Februar 2014) in Höhe von … €, Umsatzsteuer Februar 2014 (fällig am 10. März 2014) in Höhe von … € und Säumniszuschläge in Höhe von insgesamt … € ausgewiesen. Die Gesamtsumme der Rückstände beträgt … €. Daneben wird auf Kosten der Pfändung in Höhe von 23,45 € verwiesen.
Mit Schreiben vom 20. März 2014 zeigte der Antragsteller dem Insolvenzgericht unter Hinweis auf § 208 InsO Masseunzulänglichkeit an...