vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 16/20)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Abzugsfähigkeit ausländischer Quellensteuern
Normenkette
EStG § 34c Abs. 2; KStG §§ 15, 19, 8b
Streitjahr(e)
2007
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ausländische Quellensteuern auf nach § 8b KStG steuerfreie Streubesitzdividenden gemäß § 7 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 26 Abs. 6 KStG und § 34 c Abs. 2 EStG bei der Ermittlung des Gewerbeertrags der Organgesellschaft abziehbar sind.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft ein Unternehmen, dessen Gegenstand die Gründung, der Erwerb, die Veräußerung und die Verwaltung von Unternehmen aller Rechtsformen und Wirtschaftszweige, von Grundstücken und sonstigen Vermögensgegenständen sowie die Vornahme aller damit zusammenhängender Geschäfte ist. Sie ist alleinige Gesellschafterin der .. AG mit Sitz in… Seit Januar 2006 ist die Klägerin im Rahmen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft Organträgerin der … AG (Organgesellschaft). Der Gewinnabführungsvertrag datiert auf den ….2005.
Die Organgesellschaft bezog im Streitjahr 2007 über Anteile an Investmentfonds Dividenden aus in- und ausländischen Kapitalgesellschaften. U.a. hielt die Organgesellschaft 6.577.969 Anteile an dem …-Fonds. Dabei handelt es sich um einen Aktienfonds, der schwerpunktmäßig in Aktien von in- und ausländischen Gesellschaften investiert hat, wobei sich die Beteiligungen jeweils auf Streubesitzanteile, d.h. auf Beteiligungen mit einer Beteiligungsquote unter 10 % beschränkten. Die ausländischen Gesellschaften waren dabei in Staaten ansässig, mit denen Deutschland Doppelbesteuerungsabkommen geschlossen hatte (Belgien, Schweiz, Dänemark, Spanien, Finnland, Frankreich, Italien, Japan, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Großbritannien, USA). Die ausländischen Dividenden unterlagen im Ansässigkeitsstaat jeweils dem Quellensteuerabzug.
Im Rahmen der Steuererklärung für 2007 für die Körperschaft- und Gewerbesteuer wurden Quellensteuern aus dem Fonds … i.H.v. 787.408 € außerbilanziell nach § 10 Nr. 2 KStG hinzugerechnet. Ein Abzug der ausländischen Quellensteuern nach § 4 Abs. 2 InvStG i.V.m. § 34c Abs. 2 EStG wurde weder für die Körperschaftsteuer noch für die Gewerbesteuer vorgenommen. Der Beklagte veranlagte die Klägerin zunächst im Wesentlichen erklärungsgemäß mit dem unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag vom ...10.2008 und setzte den Gewerbesteuermessbetrag mit 1.551.400 € fest. Den Gewinn aus Gewerbebetrieb legte das FA mit – 18.287 € zugrunde.
In dem Zeitraum von Januar 2009 bis November 2011 führte das Finanzamt… im Organkreis eine steuerliche Außenprüfung durch. Gegenstand der Prüfung waren u.a. die aus dem Fonds …. erzielten Erträge sowie die daraus resultierende Quellensteuer.
Auf der Grundlage der Rechtsauffassung der Außenprüfung ergingen am ...10.2010 nach § 164 Abs. 2 AO geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer und den Gewerbesteuermessbetrag. Aufgrund anderer, in diesem Verfahren nicht streitiger Punkte, erging gegenüber der Klägerin am ...12.2010 ein erneut geänderter Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag. In dem geänderten Bescheid über Körperschaftsteuer der Organgesellschaft erfasste der Beklagte die ausländischen Streubesitzdividenden bei der Ermittlung des körperschaftsteuerlichen Einkommens (§ 15 Satz 1 Nr. 2 KStG). Bei der Klägerin als Organträgerin wurde die Dividenden gem. § 8b KStG zum 95 % von der Körperschaftsteuer freigestellt. Ausländische Quellensteuer wurde in Höhe von 845.222,45 € hinzugerechnet.
Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages sind in dem Bescheid vom ...12.2010 über den Gewerbesteuermessbetrag bei der Klägerin die ausländischen Streubesitzdividenden insgesamt enthalten, da weder die Kürzungsvorschrift des § 9 Nr. 2a GewStG noch des § 9 Nr. 7 bzw. 8 GewStG einschlägig war. Darüber hinaus haben die ausländischen Quellensteuern infolge der Hinzurechnung nach § 10 Nr. 2 KStG den Gewerbeertrag nicht verringert.
Die Klägerin legte gegen den Bescheid für 2007 über den Gewerbesteuermessbescheid Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom ...12.2017 zurückwies. Zur Begründung führte das FA aus, die im Streitfall einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen würden keine Berechtigung zum Abzug der ausländischen Quellensteuer von der gewerbesteuerlichen Bemessungsgrundlage vorsehen. Auch das Gewerbesteuergesetz selbst enthalte keine Kürzungsvorschrift und die Abzugsfähigkeit von Quellensteuern ergebe sich auch nicht aus § 7 Satz 1 GewStG i.V.m. §§ 40 Abs. 4 Satz 4, 42 KAGG (im Streitjahr § 4 Abs. 2 des Investmentsteuergesetzes) i.V.m. § 34 c Abs. 2 EStG. Insoweit nimmt der Beklagte zur Begründung Bezug auf das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16.7.2015 6 K 196/13, EFG 2015, 2200. Auch die Organschaft vermöge an diesem Ergebnis nicht ändern. Ausländische Quellensteuer sei nach § 10 Nr. 2 KStG nicht abziehbar. Dies sch...