rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kfz-Steuerbefreiung für Sonderfahrzeug (hier: Milchtanksammelfahrzeug)
Leitsatz (redaktionell)
- Das Halten von Sonderfahrzeugen ist von der KraftSt befreit, solange diese Fahrzeuge ausschließlich zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm verwendet werden (§ 3 Nr. 7 Satz 1 lit. d KraftStG).
- Die Steuerbefreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass auf dem Rückweg von einer Molkerei Milcherzeugnisse befördert werden.
- Als Sonderfahrzeuge gelten solche, die nach Bauart und deren besonderen, mit ihnen fest verbundenen Einrichtungen nur für die bezeichneten Verwendungszwecke geeignet und bestimmt sind.
- Wird ein Milchtanksammelfahrzeug regelmäßig auch zur Auslieferung von milchwirtschaftlichen Bedarfsartikeln eingesetzt, so wird es nicht „ausschließlich zur Beförderung von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm verwendet”. Vielmehr liegt eine anderweitige Mitbenutzung vor.
Normenkette
KraftStG § 3 Nr. 7, § 5 Abs. 2 S. 4
Streitjahr(e)
1996, 1997, 1998, 1999, 2000
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Voraussetzungen einer Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer für ein Sonderfahrzeug nach § 3 Nr. 7 S. 1 lit. d und c Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG).
Die Klägerin unterhält einen Molkereibetrieb. Im Zuge ihrer betrieblichen Tätigkeit sammelt sie Milch mit eigens dafür konstruierten Milchtanksammelfahrzeugen bei Landwirten ein, verbringt die Milch in ihre Betriebsstätten und verarbeitet sie dort weiter. Das streitige Fahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen XYZ ist eines dieser Milchtanksammelfahrzeuge. Auf Antrag vom 13. Januar 1997 wurde der Klägerin für dieses Fahrzeug die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer nach § 3 Nr. 7 S. 1 lit. d KraftStG zuerkannt.
Am 23. November 2000 wurde eine Außenprüfung bei der Klägerin angeordnet, die sich u.a. auf die Kraftfahrzeugsteuer erstreckte. Dabei stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin seit 1996 mit den Milchtanksammelfahrzeugen nicht nur Milch transportierte, sondern auch milchwirtschaftliche Bedarfsartikel, wie z. B. Melksalbe, Reinigungsmittel für Milchtanks, Desinfektionsmittel, Gummischläuche, Filterscheiben, Ersatz- oder Verbrauchsteile für Melkmaschinen. Die Klägerin veräußerte diese Artikel an die Landwirte. Der Lieferumfang der milchwirtschaftlichen Bedarfsartikel der Klägerin belief sich nach den Feststellungen des Außenprüfers auf ca. 1 Mio. DM pro Jahr. Beliefert wurden etwa 2.700 Landwirte mit ca. 60 Milchtankwagen. Pro Fahrzeug und Jahr ergaben sich durchschnittlich 131 Lieferungen. So erhielt jeder Landwirt etwa vier Lieferungen pro Jahr. Den Gesamtwert der empfangenen milchwirtschaftlichen Bedarfsartikel pro Milcherzeuger und pro Jahr errechnete der Außenprüfer auf 377 DM. Das entspricht einem Warenwert pro Lieferung von ca. 94 DM. Unmittelbar im Anschluss an die Feststellungen des Prüfers stellte die Klägerin die Auslieferung der milchwirtschaftlichen Bedarfsartikel mit den Milchtankfahrzeugen ein.
Das Finanzamt übernahm die Prüfungsfeststellungen und erließ geänderte Kraftfahrzeugsteuerbescheide für alle davon betroffenen ca. 60 Milchtanksammelfahrzeuge, darunter auch für das hier streitige Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen XYZ. Darin setzte es die Kraftfahrzeugsteuer rückwirkend für den Zeitraum vom 30. Dezember 1996 bis zum 21. Dezember 2000 (das ist der Zeitraum, für den bisher die Befreiung erteilt worden war und in dem die Klägerin die Landwirte mit den Bedarfsartikeln belieferte) fest, und zwar für das hier streitige Fahrzeug in Höhe von 5.168 DM. Gegen den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 16. Oktober 2001 legte die Klägerin Einspruch ein, der jedoch erfolglos blieb.
Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Befreiung des Milchtankwagens von der Kraftfahrzeugsteuer.
Zur Begründung trägt die Klägerin vor, dass der angefochtene Nacherhebungsbescheid zur Kraftfahrzeugsteuer rechtswidrig sei. Die mittransportierten milchwirtschaftlichen Bedarfsgegenstände seien in ihrem Wert nur geringfügig gewesen. Der Wert habe pro Monat und pro Milchlieferant unter 50 DM gelegen. Es gehe nicht an, aus dieser gelegentlichen Mitverwendung der Milchtransportsammelfahrzeuge die Nichteinhaltung des Tatbestandsmerkmals der Ausschließlichkeit in § 3 Nr. 7 S. 1 lit. d KraftStG abzuleiten. Wenn bereits – wie das Finanzamt annehme – die gelegentliche, ja einmalige Verwendung des Fahrzeugs für andere als die im Befreiungsantrag genannten Zwecke befreiungsschädlich sein sollte, dann könne die Befreiung letztlich niemand in Anspruch nehmen. Die Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 7 S. 1 lit. d KraftStG gehe damit ins Leere. Das könne der Gesetzgeber nicht gewollt haben. Wenn das Finanzamt eine derart restriktive Auffassung vom Tatbestandsmerkmal der Ausschließlichkeit vertrete, dann hätte es den Befreiungsantrag von vornherein ablehnen müssen. Dem Finanzamt müsse bei Erteilung der Befreiung klar gewesen sein, dass kein Anmelder eines Fahrzeugs versichern könne, dass das Fahrzeug ohne jede Ausnahme nur zum Milch...