Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang der Beratungsbefugnis für Berufsvertretung im Sinne des § 4 Nr. 7 StBerG. teilweise unerlaubte Hilfeleistung in Steuersachen

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 14.12.1998; Aktenzeichen 1 BvR 2184/98)

BFH (Urteil vom 06.10.1998; Aktenzeichen VII R 146/97)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Umfang der Beratungsbefugnis des Klägers gemäß § 4 Nr. 7 Steuerberatungsgesetz (StBerG).

Im Rahmen seines berufsständischen Aufgabenbereichs leistet der Kläger seinen Mitgliedern und deren Angehörigen u.a. umfassende Hilfe in Steuersachen und in der Buchführung gegen Gebühren.

Der Kläger, ein durch Verleihung rechtsfähiger Verein im Sinne des § 22 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ist eine Berufsvertretung im Sinne des § 4 Nr. 7 StBerG (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 14. Mai 1969 VII R 11/66, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1969, 713). In ihm haben sich ärztliche Standesorganisationen und Angehörige der ärztlichen Heilberufe auf freiwilliger Basis zusammengeschlossen.

Gegründet worden war er 1932 als Abteilung der privatärztlichen Verrechnungsstelle H. e.V.. Im Jahre 1937 wurde er selbständig, verlor aber im Folgejahr seine Selbständigkeit durch Eingliederung in die Reichsärztekammer. In der Nachkriegszeit setzte er seine Tätigkeit zunächst als Verwaltungsstelle der Ärztekammer … fort, seit dem Jahre 1948 als eingetragener Verein mit dem Namen „Buchführungs- und Steuerstelle der deutschen Ärzteschaft e.V.”. Rechtsfähigkeit durch Verleihung erlangte er im Jahre 1957. Seinen vorbezeichneten Namen, den er nach Verleihung der Rechtsfähigkeit ohne den Zusatz „e.V.” fortführte, änderte er während eines Rechtsstreits mit der Steuerberaterkammer Niedersachsen wegen wettbewerbswidriger Namensführung in seine jetzige Bezeichnung. Der Bundesgerichtshof (BGH) [I ZR 217/85] bestätigte die geänderte Namensführung und wies die Klage unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile ab.

Gemäß § 2 der Satzung ist Zweck des Klägers, „Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte über ihre steuerlichen und Buchführungspflichten aufzuklären, sie in Vorträgen und durch Rundschreiben oder auf andere zweckdienliche Weise anzuhalten, sich einer dem Berufsethos angemessenen ordentlichen Rechnungslegung zu befleißigen, ihnen bei der steuerlichen Buchführung und bei der Erledigung steuerlicher Angelegenheiten behilflich zu sein, ihnen die zu steuerlichen Zwecken notwendigen Arbeiten abzunehmen und sie gegenüber den Finanzbehörden zu vertreten.

Der Verein tritt, ohne selbst einen wirtschaftlichen Gewinn zu erstreben, ein

  1. für die Unabhängigkeit des Arztes, Zahnarztes und Tierarztes in seiner Berufsausübung,
  2. für eine gerechte steuerliche Gesetzgebung, soweit sie die Berufsstände der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte berührt,
  3. dafür, daß seine Mitglieder vor Nachteilen bewahrt werden, die ihnen aus Unkenntnis über die steuergesetzlichen Vorschriften erwachsen können.

Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Verein berechtigt, Geschäftsstellen zu errichten”.

Nach § 3 der Satzung kann Mitglied des Vereins jeder Arzt, Zahnarzt oder Tierarzt werden, soweit er mit den notwendigen Genehmigungen eine ärztliche Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland und Westberlin ausüben darf.

Seit Mitte der 80er Jahre prüfen die Finanzbehörden den Umfang der zulässigen Hilfe in Steuersachen des Klägers und vertraten ihm gegenüber die Auffassung, daß sich die aus § 4 Nr. 7 StBerG abgeleitete Befugnis auf den Bestand der Mitglieder beziehe. Sachlich sei eine Betätigung auf den Rahmen des Aufgabenbereichs seiner Mitglieder beschränkt. Dies bedeute, daß eine Steuerberatungstätigkeit nur bezüglich der Einkünfte aus heilberuflicher Tätigkeit, Betriebsvermögen sowie betrieblichen Steuern einschließlich der Lohnsteueranmeldung zulässig sei.

Mit Schreiben vom 23. März 1988 forderte die Oberfinanzdirektion Hannover (OFD) den Kläger auf, die Hilfeleistung in Steuersachen auf den o.g. personellen und sachlichen Rahmen zu beschränken. In der Folgezeit erfolgten mehrfache schriftliche und persönliche Erörterungen der gegensätzlichen Rechtsauffassungen.

Mit Bescheid vom 15. März 1993 untersagte der Beklagte die Hilfe in Steuersachen, soweit diese eine Vertretung von Nichtmitgliedern und Gebieten betrifft, die außerhalb der gemeinsamen Mitgliederinteressen liegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Untersagungsbescheid vom 15. März 1993 des Beklagten (Bl. 4 FG-Akte) Bezug genommen.

Die hiergegen erhobene Beschwerde wies die OFD mit Bescheid vom 30. August 1993 als unbegründet zurück.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Zur Begründung führt er im wesentlichen aus:

Der Aufgabenbereich des Klägers ergebe sich aus § 2 seiner Satzung. Mit der Aufgabenstellung sei es unvereinbar, die Tätigkeit auf die Ermittlung der Einkünfte aus heilberuflicher Tätigkeit, auf das Betriebsvermögen oder auf die betrieblic...

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