vorläufig nicht rechtskräftig

Beschwerde eingelegt

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 25/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Übernommene Verbindlichkeiten bei Hofübergabe können Anschaffungskosten sein

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. In der Übernahme von Verbindlichkeiten des Veräußerers durch den Erwerber liegen grundsätzlich Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts; die Begleichung der Verbindlichkeiten führt zu Aufwendungen des Erwerbers.
  2. Diese Grundsätze gelten auch, wenn ein Wirtschaftsgut unentgeltlich, jedoch unter Übernahme der auf ihm lastenden Verbindlichkeiten übertragen wird. Eine abweichende Beurteilung ist lediglich bei der Übertragung eines Betriebes geboten, sofern zum Betriebsvermögen Verbindlichkeiten gehören.
  3. Wird die Vermögensübertragung von Privatvermögen von der Übernahme bestehender Verbindlichkeiten abhängig gemacht, können in entsprechender Höhe Anschaffungskosten gegeben sein, die nach § 8 EigZulG Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag darstellen. Insoweit ist es unerheblich, ob das Privatvermögen, für das die Verbindlichkeiten übernommen wurden, Hofesvermögen oder freies Vermögen nach der Höfeordnung war. Denn die steuerrechtliche Trennung von Betriebsvermögen und Privatvermögen wird nicht durch die Regelungen der Höfeordnung aufgehoben.
 

Normenkette

EigZulG § 8

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.09.2006; Aktenzeichen IX R 25/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob dem Kläger wegen der Übernahme von Verbindlichkeiten für ein zu einem Hof i.S.d. Höfeordnung (HöfeO) gehörendes Wohnhaus im Privatvermögen Anschaffungskosten entstanden sind und ihm deshalb ab dem Streitjahr 2000 Eigenheimzulage zusteht.

Der Kläger ist Landwirt und hatte im Streitjahr 2000 zwei Kinder. Er erhielt im Streitjahr im Wege vorweggenommener Erbfolge von seiner Mutter den zu diesem Zeitpunkt bereits von ihm bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb sowie die mit einem Zweifamilienhaus bebaute Hofstelle. Der Betrieb umfasste 16,5 ha landwirtschaftliche Nutzflächen, eine Hoffläche mit Wirtschaftsgebäuden, Vorräte sowie eine Milchquote von 110.000 kg. Im Wohnhaus nutzten die Mutter des Klägers eine Wohnung, der Kläger mit seiner Familie die andere Wohnung, jeweils zu eigenen Wohnzwecken. Das Wohnhaus gehörte seit dessen Entnahme in den 90er Jahren zum Privatvermögen. Betrieb und Hofstelle bildeten einen Hof i.S.d. HöfeO. Nach dem Übergabevertrag war der Kläger verpflichtet, die auf dem Betrieb und dem Wohnhaus lastenden Verbindlichkeiten zu übernehmen. Danach hatte der Kläger drei Darlehen zu übernehmen, die im Übergabezeitpunkt mit insgesamt 120.037 DM valutierten. Weiterhin hatte der Kläger seinen beiden Schwestern Ausgleichszahlungen von jeweils 40.000 DM zu zahlen. Die Mutter des Klägers behielt sich an der von ihr zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung ein lebenslanges Wohnrecht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten der Übergabe wird auf den Hofübergabevertrag verwiesen.

Der Kläger beantragte für die von ihm genutzte Wohnung ab dem Streitjahr 2000 Eigenheimzulage. Die Bemessungsgrundlage gab er in seinem Antrag mit 50.225 DM an.

Der Beklagte setzte die Eigenheimzulage zunächst antragsgemäß fest. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Im Anschluss an eine vom Finanzamt W durchgeführte Außenprüfung hob der Beklagte den Bescheid über die Gewährung der Eigenheimzulage auf. Er gelangte dem Prüfer folgend zu der Auffassung, dem Kläger stehe Eigenheimzulage für die von ihm genutzte Wohnung nicht zu. Er habe diese nämlich nicht i.S.d. Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) angeschafft, sondern unentgeltlich erworben.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage. Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe Eigenheimzulage für die von ihm genutzte Wohnung zu. Er habe diese Wohnung nämlich nicht unentgeltlich erworben, sondern durch die Übernahme von Verbindlichkeiten teilentgeltlich. Darin liege eine Anschaffung i.S.d. EigZulG. Die auf die Wohnung des Klägers entfallenden Anschaffungskosten seien nach der Regelung in Tz. 47 des BMF-Schreibens vom 13. Januar 1993 (BStBl. I 1993, 80, Anhang 13 II d. ESt-Handbuchs) zu berechnen. Der Kläger habe nämlich durch die Übergabe des Hofes i.S.d. HöfeO sowohl Betriebsvermögen als auch Privatvermögen übernommen. Die übernommenen Verbindlichkeiten, soweit sie danach auf die Wohnung des Klägers entfielen, seien die Bemessungsgrundlage für die Eigenheimzulage. Dies seien 20.354 DM. Insoweit schließe sich der Kläger der Berechnung des Berichterstatters im Richterbrief vom 1. Februar 2006 (Bl. 50 - 51 Gerichtsakte) an.

Der Kläger beantragt,

wie erkannt zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung fest, dem Kläger stehe Eigenheimzulage für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung nicht zu. Er habe sie nämlich nicht angeschafft, sondern unentgeltlich erworben. Die Übernahme von Verbindlichkeiten im Rahmen der Hofübe...

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