rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungswidrigkeit der Erhebung von Troncabgabe auf Grundlage des § 7 Satz 1 Nr. 2 und S. 2 Niedersächsisches Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 25. Juli 1973; Troncabgabe; Öffentliche Spielbank; Niedersächsisches Spielbankgesetz
Leitsatz (redaktionell)
- Gegen die Erhebung einer Troncabgabe auf Grundlage des § 7 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des NdsSpielbG vom 25. Juli 1973 bestehen verfassungsrechtliche Bedenken.
- Die in § 7 des NdsSpielbG 1973 enthaltene Verordnungsermächtigung betreffend die Höhe der Abgabe eines Spielbankunternehmers aus dem Tronc verstößt gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung und gegen das Gebot der Bestimmtheit der Verordnungsermächtigung, da der Landesgesetzgeber die Festlegung der Höhe der Troncabgabe nicht gesetzlich geregelt sondern die Festlegung dem Verordnungsgeber überlassen hat.
Normenkette
SpielbkG ND § 7
Nachgehend
Tatbestand
A. Gegenstand der Vorlage
Die Vorlage betrifft die Frage, ob § 7 S. 1 Nr. 2 und S. 2 Niedersächsisches Gesetz über die Zulassung öffentlicher Spielbanken vom 25. Juli 1973 – NSpielbG 1973 - (Niedersächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1973 S. 253) im Hinblick auf die dem Niedersächsischen Minister des Innern erteilte Ermächtigung, die Höhe der Abgabe des Spielbankunternehmers aus dem Tronc zu bestimmen, mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG), insbesondere mit dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Besteuerung, vereinbar ist und demgemäß die auf dieser gesetzlichen Ermächtigung beruhende Verordnung des Niedersächsischen Ministers des Innern über die Höhe der Abgabe des Spielbankunternehmers aus dem Tronc vom 26. April 1977 (Nieders. GVBl. S. 109) -TroncVO- der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist.
B. Sachverhalt
Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer gegen die Klägerin festgesetzten Troncabgabe. Die Sache befindet sich im zweiten Rechtsgang.
Der Klägerin wurde 1975 eine Konzession zum Betrieb einer Spielbank erteilt, die mit Ablauf des 12. November 1990 endete. In Ergänzung der Konzession wurde zwischen der Klägerin und dem Land Niedersachsen im November 1975 ein Konzessionsvertrag geschlossen, in dem weitere, den Betrieb der Spielbank betreffende Einzelheiten festgelegt wurden. § 4 Abs. 4 dieses Vertrages bestimmte:
"Spielbankabgabe und Abgaben aus dem Tronc sind öffentliche Abgaben. Im Fall der Durchführung eines Widerspruchs- oder Streitverfahrens über die Art oder Höhe der Abgabe kommt diesen Rechtsmitteln keine aufschiebende Wirkung zu. Soweit Abgaben aus einem Grund, den die Erlaubnisinhaberin zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden, ist der Niedersächsische Minister des Innern berechtigt, die Öffnung des Betriebes bis zur Bewirkung der Leistung zu untersagen."
Hinsichtlich des Tronc ist in § 6 NSpielbG 1973 bestimmt, dass Zuwendungen der Besucher an die Spielbank oder an das spieltechnische Personal nur in der Weise zulässig sind, dass diese Zuwendungen einem in der Spielbank dafür aufgestellten Behälter zugeführt werden (Tronc). Der Spielbankunternehmer hat den Tronc, soweit nicht daraus eine besondere Abgabe an das Land zu leisten ist, für das Personal, das bei der Spielbank beschäftigt ist, zu verwenden. § 7 Satz 1 Nr. 2 NSpielbG 1973 ermächtigte den Minister des Innern, die Höhe der Abgabe des Spielbankunternehmers aus dem Tronc zu bestimmen. Diese Abgabe war gemäß § 7 Satz 2 NSpielbG 1973 so zu bemessen, dass der Spielbank ein Betrag verbleibt, der zur Deckung eines angemessenen und wirtschaftlichen Personalaufwands erforderlich ist. Aufgrund dieser Ermächtigung erließ der Niedersächsische Minister des Innern die Verordnung über die Höhe der Abgabe des Spielbankunternehmers aus dem Tronc vom 26. April 1977 (Nieders. GVBl. S. 109) -TroncVO-. Nach § 1 TroncVO betrug die Höhe der Abgabe des Spielbankunternehmers aus dem Tronc bei einem monatlichen Troncaufkommen von über 300.000 DM bis zu 500.000 DM 5 v.H. Die Höhe der Troncabgabe erhöhte sich progressiv für jeweils weitere 100.000 DM um jeweils 1 v.H. bis zu einer Höhe der Abgabe von 10 v.H. für ein über 900.000 DM hinausgehendes Aufkommen. Gemäß § 2 TroncVO war die Troncabgabe am fünften Spieltag jeden Monats für den vorangegangenen Monat fällig und an die Landeshauptkasse abzuführen. Das NSpielbG 1973 wurde durch das Niedersächsische Spielbankgesetz vom 10. November 1989 (Nieders. GVBl. S.375) - NSpielbG 1989 - aufgehoben.
Bis 1988 zahlte die Klägerin die Troncabgabe aufgrund von Anmeldungen über abzuführende Troncabgaben. Nachdem es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin und dem Niedersächsischen Minister des Innern über die Verpflichtung zur Entrichtung der Troncabgabe gekommen war, setzte das beklagte Finanzamt (FA) durch Bescheid vom 8. März 1989 die von der Klägerin zu entrichtende Troncabgabe für den Monat Januar 1989 unter Zugrundelegung eines Tr...