vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 30/10)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbarkeit von Provisionserlösen im Inland im Rahmen einer Mitgliederwerbung zu Gunsten von Tierschutzvereinen im EU-Ausland
Leitsatz (redaktionell)
- Zu den Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 4 UStG.
- Eine sonstige Leistung, die keine Lieferung ist, wird – vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelungen – an dem Ort ausgeführt, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt. Indes wird eine Vermittlungsleistung an dem Ort ausgeführt, an dem der vermittelte Umsatz ausgeführt wird.
- Eine Vermittlungsleistung liegt auch in den Fällen der Betätigung eines Untervermittlers vor, bei der die eingeschaltete Person keine vertraglichen Beziehungen zu wenigstens einer der beiden Vertragsparteien eingeht.
- Auch Untervermittler, die bei der Vermittlung ohne unmittelbare Beauftragung durch eine der beiden Parteien eines abzuschließenden Vertrages tätig werden, erbringen Vermittlungsleistungen. Die Vermittlungstätigkeit hat einen eigenen Gehalt und wird gesondert und unabhängig von der Tätigkeit besteuert, der sie dient.
Normenkette
UStG § 3a Abs. 2 Nr. 4
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Provisionen aus einer Mitgliederwerbung zugunsten ausländischer Vereine steuerbar und steuerpflichtig sind. Die Mitgliederwerbung fand statt für Tierhilfswerke in Österreich und den Niederlanden sowie in geringem Umfang auch in Deutschland.
Die Vermittlung erfolgte im Auftrag der in der Schweiz ansässigen X AG. Die X AG hat mit den Tierschutzvereinen einen Vertrag zur Werbung von Mitgliedern geschlossen. Diese Aufgabe hatte sie zunächst mit Vertrag vom 01.12.1993 auf Herrn Z übertragen. Die Klägerin ist als Rechtsnachfolgerin des Herrn Z in diesen Vertrag eingetreten. Wegen weiterer Einzelheiten insbesondere auf den Inhalt des Vertrages wird auf die zu den Gerichtsakten gereichte Ablichtung der Vereinbarung zwischen der X AG und Herrn Z vom.... Bezug genommen.
Für jede vermittelte Mitgliedschaft hat die Klägerin nach § 7 des Vertrages einen Anspruch auf Erst- sowie Folgeprovisionen bzw. einen prozentualen Vergütungsanspruch auf alle Mitgliedsbeiträge, die bei dem jeweiligen Verein eingehen. Die Vermittlung von Vereinsmitgliedern führt die Klägerin nicht selbst aus. Sie hat diese Aufgabe im Rahmen eines Handelsvertretervertrages vom 02.05.1997 auf einen niederländischen Handelsvertreter sowie durch Vereinbarung vom 02.01.1995 auf die Fa. Y in Wien übertragen. Auch die Vereinbarung mit der Firma Y entspricht inhaltlich einem Handelsvertretervertrag.
Die Klägerin hat die von ihr gegenüber der X AG erbrachten Leistungen als nicht steuerbar nach § 3 a Abs. 2 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz (UStG) angesehen.
Im Rahmen einer Außenprüfung vertrat der Beklagte (das Finanzamt – FA –) demgegenüber die Auffassung, dass es sich bei der Tätigkeit der Klägerin um Vermittlungsleistungen handele, die nach § 3 a Abs. 1 UStG als sonstige Leistung steuerbar und steuerpflichtig seien. Das FA erhöhte die umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Erlöse für das Streitjahr um 2.800.095 DM (1.431.665,80 EUR). Daraus ergab sich eine Umsatzsteuermehrbelastung von 214.749,87 EUR. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bericht über die in der Zeit vom 11.3. bis 13.11.2003 durchgeführte Außenprüfung Bezug genommen.
Im Anschluss an die Außenprüfung ergingen entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide. Hiergegen hat die Klägerin Einspruch eingelegt. Diesen Einspruch hat sie damit begründet, dass es sich im Streitfall um Umsätze mit der X AG handele. Diese seien im Inland nicht steuerbar, da der Ort der sonstigen Leistung im Ausland (Schweiz) liege. Es handele sich um die Vermittlung einer Vermittlungsleistung. Zwischen der X AG und der Klägerin liege ein Handelsvertretervertrag vor, nach dem die Klägerin eine Vermittlungsleistung, nämlich die Vermittlung von Vereinsmitgliedern erbringe. Diese Leistung erbringe die Klägerin aber nicht selbst, sondern sie beauftrage damit auch ausländische Werbeunternehmen. Insofern sei hier § 3 a Abs. 2 Nr. 4 UStG einschlägig. Danach liege der Ort der Vermittlungsleistung dort, wo der Umsatz ausgeführt werde.
Das FA hat den Einspruch mit Bescheid vom 03.03.2006 als unbegründet zurückgewiesen. Es hat darin die Auffassung vertreten, dass die Leistung, die die Klägerin an die X AG erbringe, keine Vermittlungsleistung i.S.d. § 3 a Abs. 2 Nr. 4 UStG sei. Vielmehr handele es sich um eine sonstige Leistung, nämlich die Vermittlung von Vereinsmitgliedern, die gemäß § 3 a Abs. 1 UStG steuerbar und steuerpflichtig sei. Zu beurteilen sei hier – so das FA – allein der Leistungsaustausch zwischen der X AG und der Klägerin. Demgegenüber liege eine Vermittlungsleistung i.S.d. § 3 a Abs. 2 Nr. 4 UStG nicht vor. Nicht maßgeblich für die umsatzsteuerliche Beurteilung sei, dass die Klägerin die Vereinsmitglie...