vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Steuerpflicht mittelbarer Leistungen für die Seeschifffahrt. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: V R 12/23)
Leitsatz (redaktionell)
Die Vermietung von Maschinen an einen Unternehmer, der damit steuerfrei Seeschiffe löscht, ist nicht nach § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG steuerfrei, wenn mit den Maschinen auch andere Arbeiten ausgeführt werden können. Auf die Erfüllung der Voraussetzungen der § 8 Abs. 3 UStG, § 18, § 13 UStDV kommt es daneben nicht an.
Normenkette
UStDV § 13 Abs. 1, 2 Nrn. 1-3, § 18 Sätze 1-2
Tatbestand
Die Klägerin als Rechtsnachfolgerin ihres während des Klageverfahrens verstorbenen Ehemanns (M) begehrt die Behandlung der Vermietung von [Spezialfahrzeugen] an eine Hafenumschlaggesellschaft als steuerfreien Umsatz für die Seeschifffahrt. Gegenstand des Verfahrens ist der während des Klageverfahrens geänderte Umsatzsteuerbescheid für 2011 vom ….
M war im Streitjahr alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der zum Verfahren beigeladenen M GmbH (GmbH). Er hatte der GmbH ein Grundstück in … und [Geräte und Maschinen] verpachtet. Zwischen M und der GmbH bestand eine umsatzsteuerliche Organschaft mit M als Organträger.
Die GmbH unterhielt seit langer Zeit eine Geschäftsbeziehung zu der X. Diese Gesellschaft erbringt am Seehafen Y Leistungen unter anderem im Zusammenhang mit dem Umschlag, der Lagerung und der Verarbeitung [von Gütern].
Im Rahmen der langjährigen Zusammenarbeit des M und der GmbH mit der X standen aufgrund einer entsprechenden mündlichen Vereinbarung mehrere [Spezialfahrzeuge] der GmbH betriebsbereit auf dem abgeschlossenen Hafengelände in Y und wurden von der X nach Bedarf zum Löschen von Seeschiffen, aber vereinzelt auch für Arbeiten in Lagerhallen oder beim Entladen von Lkws eingesetzt. Die Bedienung der [Spezialfahrzeuge] erfolgte durch Personal, das der X durch eine Personalleasinggesellschaft überlassen worden war. Das Entgelt der GmbH für die Überlassung der [Spezialfahrzeuge] wurde nach Einsatzstunden bemessen.
Sofern die … der GmbH zum Entladen von Seeschiffen eingesetzt wurden, erhielt die GmbH am Vortag des jeweiligen Einsatzes telefonisch einen Anruf von der X, um die Betriebsbereitschaft der … jeweils sicherstellen zu können. Nach Durchführung der Arbeiten erhielt sie von der X jeweils einen Stundenzettel, auf dem unter anderem der Name des gelöschten Seeschiffs und die von der X in Anspruch genommenen Betriebsstunden angegeben waren. Auf der Grundlage dieser Angaben erstellte die GmbH der X jeweils Rechnungen für die Inanspruchnahme der …. Darin war keine Umsatzsteuer ausgewiesen, vielmehr enthielten die Rechnungen den Hinweis, es handele sich um steuerfreie Umsätze für die Seeschifffahrt (§ 4 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz –UStG–).
M berechnete die Umsatzsteuer nach vereinbarten Entgelten. In seiner am … beim Beklagten eingegangenen Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr erklärte M neben anderen Besteuerungsgrundlagen steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug von … Euro. Der Beklagte verarbeitete die nicht zustimmungsbedürftige Erklärung ohne Abweichung.
Der Beklagte führte ab … bei M eine Betriebsprüfung für die Jahre … durch. Die Prüferin gelangte zu der Auffassung, die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung lägen nicht vor.
Mit erweiterter Prüfungsanordnung vom … erweiterte der Beklagte die Prüfung daraufhin um die Umsatzsteuer für 2011. Den hiergegen gerichteten, mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung verbundenen Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom … als unbegründet zurück, ohne zuvor erkennbar über den Aussetzungsantrag zu entscheiden. Eine gegen die erweiterte Prüfungsanordnung gerichtete Klage nahm M am … zurück. Zwei Tage darauf vereinbarten seine Prozessbevollmächtigte und die Prüferin telefonisch den Umfang der von M für 2011 vorzulegenden Unterlagen.
Mit E-Mail vom … teilte M der Prüferin mit, von den für 2011 als steuerfrei behandelten Umsätzen entfiele ein Teilbetrag von … Euro auf die Leistungen der GmbH an die X. Für die darüber hinaus als steuerfrei erklärten Umsätze legte M der Prüferin die Ausgangsrechnungen der GmbH vor.
In dem Bericht über die Betriebsprüfung vom … vertrat die Prüferin die Auffassung, die Leistungen der GmbH an die X seien steuerbar und steuerpflichtig. Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 2 UStG in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Nr. 5 UStG sei davon abhängig, dass die Umsätze unmittelbar an den Betreiber eines Seeschiffes oder an die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger bewirkt werde. Auf Umsätze der vorhergehenden Stufe sei sie nach der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs nicht anwendbar.
Für das Streitjahr 2011 sei die Umsatzsteuer um 19 % des von M als steuerfrei behandelten Betrages von … Euro, mithin um … Euro höher festzusetzen. Auch für die Folgejahre seien die vom ihm als steuerfrei behandelten Leistungen der GmbH an die X der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Weitere Feststellungen zur Umsatzsteuer ...