rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kraftfahrzeugsteuerbefreiung für Milchtanksammelfahrzeuge

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. § 3 Nr. 7 Satz 1 lit. d KraftStG befreit das Halten von Sonderfahrzeugen von der Kraftfahrzeugsteuer, solange diese Fahrzeuge ausschließlich zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm verwendet werden.
  2. Die Tatbestandsformulierung „ausschließlich zur Beförderung von Milch... verwendet” ist allumfassend und abschließend, sodass ein ausnahmsweiser Transport auch anderer als der aufgeführten Güter die Steuerbefreiung zum Wegfall bringt. Aus dem Umstand, dass neben den Milcherzeugnissen keine weiteren Ausnahmen im Wortlaut des Gesetzes aufgeführt sind, ist auf die Absicht des Gesetzgebers zu schließen, keine weiteren Ausnahmen zuzulassen.
 

Normenkette

KraftStG § 3 Nr. 7 S. 1 Buchst. c, d; FGO § 69

 

Streitjahr(e)

1996, 1997, 1998, 1999, 2000

 

Tatbestand

I.

Die Parteien streiten in der Hauptsache über die Voraussetzungen einer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für ein Sonderfahrzeug nach § 3 Nr. 7 S. 1 lit. d und c KraftStG.

Die Antragstellerin und ihre Gesamtrechtsvorgängerin unterhält einen Molkereibetrieb. Im Zuge ihrer betrieblichen Tätigkeit sammelt sie Milch mit eigens dafür konstruierten Milchtanksammelfahrzeugen bei Landwirten ein, verbringt die Milch in ihre Betriebsstätten und verarbeitet sie dort weiter. Das streitige Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen ....... ist eines dieser Milchtanksammelfahrzeuge. Auf Antrag vom 13. Januar 1997 wurde der Antragstellerin für dieses Fahrzeug die Befreiung von der KraftSt nach § 3 Nr. 7 S. 1 lit. d KraftStG zuerkannt.

Am 23. November 2000 ordnete das Finanzamt eine Außenprüfung bei der Antragstellerin an, die sich u.a. auf die KraftSt erstreckte. Dabei stellte der Prüfer fest, dass die Antragstellerin seit 1996 mit den Milchtanksammelfahrzeugen nicht nur Milch transportierte, sondern auch milchwirtschaftliche Bedarfsartikel, wie z.B. Melksalbe, Eutergel, Zitzengummi, Reinigungsmittel für Milchtanks, Desinfektionsmittel, Gummischläuche, Filterscheiben, Ersatz- oder Verbrauchsteile für Melkmaschinen. Lieferant dieser Artikel war die Antragstellerin, Empfänger waren die einzelnen Landwirte. Transportiert wurden diese Artikel in einem Staufach, das sich an der Außenseite der Milchtanksammelwagen unter dem Milchtank befand. Der Lieferumfang der milchwirtschaftlichen Bedarfsartikel der Antragstellerin belief sich nach den Feststellungen des Außenprüfers auf ca. 1 Mio. DM pro Jahr. Beliefert wurden etwa 2700 Landwirte. Im Durchschnitt hat jeder Landwirt etwa 4 Lieferungen pro Jahr erhalten. Den Gesamtwert der empfangenen milchwirtschaftlichen Bedarfsartikel pro Milcherzeuger und pro Jahr errechnete der Außenprüfer auf 377 DM. Das entspricht einem Warenwert pro Lieferung von ca. 94 DM. Unmittelbar im Anschluss an die Feststellungen des Prüfers stellte die Antragstellerin die Belieferung der Landwirte mit den milchwirtschaftlichen Bedarfsartikeln mit sofortiger Wirkung ein.

Im Anschluss an die Feststellungen des Prüfers erließ das Finanzamt geänderte Kraftfahrzeugsteuerbescheide für alle davon betroffenen ca. 60 Milchtanksammelfahrzeuge, darunter auch für das hier streitige Fahrzeug mit dem amtlichen – grünen – Kennzeichen ....... . Darin setzte es – für das hier streitige Fahrzeug – die Kraftfahrzeugsteuer rückwirkend für den Zeitraum vom 30. Dezember 1996 – 21. Dezember 2000 (das ist der Zeitraum, für den bisher die Befreiung erteilt worden war und in dem die Antragstellerin die Landwirte mit den Bedarfsartikeln belieferte) fest. Die festgesetzte Steuer beläuft sich auf ca. 5 TDM. Gegen den geänderten KraftStBescheid vom 16. Oktober 2001 hat die Antragstellerin Einspruch eingelegt, über den das Finanzamt im Einvernehmen mit der Antragstellerin bislang noch nicht entschieden hat. Die gleichzeitig mit dem Einspruch beantragte Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Bescheides hat das Finanzamt zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat daraufhin die nachgeforderten Steuern entrichtet.

Die Antragstellerin hat nunmehr bei Gericht die Aufhebung der Vollziehung (AdV) des angefochtenen Bescheides beantragt. Dabei sind sich beide Parteien darin einig, dass der Sachverhalt, der für das streitige Fahrzeug ......... zutrifft, mit allen weiteren Milchtanksammelfahrzeugen der Antragstellerin identisch ist. Sie führen dieses Verfahren daher als Musterverfahren und haben das Vorverfahren wegen der weiteren davon betroffenen Fahrzeuge nicht weiter betrieben.

Zur Begründung ihres AdV-Antrages trägt die Antragstellerin vor, dass der angefochtene Nacherhebungsbescheid zur KraftSt rechtswidrig sei. Die mittransportierten milchwirtschaftlichen Bedarfsgegenstände seien in ihrem Wert nur geringfügig gewesen. Der Wert habe pro Monat und pro Milchlieferant unter 50 DM gelegen. Es gehe nicht an, aus dieser gelegentlichen Mitverwendung der Milchtransportsammelfahrzeuge die Nichteinhaltung des Tatbestandsmerkmals der Ausschließlichkeit in § 3 Nr. 7 S. 1 lit. d Kr...

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