Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung von Änderungsbescheiden im Anschluss an eine Außenprüfung bei einer GmbH
Leitsatz (redaktionell)
- Hat das FG über einen AdV-Antrag bereits einmal entschieden, so können die Beteiligten Aufhebung oder Änderung des ergangenen Beschlusses nur wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
- Bei unveränderter tatsächlicher und rechtlicher Ausgangslage erfüllen neue rechtliche Überlegungen des Ast. ebenso wie die bloße Wiederholung der bisherigen Argumentation den Tatbestand § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO nicht.
- Durch § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO wird verhindert, dass sich das Gericht wiederholt mit demselben Aussetzungsbegehren befassen muss.
- Nach § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG besteht kein Anspruch des Gesellschafters einer Körperschaft auf entsprechende Änderung des ESt-Bescheids, wenn gegenüber der Körperschaft ein Steuerbescheid hinsichtlich der Berücksichtigung einer vGA nicht geändert wird, aber die zur Insolvenztabelle angemeldeten KSt-Forderungen aufgrund geänderter KSt-Berechnungen berichtigt werden; in diesem Fall steht die Änderung des ESt-Bescheids im Ermessen der Finanzbehörde.
Normenkette
FGO § 69; KStG § 32a Abs. 1 S. 1
Streitjahr(e)
1999, 2000, 2001, 2002, 2003
Nachgehend
Tatbestand
Der Antragsteller begehrt die Aussetzung der Vollziehung von Änderungsbescheiden im Anschluss an eine Außenprüfung bei der M. Betriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), durch die die Gewinne aus Gewerbebetrieb bzw. die Umsatzerlöse im Wege einer Hinzuschätzung bei der GmbH erhöht und im folgenden als Einnahmen (verdeckte Gewinnausschüttungen) im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beim Antragsteller berücksichtigt worden sind.
Der Antragsteller ist seit 19xx Geschäftsführer und Alleingesellschafter der oben genannten GmbH. Diese hat ihren Sitz in Q., xxxx Str. x, und betreibt bzw. betrieb in Q. mehrere Gaststätten. In den Streitjahren wurden folgende Gaststätten betrieben: Gaststätte „M.”, Gaststätte „Y.” (abgemeldet zum xx. xx 2001), Gaststätte „Z.” (seit xx. xx 1999), Gaststätte „A.” (vom xx. xx 1999 bis xx. xx 2001) sowie die Gaststätte „E.” (seit xx. xx 2001).
Der Antragsteller reichte die Einkommensteuererklärungen 1999 - 2002 am xx. xx 2001 (für 1999), am xx. xx 2001 (für 2000), am xx. xx 2004 (für 2001) sowie am xx. xx 2004 (für 2002) beim Antragsgegner ein. Dieser setzte Einkommensteuern durch Bescheide vom 12. Oktober 2001 (für 1999), vom 3. September 2001 (für 2000) sowie vom 6. September 2004 (für 2002) fest. Durch Bescheid vom 25. August 2004 lehnte der Antragsgegner eine Veranlagung für das Jahr 2001 ab. Aufgrund eines Einspruchs des Antragstellers setzte der Antragsgegner durch Bescheid vom 6. Dezember 2004 die Einkommensteuer 2002 geändert fest.
In der Zeit vom xx. xx 2005 bis xx. xx 2006 (mit Unterbrechungen) fand bei der GmbH eine Außenprüfung für die Jahre 1999 bis 2003 statt. Die mit der Außenprüfung beauftragte Betriebsprüferin traf dabei unter anderem folgende Feststellungen:
Es würden monatliche Kassenbücher geführt, die Buchungen seien aber nicht immer chronologisch erfolgt. Eine Abstimmung der Kasse sei nicht erfolgt. Der Antragsteller habe die Einnahmen mittels eines täglichen Inventurblattes ermittelt. Es gäbe Zählwerke an den Getränken, die der Antragsteller täglich auswerte. Daneben seien Registrierkassen vorhanden, über die aber größtenteils nur noch die Waren gebucht würden, die nicht durch die Zählwerke erfasst seien. Weder die Tagesendsummenbons (Z-Bons) noch die vom Antragsteller zur Überwachung seiner Angestellten gefertigten Inventurblätter seien aufbewahrt worden.
Darüber hinaus stellte die Betriebsprüferin in den Kassenbüchern Kassenfehlbeträge in den Jahren 2001 bis 2003 fest (wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf Blatt 75 bis 100 der Bp-Arbeitsakte zu Auftragsbuch-Nr. xxxx des Finanzamts Q.). Inventuren zur Ermittlung des Warenbestandes wurden während der Außenprüfungen nicht vorgelegt. Die Betriebsprüferin gelangte zu dem Ergebnis, dass die Kassenführung und die Buchführung nicht ordnungsgemäß gewesen seien. Da die festgestellten Mängel ihres Erachtens das Wesen der Buchführung berührten, erhöhte sie die Gewinne und Umsatzerlöse im Schätzungswege wie folgt:
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1999 in DM |
2000 in DM |
2001 in DM |
2002 in EUR |
2003 in EUR |
Nicht erklärte Umsätze „Z." |
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63.228 |
11.548 |
20.820 |
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Nicht erklärte Umsätze „E." |
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41.368 |
39.325 |
20.205 |
Nicht erklärte Umsätze „M." |
126.678 |
179.592 |
159.930 |
87.082 |
116.167 |
Nicht erklärte Umsätze „Y." |
30.971 |
82.898 |
13.919 |
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Verzinsung Gesellschafterverrechnungskonto |
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3.802 |
754 |
978 |
Provisionszahlungen Tabak Union |
201 |
819 |
1.201 |
224 |
271 |
Vergütung Jever |
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231 |
Nicht erklärte Löhne |
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-18.768 |
-18.768 |
Provisionszahlung Tabaccoland |
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174 |
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Direktversicherung |
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1.314 |
Privatanteil Handy |
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386 |
612 |
698 |
Summe |
157.850 |
326.537 |
232.328 |
130.049 |
121.096 |
Den Hinzuschätzungen lagen...